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Deutschsprachiges Glossar
Ob es um einen Neuwagenkauf, die Zusammensetzung von Lebensmitteln, die Buchung der Pauschalreise oder die Sicherheit von Kinderspielzeug geht - damit Verbraucherinnen und Verbraucher die Vorteile, die der Binnenmarkt bietet, voll ausschöpfen können, müssen sie sicher sein, dass ihre Interessen stets gewahrt bleiben. Zum europäischen Binnenmarkt gehört darum auch ein europäischer Verbraucherschutz.
Umfassender Schutz
Der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) regelt in Art. 169 den Verbraucherschutz auf europäischer Ebene. Dieser wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ausgeübt: Die EU gibt Mindeststandards vor, die von den Mitgliedstaaten nicht unterschritten werden dürfen. Die Mitgliedstaaten können aber strengere Regelungen einführen. Diese dürfen allerdings nicht die Freiheit des Wettbewerbs einschränken. Verbraucherschutz, der gezielt heimische Anbieter gegenüber der Konkurrenz aus dem europäischen Ausland begünstigt, verstößt gegen die Regeln des europäischen Wettbewerbs. Mit Hilfe einer 2007 verabschiedeten Strategie ergänzt die Europäische Union die mitgliedstaatliche Verbraucherschutzpolitik indem sie:
- Ein einheitliches Regelwerk einführt, dass die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher schützt und europaweit durchsetzt,
- die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Information und Aufklärung stärkt,
- und die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher in jedem Bereich europäischer Gesetzgebung berücksichtigt.
Mittlerweile gibt es in nahezu allen Bereichen, von denen die Verbraucherinnen und Verbraucher betroffen sind, europäische Regelungen.
Lebensmittel
Die EU hat eine Reihe von Vorschriften im Bereich der erlaubten Zusatzstoffe und der Lebensmittelhygiene und -kontrolle erlassen. Dabei wird die gesamte Produktionskette, von der Herstellung bis zum Verbrauch kontrolliert. Listen und Reinheitskriterien legen fest, welche Zusatzstoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen.
Einheitliche Vorschriften gelten auch für die Zusammensetzung und Bezeichnung von Produkten. Auf der Verpackung muss die Zusammensetzung der Lebensmittel, deren Haltbarkeit und genaue Inhaltsmenge sowie der Name des Herstellers deutlich sichtbar angegeben werden. Auch wann ein Produkt die Bezeichnung „Bio“ führen darf, ist von der EU festgelegt worden. Die EU hat ein eigenes Biosiegel eingeführt.
Wenn ein Produkt Stoffe enthält, die Allergien auslösen können, muss dies auf einem Etikett hervorgehoben werden. Und auch Hersteller von Lebensmitteln, die gentechnisch verändert wurden, müssen dies auf einem Etikett deutlich machen. Gentechnisch veränderte Lebensmittel müssen zudem eine unionsweit festgelegte amtliche Sicherheitsprüfung durchlaufen.
Wird in einem Mitgliedstaat ein potentiell gefährliches Produkt entdeckt, werden die anderen Mitgliedstaaten durch ein gemeinsames Informationssystem (RASFF) sofort darüber in Kenntnis gesetzt. Auf diese Weise können derartige Produkte EU-weit zurückgerufen und die Verbraucher gewarnt werden.
Produktsicherheit
Produkte, die in der EU vertrieben werden, müssen bestimmte Mindestsicherheitsnormen erfüllen. Der Produzent muss außerdem auf mögliche Risiken bei der Verwendung und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung hinweisen. Produkte, die den europäischen Anforderungen entsprechen, werden vom Hersteller mit dem "CE-Zeichen" versehen.
Jährlich werden der Europäischen Kommission mehr als 1000 gefährliche oder unsichere Produkte gemeldet. Bei diesem Thema steht die Frage der Sicherheit uneingeschränkt im Vordergrund. Seit Januar 2004 gelten in Europa strengere Bestimmungen für den Rückruf mangelhafter Produkte. Wenn in einem Mitgliedstaat ein unsicheres Produkt entdeckt wird, wird dies den anderen Mitgliedstaaten durch ein Informationssystem (RAPEX) sofort mitgeteilt. Dadurch kann das Produkt schnell und effektiv aus dem Verkehr gezogen werden.
