Branchenspezifische Entlastungen
- Arbeitgeber
- Automatenaufsteller
- Ernährungswirtschaft
- Existenzgründer
- Filmwirtschaft
- Handwerk
- Hotels
- Kleine und mittlere Unternehmen
- Ladenbesitzer
- Landwirtschaft
- Privathaushalte
- Schausteller
- Unternehmen
- Vereine
Arbeitgeber
Arbeitgeber melden Daten ihrer Beschäftigten online an die Sozialversicherung:
Die Schaffung eines integrierten, vollautomatisierten Melde- und Beitragsverfahrens für die Sozialversicherung erbringen bereits branchenübergreifende Entlastungen für die Wirtschaft von über 800 Millionen Euro.
Seit dem 1. Januar 2006 müssen Arbeitgeber ihre Beitragsermittlung zur Sozialversicherung noch vor Ablauf des laufenden Monats vornehmen und die Beiträge überweisen.
Arbeitgeber können die Beiträge zur Sozialversicherung pauschal auf Basis des Vormonates ermitteln, wenn das Entgelt oder die Zahl der Beschäftigten monatlich stark schwankt. Diese Regelung hat die Bürokratiekostenbelastung der Wirtschaft um schätzungsweise 650 Millionen Euro pro Jahr gesenkt.
Automatenaufsteller
Anzeige bei Automatenaufstellung vereinfacht
Künftig müssen Automatenaufsteller die Erstaufstellung eines Automaten in einem Bezirk nur noch in ihrem Hauptniederlassungsbezirk anzeigen. Bei 2.000 Fällen pro Jahr beträgt die Entlastung rund 117.000 Euro.
Ernährungswirtschaft
Gesetzliche Vorgaben zum Inhalt der Schlachtabrechnung für außerhalb von Märkten gehandeltes Schlachtvieh sind aufgehoben:
Das entlastet die betroffenen Unternehmen um jährlich 16,2 Millionen Euro.
Die Umstellung des BSE-Tests auf Tiere ab 30 Monate entlastet die Unternehmen um jährlich um 5 Millionen Euro.
Existenzgründer
Existenzgründer die ersten drei Jahre nahezu statistikfrei:
Menschen, die sich eine eigene Existenz aufbauen, werden seit September 2007 in den ersten drei Jahren von zahlreichen Statistikpflichten befreit. So werden jährlich rund 7.100 junge Unternehmen um 1,2 Millionen Euro pro Jahr entlastet.
Filmwirtschaft
Keine Meldung mehr für Lizenzabgaben für ausländische Filme:
Seit Februar 2007 ist die Meldepflicht über Lizenzabgaben für ausländische Filme die in Deutschland laufen und über Einnahmen aus Lizenzen für im Ausland aufgeführte deutsche Filme weggefallen.
Handwerk
Wegfall von Bürokratie für Fahrzeuge von Handwerksbetrieben:
Ersparnis über 36 Millionen Euro pro Jahr Die Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten für bestimmte Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen ist ab Januar 2008 durch Änderung der Fahrpersonalverordnung entfallen. Hiervon betroffen waren früher insbesondere Fahrzeuge von Handwerksbetrieben. Sie sparen jetzt 36,5 Mio. € pro Jahr ein.
Deutliche Vereinfachungen in der Lohnstatistik:
Kosteneinsparung von 800.000 Euro. Die laufenden Erhebungen von Löhnen und Gehältern im Rahmen einer Jahresmeldung und die entsprechenden Erhebungen im Handwerk fallen seit 2007 komplett weg. Die statistischen Meldungen für Löhne in der Landwirtschaft werden nicht mehr jedes Jahr, sondern nur noch alle vier Jahre durchgeführt. Diese Vereinfachungen bedeuten insgesamt eine Ersparnis von 800.000 Euro jährlich für Handwerksunternehmen und Landwirtschaft.
Handwerker werden von statistischer Bürokratie befreit:
Kosteneinsparung von über 3 Mio. € pro Jahr Die vierteljährliche, statistische Befragung von Handwerksbetrieben zur Konjunktur fällt seit April 2008 vollständig weg. Die Firmen sparen auf diese Weise Kosten in Höhe von 3,34 Mio. € pro Jahr ein.
