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Asylrecht 

Weltweite Menschenrechtsverletzungen, Armut und Hunger veranlassen immer wieder viele Menschen, in den Ländern der Europäischen Union Asyl zu suchen. In der Vergangenheit erfolgte die Behandlung dieser Asylbewerberinnen und -bewerber nach den Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten. In einem zusammenwachsenden Europa erkannte man die Probleme, die dieses uneinheitliche Vorgehen verursacht. Daher wurden schrittweise Asyl-, Einwanderungs- und Visapolitik vereinheitlicht.

Als in der Folge des Schengener Abkommens die Grenzkontrollen zwischen den beteiligten Staaten wegfielen, wurde es notwendig, auch im Bereich der inneren Sicherheit und der Asylpolitik gemeinsame Wege zu gehen. Deshalb verabschiedeten die Mitgliedstaaten 1990 das Schengener Durchführungsabkommen und das Übereinkommen von Dublin. Darin wurde unter anderem geregelt, dass Asylverfahren nur noch von einem Mitgliedstaat durchgeführt werden. Zuständig ist derjenige Mitgliedstaat, den der Asylbewerber oder die Asylbewerberin zuerst betreten hat. Ein anderer Mitgliedstaat ist nur dann zuständig, wenn er bereits eine Aufenthaltserlaubnis, ein Einreisevisum oder ein Transitvisum erteilt hat.

Amsterdamer Vertrag integriert Asylfragen in EG-Recht

Waren bis dahin die Fragen der Asylpolitik zwischen den Staaten geregelt, so wurde die Asylpolitik durch den Amsterdamer Vertrag Bestandteil des EG-Vertrages. Das heißt: Rechtsakte der Union auf diesem Gebiet haben einen hohen Grad von Verbindlichkeit erhalten und können durch den Europäischen Gerichtshof überprüft werden.

Die Fragen des Asyls sind auch in den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eingebunden. Die Mitgliedstaaten regeln in diesem Rahmen auch die gemeinsame Einwanderungspolitik, die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.

Sowohl im Bereich des Asylrechts als auch bei der Regelung des Aufenthalts von Drittstaatlern werden durch verschiedene Rechtsinstrumente einheitliche Mindeststandards definiert. Dabei soll die Integration von aufenthaltsberechtigten Einwanderern verbessert werden. Darüber hinaus soll die Asylpolitik unter Beachtung internationaler Übereinkünfte gestaltet werden. Andererseits soll aber die illegale Einwanderung konsequenter als bisher bekämpft werden.

So wurde 2002 die EG-Verordnung Dublin II zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Bearbeitung von Asylanträgen verabschiedet. Zusammen mit der bereits 2001 angenommenen Eurodac-Verordnung (zur verbesserten Identifizierung von Asylbewerbern) wird auf diese Weise das Asylverfahren wesentlich effektiver gestaltet.

Mindestnormen für Aufnahme von Asylbewerbern 

Außerdem einigten sich die Mitgliedstaaten 2003 über die Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern („Richtlinie Aufnahmebedingungen“). Bereits im Jahr 2000  waren der Europäischen Flüchtlingsfonds sowie die Richtlinie über den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen von 2001 verabschiedet worden. Auf diese Weise entstand ein gemeinsamer Sockel von Mindestvorschriften eines europäischen Asyl- und Flüchtlingsrechts in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention.

2004 verabschiedeten die Innenminister der 15 alten Mitgliedstaaten eine neue Richtlinie zur Behandlung von Asylbewerberinnen und -bewerbern. Sie enthält neben Mindestnormen für die Asylverfahren auch eine sogenannte Drittstaatenregelung („Qualifikationsrichtlinie“). Danach können Asylbewerberinnen und -bewerber an den Grenzen zurückgewiesen werden, wenn sie über sichere Drittstaaten einreisen. Transitländer gelten dann als sicher, wenn sie die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert haben und einhalten.

Vereinbarung über Asylverfahren

Schließlich trat am 2. Januar 2006 die Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft („Asylverfahrensrichtlinie“) in Kraft. Zusammen mit der Qualifikationsrichtlinie und der Richtlinie Aufnahmebedingungen umfasst diese alle wesentlichen Aspekte des gemeinsamen Asylrechts der Europäischen Union: Unter welchen Voraussetzungen soll Asyl gewährt werden? Welche Rechte sollen Asylanten haben? Wie soll das Asylverfahren gestaltet sein? Und wie sollen die Lebensbedingungen der Asylbewerberinnen und -bewerber aussehen?

Bundestag und Bundesrat haben am 6. Juli 2007 eine Reform des Zuwanderungsgesetzes beschlossen, die die genannten Richtlinien in deutsches Recht umsetzt. Daneben wurden weitere wichtige Änderungen des Ausländerrechts beschlossen. So wurden unter anderem die Schutzvorschriften für Asylbewerber verbessert, neue Aufenthaltstitel eingeführt, das gesetzliche Bleiberecht und der Arbeitsmarktzugang für langjährig Geduldete geregelt. Das neue Zuwanderungsgesetz fördert damit die Integrationschancen von in Deutschland lebenden Ausländern und harmonisiert zugleich das Asylrecht in der Europäischen Union.

Letzte Aktualisierung 26.1.2012