Kosmetika, Arzneimittel und Chemikalien
Die EU-Kosmetikrichtlinie enthält Vorschriften für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Verpackung von Kosmetika. Pflegemittel wie Hautcremes, Make-up, Deodorants, Seifen oder Zahnpasta dürfen keine gesundheitsschädlichen Substanzen enthalten. Alle Inhaltsstoffe und Anwendungshinweise eines Erzeugnisses müssen auf der Verpackung angegeben werden.
Auch für die Erprobung, Beurteilung, Genehmigung, Kennzeichnung und Patentierung von Arzneien gelten EU-Vorschriften. Seit 1995 darf jedes Medikament, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, überall in der EU verkauft werden. Die Europäische Agentur zur Beurteilung von Arzneimitteln in London prüft die Zulassungsanträge und überwacht die Qualität und Wirksamkeit der Medikamente.
Am 1. Juni 2007 trat die so genannte REACH-Verordnung in Kraft, mit der die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von über 30 000 Chemikalien innerhalb der EU geregelt wird. Mit diesem umfassenden Regelwerk werden praktisch alle Chemikalien in der EU meldepflichtig. Die Richtlinie schafft außerdem Anreize, von gefährlichen auf weniger gefährliche Stoffe umzustellen.
Tourismus
Mit zahlreichen Richtlinien hat die EU die Rechte von Touristen gestärkt. Eine Richtlinie garantiert Pauschalreisenden den Erhalt aller zugesagten Leistungen. Seit dem 1. Januar 2005 gewährt eine EU-Verordnung Fluggästen Entschädigungen bei Überbuchungen oder Verspätungen. Die Höhe dieser Entschädigung variiert je nach Länge der Flugstrecke und Dauer der Verspätung. Die Verordnung regelt außerdem, wann Erfrischungsgetränke, Mahlzeiten oder eine Hotelübernachtung gewährt werden müssen. Eine Entschädigung erhalten Passagiere auch, wenn sie in einer niedrigeren Klasse als der ursprünglich gebuchten reisen müssen.
Faire Verträge
Eine Richtlinie schützt die Verbraucherinnen und Verbraucher in allen EU-Ländern vor bösen Überraschungen. Denn im Kleingedruckten von Verträgen verbergen sich oft nachteilige Klauseln. Mit der Richtlinie werden nun beispielsweise Garantiefristen und Rücktrittsrechte der Kunden festgelegt. Klauseln, die die Haftung des Verkäufers einer Ware unangemessen beschränken, sind verboten.
Ebenfalls verboten sind so genannte unlautere Geschäftspraktiken. Dazu gehören beispielsweise aggressive Verkaufspraktiken wie Belästigung, Zwang, unzulässige Beeinflussung und irreführende Werbung.
Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher
In allen Ländern der EU gibt es Stellen, die sich die Information der Verbraucher und die Durchsetzung ihrer Interessen zur Aufgabe gemacht haben. Auf europäischer Ebene haben sich die nationalen Verbraucherschutz-Organisationen zum Europäischen Verbraucherverband (BEUC) zusammengeschlossen.
Verbraucherinnen und Verbraucher können sich über die zahlreichen europaweit geltenden Regelungen bei den örtlichen Verbraucherberatungen informieren. Von der EU-Kommission besonders gefördert werden die EU-Verbraucherzentren, die es in allen Mitgliedsländern gibt.
Eine gemeinsame Verkehrspolitik war schon im Gründungsvertrag der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) in Jahr 1957 vereinbart worden. Zunächst hatte die EWG Schwierigkeiten, die Vertragsziele in konkrete Politik umzusetzen.
Erst der Europäische Binnenmarkt, der den freien Verkehr von Personen, Waren und Dienstleistungen bringen sollte und damit auch ein reibungsloses Funktionieren von Personen- und Güterbeförderung erforderlich machte, führte seit Ende der achtziger Jahre zu erheblichen Fortschritten einer gemeinsamen Verkehrspolitik. Mit dem Vertrag von Maastricht (1992) wurden schließlich auch die institutionellen und finanziellen Fundamente gestärkt und das Konzept der Transeuropäischen Netze eingeführt.