Vereinfachte Handwerkszählung:
Das Statistische Bundesamt wird ab 2009 auf vorhandene Verwaltungsdaten zurückgreifen. Das entlastet rund 460.000 selbständige Unternehmen des zulassungspflichtigen Handwerks von Datenerhebungen. Für 2009 spart dies der Wirtschaft einmalig rund 24 Millionen Euro. Da die Handwerkszählung nur alle acht bis zehn Jahre stattfindet, beträgt die rechnerische Entlastung in den Folgejahren durchschnittlich rund 2,7 Millionen Euro pro Jahr.
Hotels
Hotels können die Anmeldung für ihre Gäste elektronisch vorausfüllen:
Bereits elektronisch aus der Reservierung eines Kunden vorliegende Daten können demnächst vorab durch die Beherbergungsstätte auf den Meldeschein eingetragen werden, Entlastung für die betroffenen Einrichtungen: 119 Millionen Euro von ursprünglich von über 180 Millionen Euro Belastung im Jahr.
Kleine und mittlere Unternehmen
Beispiele für Vereinfachungsmaßnahmen:
Zu kleinen Unternehmen zählen Betriebe mit einer Bilanzsumme unterhalb von 4,84 Millionen Euro, einem Umsatzerlös von weniger als 9,68 Millionen Euro pro Jahr und die nicht mehr als 50 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt haben.
Mittlere Unternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie mit ihrer Bilanzsumme 19,25 Millionen Euro nicht überschreiten. Ihr Umsatzerlös liegt nicht über 38,5 Millionen Euro pro Jahr und sie beschäftigen nicht mehr als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt.
1. Anhebung der steuerlichen Bilanzierungsgrenze
Durch das Erste Mittelstandsentlastungsgesetz wurde die steuerliche Bilanzierungsgrenze nach § 141 Absatz 1 Nummer 1 Abgabenordnung von 350.000 Euro auf 500.000 Euro Umsatz pro Jahr angehoben. Demnach sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 500.000 Euro oder einem Gewinn von nicht mehr als 50.000 Euro nicht zur Buchführung verpflichtet und können ihren Gewinn anstatt der bisherigen Steuerbilanz durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, wenn der Steuerpflichtige nicht nach anderen Gesetzen zur Buchführung verpflichtet ist.
Eine Steuerbilanz ist eine unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften aufgestellte Bilanz zum Zweck der Ermittlung des Gewinns, der die objektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens abbildet. Dieser Gewinn ist die Besteuerungsgrundlage für die Unternehmen. Die Steuerbilanz ist aus der Handelsbilanz, ‑ soweit eine solche aufzustellen ist ‑ abzuleiten. Dabei sind die im Steuerrecht bestehenden Bewertungs- und Bilanzierungsvorbehalte zu beachten.
Die betroffenen Unternehmen können so rund 307 Millionen Euro Bürokratiekosten pro Jahr einsparen.
2. Vereinfachung der steuerlichen Buchführungspflicht
Die Pflicht zur steuerlichen Buchführung ergibt sich auch aus § 141 Absatz 1 Nummer 4 Abgabenordnung. Unternehmen sind danach ab einem (Vorjahres-)Gewinn in Höhe von mehr als 50.000 Euro verpflichtet Bücher zu führen. Vorher lag diese Grenze bei 30.000 Euro Gewinn. Sie wurde durch das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz auf 50.000 Euro angehoben. Unternehmen, deren Gewinn unter dieser Grenze liegt und die Umsatzgrenze von 500.000 Euro nicht überschreitet, können anstelle der Steuerbilanz eine Einnahmenüberschussrechnung vorlegen. Dies bedeutet eine weitere jährliche Entlastung der Wirtschaft in Höhe von circa 110 Millionen Euro.
