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Deutschsprachiges Glossar
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU) sieht in Artikel 8 den Schutz personenbezogener Daten vor.
Danach hat jeder Mensch das Recht auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. "Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jeder Mensch hat das Recht, Auskunft über die ihn betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht."
Zuständig ist der Europäische Datenschutzbeauftragte, der jeweils für fünf Jahre gewählt wird. Die Charta ist Teil des Vertrags von Lissabon und gilt in 24 Ländern der EU.
Datenschutz auf europäischer Ebene seit 1995
Die EU hatte aber bereits 1995 unter Bezug auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten begonnen, den Datenschutz auf europäischer Ebene zu regeln.
Die EU-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) hat zum Ziel, den ungehinderten Datenverkehr in der Union nach der Vollendung des europäischen Binnenmarkts sicherzustellen. Dabei soll allerdings der Schutz personenbezogener Daten nicht gefährdet werden. Die Richtlinie betrifft nur Daten, für die die EU zuständig ist. Andere Daten, zum Beispiel im Bereich öffentliche Sicherheit oder Landesverteidigung, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind, fallen nicht darunter. Diese Daten unterliegen den nationalen Bestimmungen.
Die Richtlinie 97/66/EG dient dem Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation. Damit soll in allen Mitgliedstaaten die Vertraulichkeit von Telefongesprächen sichergestellt werden. Sie verbietet das ungenehmigte Mithören und Speichern von Telefonaten. Außerdem regelt sie unter anderem den Umgang mit den neuen Techniken. Dazu zählen zum Beispiel die Rufnummernübermittlung oder der Eintrag in elektronische Verzeichnisse.
Mit der Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte wurde im EU-Binnenmarkt die gegenseitige Anerkennung von Diplomen beschlossen. Es gilt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens: Der Abschluss aus einem anderen Mitgliedsstaat wird grundsätzlich anerkannt, wenn dort die Ausbildung nicht wesentlich anders verläuft als in dem Staat, in dem die Arbeit aufgenommen werden soll.
Seit Januar 1991 gilt die Richtlinie zur allgemeinen Anerkennung von Hochschuldiplomen. Die Richtlinie geht von der gegenseitigen Anerkennung der Hochschulabschlüsse aus, denen ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium vorausgeht. Das Studium muss an einer Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung absolviert worden sein. Hierzu gehören auch die Fachhochschulen.
Lediglich der jeweils letzte Abschluss eines Ausbildungsganges wird anerkannt. Wenn die in einem anderen Mitgliedsstaat absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden inländischen Ausbildung abweicht, kann von dem Bewerber ein Anpassungslehrgang oder ein Eignungstest verlangt werden.
Im Anschluss an die Hochschulrichtlinie wurde eine "Zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise" erlassen. Von der Richtlinie sind vor allem Ausbildungsgänge erfasst, die zwischen einem und drei Jahren dauern. Hierzu gehören auch viele deutsche Berufsabschlüsse für Heil- und Pflegeberufe. Wie bei Hochschulabschlüssen kann ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt werden, wenn sich die Ausbildungen wesentlich unterscheiden.
Nach Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union bei gewissen Einschränkungen das Recht, Dokumente der EU einzusehen. Die EG-Verordnung 1049/2001 bestimmt das Verfahren. Die Organe der Union regeln die Einzelheiten in ihren Geschäftsordnungen.
Der Zugang zu den Dokumenten ist auf unterschiedliche Weise möglich. Zahlreiche Dokumente, insbesondere aus den letzten Jahren können über die verschiedenen Datenbanken der EU im Internet abgerufen werden. Meist ist dies kostenlos. Um nicht auf diese Weise veröffentlichte Dokumente zu erhalten, müssen Anträge bei den zuständigen Organen gestellt werden. Die Suche nach Dokumenten wird über ein Dokumentenregister im Internet erleichtert. Für Versand und Kopien von Dokumenten können Gebühren verlangt werden.
Anträge auf Einsicht oder Zusendung von Dokumenten müssen von den Organen der EU binnen 15 Tagen beantwortet werden. Geschieht dies nicht, kann der Antragsteller binnen weiterer 15 Tage die Behörde auffordern, zu reagieren. Im Falle der Nichtreaktion oder der Ablehnung eines Antrags kann sich jede Bürgerin und jeder Bürger an den Europäischen Bürgerbeauftragten oder an den Europäischen Gerichtshof, Gericht 1. Instanz wenden.
Es gibt einige Gründe, die eine Ablehnung der Einsicht in Dokumente rechtfertigen. Dazu gehören die Bereiche Innere und Äußere Sicherheit, laufende Gerichtsverfahren oder der Schutz der Privatsphäre Betroffener.
Jede Ablehnung der Einsicht ist zu begründen. Dokumente, die älter als 30 Jahre sind, sind bis auf wenige Ausnahmen für die Öffentlichkeit zugänglich. Sie sind über die Lesesäle der zuständigen Organe erhältlich. Im Internet gibt die Datenbank ARCHIS Auskunft über die Bestände.
Anträge sind zu richten an:
- Europäisches Parlament, Elektronisches Register der Dokumente, Rue Wiertz, B-1047 Brüssel oder Plateau du Kirchberg, BP 1601, L-2929 Luxemburg, E-Mail: register@europarl.eu.int
- Rat der Europäischen Union, Referat "Transparenz, Information, Öffentlichkeitsarbeit", Rue de la Loi 175, B-1048 Brüssel, E-Mail: access@consilium.eu.int
- Generalsekretariat der Europäischen Kommission, Referat SG/B/ "Transparenz, Zugang zu Dokumenten und Beziehungen zur Zivilgesellschaft", B-1049 Brüssel, E-Mail: sg-acc-doc@cec.ei.int
Weitere Informationen enthält eine Gebrauchsanleitung über den "Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission", die beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft in Luxemburg erhältlich ist.
Beschwerden gegen eine Ablehnung auf Dokumenteneinsicht können eingelegt werden beim:
- Europäischer Bürgerbeauftragter, Avenue du Président Robert Schumann 1, BP 403, F-67001 Straßburg, E-Mail: euro-ombudsman@europarl.eu.int oder beim
- Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, Rue du Fort Niedergrünewald, L-2925 Luxemburg