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Foto: REGIERUNGonline / Reineke Transeuropäische Netze auch auf der Schiene. |
Mit dem Europäischen Binnenmarkt ist durch Liberalisierung und Harmonisierung ein Gemeinsamer Verkehrsmarkt entstanden, in dem die Transportunternehmen ohne Beschränkungen ihre Dienste europaweit anbieten können. Freilich bedurfte es weiterhin ergänzender Regelungen, um die stetig wachsenden Verkehrsströme zu bewältigen, die Sicherheit zu verbessern sowie Umwelt und Bevölkerung möglichst zu schonen.
So ist denn ein Regelwerk für den Verkehr auf Straße, Schiene und Binnenwasserstraßen sowie zur See und in der Luft entstanden. Es enthält unter anderem Regelungen über Straßenbenutzungsgebühren, zur Liberalisierung im Luftverkehr, zum Flugverkehrsmanagement, zur Luftbelastung und zur Förderung umweltfreundlicher Technologien, sowie entsprechender Forschung und Entwicklung.
Mehr Wettbewerb
Im Laufe der Jahre wurde auch deutlich, dass die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs der verschiedenen Verkehrssysteme vor allem durch starre und überkommene Unternehmensstrukturen insbesondere bei den umweltfreundlichen Systemen Eisenbahn und Binnenschifffahrt beeinträchtigt wird. Dies führte zum Beispiel zu drei neuen Richtlinien über diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, die im März 2001 in Kraft getreten sind.
Hier geht es um die Trennung von Schienen und Bahnbetrieb, um die Bildung von privaten, übernationalen Gesellschaften zu ermöglichen, die ihre Dienste auf den Schienennetzen mehrerer Länder anbieten zu können. Gegenstand besonderer Förderung durch die EU ist auch der kombinierte Verkehr, beispielsweise zwischen Schiene und Straße.
Die Europäische Union stellt sich der Herausforderung, dass bis zum Jahr 2010 die Verkehrsströme in der EU noch erheblich wachsen werden (der Güterverkehr um 38 Prozent, der Personenverkehr um 24 Prozent). Das Weißbuch der Europäischen Kommission "Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010 - Weichenstellungen für die Zukunft" stellt erstmals die Bedürfnisse der Benutzer in den Mittelpunkt ihrer Strategie und schlägt einen umfangreichen Maßnahmenkatalog vor.
Zunächst sollen bis 2010 durch die Politik der aktiven Wiederbelebung des umweltfreundlichen Schienenverkehrs, die Förderung von See- und Binnenschifffahrt und des Ausbaus des kombinierten Verkehrs (Schienen-, See- und Binnenschiffsverkehr) ausgewogenere Verkehrsträgeranteile erreicht werden.
Die Vorschläge tragen zum Beispiel dem Umstand Rechnung, dass innerhalb von 30 Jahren der Anteil der Schiene am Güterverkehr von 21 Prozent auf nur noch 8 Prozent zurückgegangen ist, während im gleichen Zeitraum der Anteil der Straße am Güterverkehrsaufkommen von rund 30 Prozent auf rund 45 Prozent mit den entsprechenden, negativen Auswirkungen auf Sicherheit und Umwelt gestiegen ist. Es gilt auch hier, Wirtschaftswachstum und steigender Verkehr mit den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Sicherheit in Einklang zu bringen.
Der in Maastricht geschlossene Vertrag über die Europäische Union trat am 1. November 1993 in Kraft. Die damit gegründete Europäische Union ruht auf drei Säulen: Die Europäische Gemeinschaft, die aus den EG-Gründungsverträgen von 1957 hervorgegangen ist und in Maastricht weiter vertieft wurde, bleibt das tragende Element (erste Säule); der Einstieg in eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (zweite Säule) und in die "Zusammenarbeit der Justiz- und Innenminister" (dritte Säule, Innen- und Justizpolitik) wurde geschaffen.
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Foto: REGIERUNGonline / Reineke Der Vertrag von Maastricht. |
Der Vertrag über die Europäische Union ist in sieben Titel gegliedert: Gemeinsame Bestimmungen (Titel I), Bestimmungen zur Änderung der Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften (Titel II-IV), Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Titel V), Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (Titel VI) und die Schlussbestimmungen (Titel VII).