3. Verbesserte Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge
Aufgrund des durch die Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführten § 7g Einkommensteuergesetz dürfen kleine Unternehmen künftig höhere Investitionsabzugsbeträge (bislang Ansparabschreibungen) bilden. D. h. sie dürfen bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer von ihrem Gewinn steuermindernd bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abziehen. Der Höchstbetrag für diesen Abzug wurde von 154.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht.
Außerdem wurde die Betriebsgrößengrenze für die Inanspruchnahme dieses Abzugs auf 235.000 Euro Betriebsvermögen angehoben und der Ansparzeitraum auf 3 Jahre verlängert. Dadurch wird der Kreis der begünstigten kleinen und mittleren Unternehmen erweitert. Die neuen Abzugsbeträge dürfen zudem künftig für alle beweglichen Wirtschaftsgüter ‑ nicht nur für neue ‑ genutzt werden. Die bisherigen sog. Existenzgründerrücklagen sind entfallen. Existenzgründer können die verbesserten allgemeinen Investitionsabzugsbeträge in Anspruch nehmen. Einer gesonderten Förderung bedarf es nicht mehr. Die komplizierten Regelungen zu den bisherigen Ansparabschreibungen werden dadurch wesentlich vereinfacht.
4. Modernisierung des Bilanzrechts
Im Handelsbilanzrecht entlastet das Ende Mai 2009 in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) mittelständische Einzelkaufleute um rund 2,25 Milliarden Euro pro Jahr. Diese Bürokratiekostenersparnis beruht auf der Befreiung von der Verpflichtung zur Buchführung, Stichtagsinventur und Bilanzierung nach Handelsrecht. Befreit werden von diesen Pflichten Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000 Euro Umsatz oder 50.000 Euro Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten. Damit erfolgt eine Annäherung an die Schwellenwerte des § 141 Abgabenordnung. Koet bedeutet dies für die betroffenen Unternehmen, dass sie nun auch handelsrechtlich nicht mehr zur Buchführung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, zur Bilanzierung und zur Inventur verpflichtet sind. Die wesentlich einfachere Einnahmenüberschussrechnung reicht aus.
Weiterhin werden Unternehmen (insbesondere GmbH und GmbH & Co KG) von Bürokratiekosten in Höhe von rund 300 Millionen Euro entlastet, weil die Schwellenwerte in § 267 Handelsgesetzbuch zur Bestimmung der Größenklassen von kleinen und mittelgroßen Unternehmen nach Bilanzsumme und Umsatzerlösen um rund 20 Prozent erhöht wurden. Damit kommen entsprechend mehr Unternehmen in den Genuss der mit der Einstufung als „kleine Unternehmen“ verbundenen Befreiungen und Erleichterungen (zum Beispiel Befreiung von der Pflicht, den Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen; bei der Offenlegung des Jahresabschlusses kann auf die Veröffentlichung der Gewinn- und Verlustrechnung verzichtet werden; die Gliederung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung ist einfacher und es gelten insgesamt längere Fristen).
Den Einsparungen von 2,55 Milliarden Euro stehen zusätzliche Kosten in Höhe von 60 Millionen Euro gegenüber, da das BilMoG an anderer Stelle im Interesse notwendiger Information und Transparenz einige zusätzliche bilanzielle Angabepflichten in den §§ 285 und 314 HGB vorsieht, von denen aber nur Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften betroffen sind (z. B. Angaben zum Abschlussprüferhonorar; finanzielle Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen oder Angabe von Gründen, weshalb bestimmte Geschäfts- bzw. Firmenwerte voraussichtlich über fünf Jahre genutzt werden).
5. Anhebung der Umsatzgrenze bei der Umsatzsteuer in den alten Bundesländern und Verlängerung der Geltung der besonderen Umsatzgrenze bei der Umsatzsteuer in den neuen Bundesländern
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer vom Unternehmer bereits dann an das Finanzamt abzuführen, wenn die Leistung ausgeführt wurde. Auf eine Bezahlung durch den Kunden kommt es nicht an. Das Umsatzsteuergesetz bietet jedoch kleinen und mittleren Unternehmen bis zu einem Vorjahresumsatz von 250.000 Euro (‑ in den neuen Bundesländern 500.000 Euro ‑) die Möglichkeit der so genannten Ist-Versteuerung, bei der die Umsatzsteuer erst dann abgeführt werden muss, wenn der Kunde auch tatsächlich gezahlt hat.
Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wird diese Umsatzgrenze bundeseinheitlich auf den Betrag von 500.000 Euro festgesetzt. Die erhöhte Umsatzgrenze gilt vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011. Daneben können Unternehmer, die nach § 148 Abgabenordnung von der Buchführungspflicht befreit sind, sowie die Angehörigen der freien Berufe von der Ist-Versteuerung Gebrauch machen.
Die Ist-Versteuerung gibt den Begünstigten insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten notwendige Liquidität. Der Vorsteuerabzug wird von dieser Regelung nicht berührt: Der Unternehmer kann diesen wie bisher sofort bei Bezug der Eingangsleistungen und Vorliegen einer entsprechenden Rechnung unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung in Anspruch nehmen.
6. Anhebung der Betragsgrenze für Kleinbetragsrechnungen
Eine weitere Erleichterung im Bereich der Umsatzsteuer ist die Anhebung der Betragsgrenze für Kleinbetragsrechnungen gemäß § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung von 100 Euro auf 150 Euro. Dadurch unterliegen jetzt rund 170 Millionen Rechnungen verminderten Angabepflichten. Sie müssen z. B. nicht mehr die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer, eine fortlaufende, einmalige Nummer und den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung enthalten.
7. Heraufsetzung von Schwellenwerten im Bundesdatenschutzgesetz
Durch das Erste Mittelstandsentlastungsgesetz werden im Bundesdatenschutzgesetz sowohl der Schwellenwert zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (§ 4f Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz) als auch der Schwellenwert zur alternativ greifenden Meldepflicht über das automatisierte Datenverarbeitungsverfahren (§ 4d Absatz 3 Bundesdatenschutzgesetz) von 4 auf 9 Personen, die dauerhaft mit der Datenverarbeitung befasst sind, heraufgesetzt. D. h. die entlasteten Unternehmen müssen keinen Datenschutzbeauftragten mehr bestellen und auch nicht mehr Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung vor ihrer Inbetriebnahme an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde melden.
8.Genehmigungspflicht für Preisangaben und Preisklauseln entfällt
Die Genehmigungspflicht für Preisklauseln gem. § 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz von 1998 sowie die entsprechenden Durchführungsregeln der Preisklauselverordnung von 1998 entfallen ab dem 13. September 2007 durch das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz. Die ersatzlose Streichung dieser Genehmigungspflicht (zuletzt 17.000 Anträge pro Jahr) spart bei den Unternehmen jährlich circa 640.000 Euro Bürokratiekosten ein.
9. Abschaffung der Aufzeichnungspflichten über die Lenk- und Ruhezeiten für bestimmte Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 t
Von der Abschaffung der Aufzeichnungspflichten über die Lenk- und Ruhezeiten für bestimmte Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 t in der Fahrpersonalverordnung sind insbesondere Fahrzeuge von Handwerksbetrieben und Verkaufsfahrzeuge betroffen. Dies führt zu einer Entlastung, unter anderem kleiner und mittlerer Betriebe, in Höhe von 36,5 Millionen Euro.
Bisher mussten Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, Fahrtunterbrechungen und tägliche und wöchentliche Ruhezeiten aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen waren für jeden Tag getrennt zu fertigen und mussten darüber hinaus folgende Angaben enthalten: Vor- und Familienname des Fahrers, Datum, amtliche Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge, Ort des Fahrbeginns, Ort des Fahrtendes und Kilometerstände der benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende. Soweit ein Kontrollgerät (früher: Fahrtenschreiber) in dem Fahrzeug installiert ist, musste dieses verwendet werden, sonst war ein entsprechendes Fahrtenbuch zu führen. Die Aufzeichnungen waren für den laufenden Tag und die 28 zurückliegenden Tage im Fahrzeug mitzuführen und mussten darüber hinaus im Betrieb mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden.