Dem Vertrag sind 17 Protokolle sowie 33 Erklärungen beigefügt. Darunter befinden sich das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie das Protokoll über die Sozialpolitik.
Erste Säule: Die Europäische Gemeinschaft
Vor Maastricht war der Vertrag zur "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" (EWG) der Kristallisationskern der Europäischen Integration. Er war die Grundlage zur Schaffung der Zollunion und des Binnenmarktes. In Maastricht strichen die europäischen Staats- und Regierungschefs den Wortteil "Wirtschaft" aus dem Vertragsnamen. Eine kleine Änderung als Symbol für einen großen qualitativen Sprung: Die EG soll sich von einer Wirtschaftsgemeinschaft zu einer Politischen Union entwickeln.
Ein deutliches Symbol hierfür ist die Einführung der Unionsbürgerschaft: Während die Bürgerinnen und Bürger der Mitgliedstaaten bisher innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nur Freizügigkeit genossen, wenn sie als "Wirtschaftssubjekte" handelten, also erwerbstätig waren, haben sie nun das Recht, sich als Unionsbürgerinnen und Bürger im Hoheitsgebiet der Europäischen Union frei zu bewegen.
Sie können nicht nur am Ort ihrer Wahl leben, sondern sich dort auch an Kommunal- und Europawahlen beteiligen (Wahlen). Ihre nationale Identität bleibt dabei gewahrt: Sie bleiben gleichzeitig Bürgerinnen und Bürger ihrer eigenen Nation.
Bürgernähe soll auch durch den Einstieg in einen dreistufigen Aufbau der Union erreicht werden. Der Gliederung Union/Mitgliedstaaten/Länder oder Regionen wurde durch die Einführung eines eigenständigen Ausschusses der Regionen Rechnung getragen.
Eine Stärkung der Rechte des Europäischen Parlaments liegt insbesondere in der Einführung eines neuen Beschlussverfahrens. Beim sogenannten Mitentscheidungsverfahren werden die europäischen Gesetze nach einem mehrstufigen Verfahren zwischen Rat und Parlament beschlossen, das stark an das Ablaufschema zwischen Bundesrat und Bundestag bei zustimmungspflichtigen Gesetzen erinnert.
Können sich Rat und Parlament nicht einigen, so versucht ein Vermittlungsausschuss, einen Vorschlag zu erarbeiten, der die Zustimmung beider Organe findet. Gelingt dies nicht, so kann das Parlament den Rechtsakt mit absoluter Mehrheit zu Fall bringen.
Dieses Recht des Parlaments war allerdings auf die Bereiche Binnenmarkt, Forschung und Technologie, transeuropäische Netze, Bildung, Kultur, Gesundheit, Verbraucherschutz und mehrjährige Umweltprogramme (Umwelt) beschränkt. Im Vertrag von Amsterdam kamen weitere Politikbereiche hinzu. Auch bei der Berufung der Europäischen Kommission gewannen die Abgeordneten an Einfluss.
Die Wirtschafts- und Währungsunion
Die Bestimmungen zur Wirtschafts- und Währungsunion sind ebenfalls Teil des in Maastricht geänderten Vertrags zur Europäischen Gemeinschaft. Herzstück der europäischen Währungsunion ist die Europäische Zentralbank (EZB). Ihr Sitz ist Frankfurt. Die EZB ist von Weisungen der Regierungen der Mitgliedstaaten oder zentraler Instanzen unabhängig und dem Ziel der Geldwertstabilität verpflichtet. Mitglied der Währungsunion können nur Länder werden, die über eine stabile Währung verfügen und strenge Grundsätze der Haushaltsdisziplin beachten.
Zweite Säule: Außen- und Sicherheitspolitik
Bei der gemeinsamen Außenpolitik stehen verschiedene Vorgehensweisen offen: Auf jeden Fall unterrichten sich die Mitgliedstaaten gegenseitig und stimmen ihr Verhalten gegenüber Drittstaaten im Rat ab. Wenn die Außenminister auch gemeinsam entscheiden wollen, können sie auf Grundlage allgemeiner Leitlinien, die der Europäische Rat vorgeben muss, einen klar zu definierenden Bereich zum Gegenstand der "Gemeinsamen Aktion" machen.