10. Vermeidung von Doppelprüfungen
Aufgrund des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2010 die Betriebsprüfung der Unfallversicherungsträger auf die Betriebsprüfung der Rentenversicherung übertragen. Dadurch entfallen jährlich etwa 130.000 Doppelprüfungen in den Betrieben. Daraus ergibt sich ein geschätzter Entlastungseffekt von circa 22,8 Millionen Euro.
11. Erhöhung der Abschneidegrenze in der Statistik für das Produzierende Gewerbe
Das Erste Mittelstandsentlastungsgesetz führte zu einer Erhöhung der Abschneidegrenze im § 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe bei Monatserhebungen im Verarbeitenden Gewerbe von 20 auf 50 Beschäftigte. Das heißt von ursprünglich 48.000 Unternehmen werden nur noch 25.000 Betriebe monatlich befragt. Diese Maßnahme entlastet die Wirtschaft um rund 9,5 Millionen Euro.
12. Produktionserhebung im Fertigteilbau entfällt
Die vierteljährliche Erhebung zur Produktion im Fertigteilbau wird durch das Erste Mittelstandsentlastungsgesetz vollständig gestrichen.
13. Abschaffung der vierteljährlichen Befragung des Handwerks für konjunkturstatistische Zwecke
Die vierteljährliche, statistische Befragung von Handwerksbetrieben zur Konjunktur fällt seit April 2008 vollständig weg. Die Firmen sparen auf diese Weise Kosten in Höhe von 3,34 Millionen Euro pro Jahr ein.
14. Wegfall der Primärerhebungen für die Handwerkszählung
Aufgrund des durch das Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz geänderten § 3 Absatz 1 Handwerkstatistikgesetz wird das Statistische Bundesamt ab 2009 auf vorhandene Verwaltungsdaten zurückgreifen. Das entlastet rund 460.000 selbständige Unternehmen des zulassungspflichtigen Handwerks von Datenerhebungen. Für 2009 spart dies der Wirtschaft einmalig rund 24 Millionen Euro. Da die Handwerkszählung nur alle acht bis zehn Jahre stattgefunden hat, beträgt die Entlastung in den Folgejahren durchschnittlich rund 2,7 Millionen Euro pro Jahr.
15. Heraufsetzung von Schwellenwerten in der Außenhandelsstatistik
Durch die Heraufsetzung des Schwellenwertes im sogenannten Intrahandel (Handel innerhalb der EU) von 300.000 Euro auf 400.000 Euro pro Jahr und Lieferrichtung durch eine Änderung des § 30 Absatz 4 Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung wird die exportorientierte Wirtschaft und damit ein großer Teil des Mittelstandes um 11 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Für die betroffenen Unternehmen entfallen die damit verbundenen Meldepflichten.
16. Befreiung der Existenzgründer von statistischen Pflichten
Existenzgründer werden durch das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz in den ersten drei Jahren von statistischen Meldepflichten befreit. Betroffen sind circa 7.100 Existenzgründer, die damit Bürokratiekosten in Höhe von rund 1,2 Millionen Euro einsparen.
17. Entlastung im Bereich der Dienstleistungskonjunkturstatistik
In der Dienstleistungskonjunkturstatistik werden gemäß § 3 Absatz 3 Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes verstärkt bereits vorhandene Verwaltungsdaten genutzt. Für 33.000 kleinere Dienstleistungsunternehmen entfällt aufgrund der mit dem Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz erfolgten Änderung die vierteljährliche Befragung mit einer daraus resultierenden Kostenersparnis von circa 3,5 Millionen Euro jährlich.
18. Seit 1. Januar 2006 sind Meldungen zur Sozialversicherung nur noch durch Datenübertragung zulässig (Umstellung von Papier- auf Onlineverfahren)
Arbeitgeber melden aufgrund der §§ 28a und 28c Sozialgesetzbuch IV i. V. mit den §§ 16 und 17 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung Daten ihrer Beschäftigten online an die Sozialversicherung. Die Schaffung eines integrierten, vollautomatisierten Melde- und Beitragsverfahrens für die Sozialversicherung erbringt bereits branchenübergreifende Entlastungen für die Wirtschaft von über 800 Millionen Euro.
19. Vereinfachungen bei der Anmeldung im Handelsregister
Allein die Umstellung der Handelsregister durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister auf den vollelektronischen Betrieb verursacht eine massive Beschleunigung der Verfahren sowie Kostenreduzierungen für die Unternehmen in Millionenhöhe.
Die Eintragungsverfahren sind durch elektronische Einreichung und Verkürzung der Bearbeitungszeiten im Interesse der Unternehmen beschleunigt worden. Vor allem aber werden die Veröffentlichungskosten für die Unternehmen massiv sinken, wenn nach dem Auslaufen der Übergangsfrist (ab 2009) eine Veröffentlichung von Handelsregistereintragungen in Tageszeitungen nicht mehr stattfindet. Dafür wurden mitunter mehrere hundert Euro fällig; für die elektronische Veröffentlichung fällt dagegen zukünftig gerade 1 Euro an.
20. Ersatz von Gewerbezentralregisterauszügen bei Vergabe öffentlicher Aufträge durch Eigenerklärung des Bewerbers
Bei Bewerbungen um öffentliche Aufträge müssen von den Bewerbern bis zu einer Auftragshöhe von 30.000 Euro keine Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister mehr beigefügt werden. Nur der Bewerber, der den Zuschlag erhält, muss ab einer Auftragshöhe von 30.000 Euro gemäß § 21 Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes weiterhin einen solchen Auszug vorlegen.
21. Präqualifizierung im Bauhauptgewerbe
Die Einführung einer sogenannten Präqualifikation nach § 8 Nummer 3 Absatz 2 der Vergabe- und Vertragordnung für Bauleistungen (VOB/A) für die Teilnahme von Firmen des Bauhauptgewerbes an öffentlichen Vergaben führt zu einem gleichzeitigen Wegfall der Pflicht zur Vorlage von Eignungs- und Zuverlässigkeitsnachweisen im Einzelfall, schließt sie aber nicht aus.
Das Präqualifizierungsverfahren ermöglicht die vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung der Eignungsnachweise auf der Basis der in § 8 VOB/A definierten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzlicher Kriterien. Diese Eignungskriterien umfassen u. a. die ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung und Eintragung im Handelsregister, den Nachweis, dass keine Gründe für einen Ausschluss von öffentlichen Auftragsvergabeverfahren aufgrund des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vorliegen, den Nachweis, dass keine Eintragung im Landeskorruptionsregister vorliegt sowie den Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde.
Ladenbesitzer
Pflicht zur Namensangabe:
An offenen Verkaufsstellen müssen künftig zum Beispiel in Ladengeschäften keine Schilder mit Namen und Firma mehr anbringen Bei 175.000 Fällen kann dies eine Entlastung von bis zu 66 Millionen Euro pro Jahr bewirken. Ebenfalls sind Namensangaben auf Geschäftsbriefen künftig nicht mehr Pflicht.
Landwirtschaft
Landwirte profitieren von den Vereinfachungen beim Rinderpass:
Zum Beispiel muss der Pass beim Transport innerhalb Deutschlands nicht mehr mitgeführt werden. Durch diese Regelungen sparen sie über 16 Millionen Euro pro Jahr ein.
Wegfall von Vorgaben zum Umgang mit Arzneimitteln
Ein Beispiel für eine branchenspezifische Maßnahme ist der Wegfall von Vorgaben zum Umgang mit Arzneimitteln für Tiere. Hierdurch sparen Tierärzte über 35 Millionen Euro jährlich.