Zur intensiveren Information und Abstimmung auf dem Gebiet der Verteidigungspolitik hat man zunächst die Strukturen der Westeuropäischen Union (WEU) genutzt. Die gemeinsame Sicherheitspolitik soll alle Fragen umfassen, die die Sicherheit der Union betreffen. Auf längere Sicht geht es um "die Formulierung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte".
Auf den Gebieten der Außen- und Sicherheitspolitik ist das gemeinsame Handeln der Mitgliedstaaten als Verfahren der Regierungszusammenarbeit ("intergouvernementaler Prozess") ausgestaltet. Die Zusammenarbeit erfolgt also nicht im Rahmen der üblichen gemeinschaftlichen Entscheidungswege. Die Europäische Kommission und das Europäische Parlament werden zwar in den Prozess eingebunden, ihre Gestaltungsmöglichkeiten beschränken sich aber auf Vorschlags- und Konsultationsrechte.
Dritte Säule: Innen- und Justizpolitik
Auch bei der Innen- und Justizpolitik wurde zunächst der Weg der Regierungszusammenarbeit gewählt, die den europäischen Organen weniger, den Mitgliedstaaten dafür aber mehr Gestaltungsraum lässt, als dies die Beschlussverfahren der Gemeinschaft vorsehen würden.
Auf den Gebieten Grenzkontrollen, Asylpolitik, Einwanderungspolitik, Drogenbekämpfung, internationale Kriminalität, juristische Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, Terrorismusbekämpfung und Zollwesen unterrichten und konsultieren sich die Mitgliedsstaaten im Rat. Einstimmig kann der Rat gemeinsame Maßnahmen verabschieden oder Abkommen zur Ratifizierung durch die Mitgliedsstaaten empfehlen.
Mit der Regierungskonferenz 1996 hat, wie im Vertrag von Maastricht vorgesehen, eine Revision der Vertragstexte stattgefunden. Die Ergebnisse und Vertragsänderungen sind im Vertrag von Amsterdam zusammengefasst.
Die Union und die Bürger: Mehr Demokratie
Die Rechte des Europäischen Parlaments wurden mit dem Vertrag erheblich erweitert. Schon der Vertrag von Maastricht räumte dem Europäischen Parlament das Recht ein, in einer begrenzten Anzahl von Bereichen gleichberechtigt mit dem Rat mitzuentscheiden. In vielen anderen Politikbereichen behielt jedoch der Rat das letzte Wort. Mit diesem Vertrag wurde das "Verfahren der Mitentscheidung" auf fast alle Bereiche ausgedehnt, in denen der Rat mehrheitlich entscheidet. Weitere Fortschritte wurden mit der Straffung der Entscheidungsverfahren erzielt (Gesetzgebungsverfahren).
Beschäftigung: neues Gemeinschaftsziel
Ein neues Beschäftigungskapitel wurde in den Vertrag aufgenommen. Das Ziel eines "hohen Beschäftigungsniveaus" wurde nun eines der Hauptanliegen der europäischen Politik. Zwar entscheidet nach wie vor jeder Staat selbst über seine Beschäftigungspolitik. Die Mitgliedstaaten richten sich dabei aber an einer koordinierten Beschäftigungsstrategie auf europäischer Ebene aus.
Der Rat beschließt gemeinsame politische Leitlinien auf Grundlage jährlicher Berichte über die Beschäftigungslage. Er kann auch Empfehlungen an die einzelnen Mitgliedstaaten richten. Das Sozialabkommen, das bisher nur in einem Protokoll dem Maastrichter Vertrag angefügt war, wurde in Amsterdam in den EG-Vertrag aufgenommen.
Innen- und Justizpolitik: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
In einem freien Europa ohne Grenzkontrollen spielt das Thema "Innere Sicherheit" eine besonders wichtige Rolle. Mit den beschlossenen Vertragsänderungen wurde ein großer Teil der Bestimmungen zur Innen- und Justizpolitik in den Gemeinschaftsrahmen überführt. Bei der Inneren Sicherheit, der Asyl-, Flüchtlings-, Einwanderungs- und Visumspolitik sowie Fragen der Kontrollen an den Außengrenzen der Union sollten die Mitgliedstaaten künftig gemeinsame Regeln finden.
Konkret heißt das: Die Organe der Europäischen Union sind am Entscheidungsprozess beteiligt und der Europäische Gerichtshof übernimmt seine Kontrollfunktionen. Entscheidungen in Fragen der Asyl- und Einwanderungspolitik waren zunächst nur einstimmig möglich. Darüber hinaus wurden die Bestimmungen des Abkommens von Schengen in den Rahmen des Gemeinschaftsrechts überführt. Damit wurde das freie Überqueren der Grenzen zum allgemeinen Bürgerrecht. Großbritannien und Irland behalten ihre Grenzkontrollen bei, können aber jederzeit teilnehmen.
Europol
Der europaweit wachsenden Bedrohung durch international organisierte Kriminalität, Drogenhandel und Terrorismus sollte gemeinsam begegnet werden. Die Kompetenzen der Europäischen Polizeibehörde, Europol, wurden deshalb gestärkt. Sie erhielt auch operative Befugnisse. Die Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden in Strafsachen bleibt nach wie vor Sache der Mitgliedstaaten, sollte aber verbessert werden - etwa bei der Verfolgung des Terrorismus, der organisierten Kriminalität, des Drogen- und Waffenhandels.
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Mit dem Vertrag von Maastricht wurden der Europäischen Union neue außen- und sicherheitspolitische Zuständigkeiten übertragen. Jedoch galten für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) besondere Regeln: Sie unterlag dem Verfahren der Regierungszusammenarbeit; Entscheidungen konnten in aller Regel nur einstimmig gefasst werden.
Nach den in Amsterdam vereinbarten Vertragsänderungen blieb es dabei, dass der Rat grundsätzliche Fragen einstimmig beschließen musste. Über die Umsetzung der gefassten Beschlüsse sollte dagegen künftig eine Mehrheit entscheiden können; nur aus wichtigen Gründen konnte ein Mitgliedstaat einen Mehrheitsbeschluss verhindern.
Eine neue Strategieplanungs- und Analyseeinheit sollte darüber hinaus die Entscheidungen des Rates vorbereiten und planen helfen. Sie wird vom Generalsekretär des Rates geleitet, der die Aufgabe eines "hohen Vertreters für die GASP" übernimmt und ihr so "Gesicht und Stimme" verleiht.
Auch die sicherheitspolitische Komponente der GASP wollten die Mitgliedstaaten in Amsterdam weiterentwickeln. Es ging um die Frage, wie die Westeuropäische Union (WEU) und die Europäische Union einander angenähert werden können. Der Vertrag von Amsterdam sah nun die Perspektive der Integration der WEU in die EU vor, ohne sie aber direkt zu vollziehen.
Die EU konnte die WEU für Aufgaben der Friedenssicherung - humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Maßnahmen sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung - in Anspruch nehmen. Die politischen Leitlinien auch gegenüber der WEU legte der Europäische Rat fest.
Institutionelle Reformen
Je mehr Mitgliedstaaten der EU beitraten, um so komplexer, schwieriger und langwieriger wurden die Abstimmungs- und Entscheidungsmechanismen in den europäischen Institutionen.
Um das Entscheiden im Rat zu vereinfachen, wurde in weiteren Bereichen die Mehrheitsregel angewandt. Mit der nächsten Erweiterung sollten, so legte es ein Protokoll zum Vertrag von Amsterdam fest, die großen Mitgliedstaaten auf "ihr" zweites Mitglied der Europäischen Kommission verzichten. Voraussetzung sei, dass dann auch die Frage des Stimmengewichts der Mitgliedstaaten im Rat neu geregelt wird. Die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sollte auch nach einer Erweiterung 700 nicht überschreiten.
Der Präsident der Kommission erhielt neue Kompetenzen. Er kann die "politische Führung" ausüben und besitzt gegenüber den anderen Mitgliedern der Kommission disziplinarische Rechte. Das Parlament muss in Zukunft nicht mehr nur der Ernennung der Kommission, sondern vorab schon der Benennung des Präsidenten zustimmen.
Flexibilität
Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde eine "Flexibiliätsklausel" eingeführt, die Formen engerer Kooperation erlaubt. Gleichzeitig enthielt der Vertrag Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass es zu keiner Spaltung der Union kommt und der institutionelle Rahmen gewahrt bleibt. Kein Mitgliedstaat darf vom Integrationsprozess ausgeschlossen werden: Nachzügler können jederzeit aufholen.
Der Lissabon-Vertrag stellt die Europäische Union (EU) auf eine neue rechtliche Grundlage. Die EU wird demokratischer, transparenter und handlungsfähiger. Der Vertrag von Lissabon ist die fünfte grundlegende Reform der EU. Rechtlich besteht er aus den Änderungen des EU- und des EG-Vertrags. Der EG-Vertrag heißt jetzt "Vertrag über die Arbeitsweise der EU". Er ist am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten.
Die wichtigsten institutionellen Änderungen:
- Das Europäische Parlament wird gleichberechtigter Gesetzgeber neben dem Ministerrat.
- Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen der Union und den Mitgliedsländern werden analog zum Grundgesetz systematisch geregelt.
Die nationalen Parlamente erhalten mehr Mitspracherecht im Gesetzgebungsverfahren der EU. Sie können nicht nur Widerspruch gegen ein Gesetz einlegen, sondern auch bei Verstößen gegen das Subsidiaritätsprinzip den EuGH anrufen.
- Die Politikfelder mit Mehrheitsentscheidungen im Ministerrat werden ausgeweitet. Ab 2014 mit einer Übergangszeit bis 2017 gilt im Ministerrat die doppelte Mehrheit aus Stimmen (55 Prozent) und Bevölkerungsanteil (65 Prozent).
- Auch die Regionen und Kommunen können bei Missachtung ihrer Rechte vor dem EuGH klagen.
- Eine Million Menschen können in einem Bürgerbegehren verlangen, dass die EU sich ihres Anliegens annimmt.
- Die Grundrechtecharta wird in 24 Mitgliedstaaten (außer in Großbritannien, Polen und Tschechien) geltendes Recht.
- Der Präsident der EU-Kommission wird vom Europäischen Parlament gewählt.
- Ein Präsident des Europäischen Rates wird auf zweieinhalb Jahre gewählt und sorgt für eine kontinuierliche Politik.
- Ein "Hoher Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik" sowie ein diplomatischer Dienst vertreten die EU nach Außen.
- Der Vertrag regelt den Austritt eines Landes aus der EU.
Den Vertragstext finden Sie hier.
Der Vertrag von Nizza schuf die notwendigen Voraussetzungen für die Erweiterung der Europäischen Union (EU). Die Ziele, die mit diesen Vertrag erreicht wurden, waren die institutionelle Reform der EU, um auch ein größeres Europa handlungsfähig zu halten. Im einzelnen wurden folgende Reformen beschlossen:
Neugewichtung der Stimmen im Rat
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REGIERUNGonline / Stutterheim Unterzeichung des Vertrages von Nizza im Jahr 2000 |
Bei Abstimmungen im Rat wurden die Stimmen der Mitgliedstaaten neu gewichtet. Die Spanne der Stimmen zwischen den größten und den kleinsten EU-Mitgliedstaaten wurde größer. Auch die Stimmen für die Beitrittsländer wurden festgelegt.
Die bevölkerungsreichen Mitgliedstaaten wie Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien erhielten ein stärkeres Gewicht als bisher, damit auch in einer erweiterten EU ein angemessenes Verhältnis zwischen Stimmengewicht und Bevölkerungsgröße erhalten bleibt.
Zur Stärkung der demokratischen Legitimation von Ratsbeschlüssen wurde zusätzlich bestimmt, dass die Mitgliedstaaten, die eine Entscheidung im Rat annehmen, mindestens 62 Prozent der gesamten EU-Bevölkerung repräsentieren müssen. Dies kann jeder Mitgliedstaat bei Bedarf nachprüfen lassen. Damit bevölkerungsärmere Staaten nicht ohne weiteres überstimmt werden können, muss eine Entscheidung immer auch von der Mehrheit der Staaten getragen sein.
Europäisches Parlament
Für das Europäische Parlament, das 732 Abgeordnete erhielt, wurde eine neue Sitzverteilung festgelegt, die die Bevölkerungsgröße der Mitgliedstaaten wesentlich stärker widerspiegelt. Als einziger Mitgliedstaat konnte Deutschland danach seinen Bestand - 99 Sitze - behalten.
Größe und Neuorganisation der Kommission
Seit 2005 besteht die Europäische Kommission aus je einem Kommissar pro Mitgliedstaat. Die großen Mitgliedstaaten verzichten auf ihren zweiten Kommissar. Um bei einer Erweiterung der EU die Kommission auf einer vertretbaren Größe zu halten, wurde in Nizza beschlossen, dass über eine Verkleinerung der Kommission entschieden werden muss, sobald die Union auf 27 Mitgliedstaaten angewachsen ist. Dies soll dann auf der Basis einer gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten erfolgen.
Die Position des Kommissionspräsidenten wurde deutlich gestärkt: Im Vertrag ist festgeschrieben, dass er den einzelnen Kommissaren ihre Zuständigkeitsbereiche zuweisen und auch während der Amtsperiode Veränderungen vornehmen kann. Die Kommissare führen ihre Geschäfte unter seiner Aufsicht. Mit Billigung des Kollegiums kann er den Rücktritt einzelner Kommissare herbeiführen. Schließlich ernennt künftig der Präsident mit Billigung des Kollegiums die Vizepräsidenten.
Sonstige Organe und Institutionen
Das Europäische Gerichtswesen wurde durch ein umfassendes Reformpaket auf wachsende Aufgaben vorbereitet: Der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen erhielten jeweils 344 Mitglieder. Der Ausschuss der Regionen wurde politisch dadurch gestärkt, dass seine Mitglieder ein Mandat auf regionaler oder lokaler Ebene innehaben müssen oder einem gewählten Gremium verantwortlich sein müssen.
Übergang zur Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit
Eine Reihe von Entscheidungen, die bisher nur einstimmig gefasst werden konnten, kamen nun per Mehrheitsentscheidung zustande. Neben Personalentscheidungen - auch der Ernennung des Kommissionspräsidenten - gehörten dazu vor allem Entscheidungen im Bereich der Industriepolitik, der Erleichterung der Freizügigkeit der Unionsbürger und in Teilen der Wirtschafts- und Währungspolitik.
Während im Bereich Justiz/Inneres für die ziviljustizielle Zusammenarbeit (mit Ausnahme des Familienrechts) bereits mit Inkrafttreten des Vertrages von Nizza die qualifizierte Mehrheit galt, wurde dies bei der Asyl- und Flüchtlingspolitik davon abhängig gemacht, dass zuvor einstimmig gemeinsame Grundsätze hierfür festgelegt wurden. Bei den Struktur- und Kohäsionsfonds konnte ein Einstieg in die qualifizierte Mehrheit erreicht werden.
Die gemeinsame Handelspolitik wurde grundsätzlich auch auf den Handel mit Dienstleistungen und die Bereiche des geistigen Eigentums ausgedehnt; die Bereiche, in denen mit Mehrheit entschieden werden kann, blieben dabei allerdings relativ eng begrenzt.
Verstärkte Zusammenarbeit
Eine Gruppe von Mitgliedstaaten konnte unter Nutzung der Gemeinschaftsinstitutionen ein Projekt vorantreiben, bei dem nicht alle Mitgliedstaaten gleich mitmachen können oder wollen. Gegen die Begründung einer solchen "verstärkten Zusammenarbeit" kann ein einzelner Mitgliedstaat dann kein Veto mehr einlegen; außerdem bleibt die Mindestteilnehmerzahl wie heute auf acht Mitgliedstaaten begrenzt.
Für den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die bisher ausgenommen war, kann in Zukunft eine verstärkte Zusammenarbeit eingeleitet werden. Dabei sind allerdings militärische und verteidigungspolitische Fragen ausgenommen.
Maßnahmen bei drohender Verletzung von Prinzipien der EU durch einen Mitgliedstaat
Die Union kann bereits frühzeitig auf die Gefahr reagieren, dass ein Mitgliedstaat Prinzipien der Union wie Freiheit, Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit verletzt. Der Rat kann dann mit einer Mehrheit von 4/5 seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments diese Gefahr feststellen und Empfehlungen an den betreffenden Staat richten.