Durch eine Novellierung des Agrarstatistikgesetzes wird die Wirtschaft jährlich rund 1,3 Millionen Euro Bürokratiekosten entlastet
Das im März 2009 in Kraft getretene Gesetz passt die Erhebungen in landwirtschaftlichen Betrieben an die neuen Rahmenbedingungen des europäischen Statistikrechts an. Dies schafft zwar auch neue Auskunftspflichten. Von 53 bestehenden Informationspflichten könnten allerdings 32 wegfallen. Damit werden die Auskunftspflichtigen entlastet. Außerdem muss für das künftige EG-Recht der Merkmalskatalog der Agrarstrukturerhebungen ausgeweitet werden. Diese Erhebung bilde den Kern der für das Jahr 2010 angeordneten Landwirtschaftszählung. Ferner soll das Gesetz dazu beitragen, eine ausreichende Datengrundlage zu Emissionen von Klimagasen aus landwirtschaftlichen Quellen zu schaffen, die Verwaltungsaufgaben zu straffen und die Verwendungsmöglichkeiten erhobener Daten zu erweitern.
Deutliche Vereinfachungen in der Lohnstatistik:
Kosteneinsparung von 800.000 Euro: Die statistischen Meldungen für Löhne in der Landwirtschaft werden nicht mehr jedes Jahr, sondern nur noch alle vier Jahre durchgeführt. Diese Vereinfachungen bedeuten eine Ersparnis von 800.000 Euro ährlich für Handwerksunternehmen und Landwirtschaft.
Beantragung der Betriebsprämie verursachte 2008 wesentlich weniger Kosten als 2006
Mit dem so genannten Sammelantrag wird unter anderem die Betriebsprämie durch Aktivierung entsprechender Zahlungsansprüche beantragt. Diese Belastung ist von 45,8 Millionen Euro im Jahr 2006 auf 19,6 Millionen Euro im Jahr 2008 zurückgegangen, ein Rückgang der Belastung um mehr als 50 Prozent. Der Rückgang spiegelt auch gezielt geschaffene Erleichterungen wider wie etwa die Möglichkeit zur elektronischen Antragstellung oder zur Übernahme der von den Behörden bereitgestellten Angaben vom jeweiligen Vorjahr.
Einführung Kombibeleg:
Halter Lebensmittel liefernder Tiere mussten bislang Aufzeichnungen über Arzneimittelanwendungen aufbewahren. Hier wurde ein Kombibeleg eingeführt, der doppelte Aufzeichnungen von Landwirt und Tierarzt ersetzt. Der Nachweis ist jetzt auch elektronisch möglich. Entlastung: 2,2 Millionen Euro.
Im Tierzuchtrecht sind Dokumentationspflichten über Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen bundesweitevereinheitlicht worden
Auch Aufzeichnungen im automatisierten Verfahren oder in Informationssystemen erstellte Unterlagen sind möglich. Dadurch Entlastungen von 4,74 Millionen Euro.
Privathaushalte
Das Haushaltsscheckverfahren ist seit 2008 einfacher geworden:
Mit dem halbjährlichen Beitragsnachweis verringert sich der Aufwand für Privathaushalte um sechs Arbeitsstunden pro Jahr. Eine Erleichterung der geringfügigen Beschäftigung.
Schausteller
Umsatzsteuerheft für Reisegewerbetreibende fällt weg:
Reisegewerbetreibende (beispielsweise Schausteller) sind künftig nicht mehr verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft zu führen. Die Entlastung beträgt bei schätzungsweise 1.820 Gewerbetreibenden rund 760.000 Euro pro Jahr.
Unternehmen
Die „e-Vergabe“ ermöglicht es, Ausschreibungen elektronisch durchzuführen:
Die Prozessabwicklung via Internet und der freie, zeitnahe Zugang zu Informationen und Dokumenten erhöht für Unternehmen die Chance, sich um Aufträge des Bundes zu bewerben. Das vollelektronische Vergabeverfahren stärkt den Wettbewerb und bietet hohe Einsparpotentiale für Wirtschaft und öffentliche Hand.
Das Handelsregister steht vollelektronisch zur Verfügung:
Damit sind auch Eintragungen für Unternehmen schneller und kostengünstiger. Die bisherige Veröffentlichung von Handelsregistereintragungen in Tageszeitungen kostete jeweils mehrere hundert Euro, für die elektronische Variante ist der Kosten- und Zeitaufwand deutlich geringer.
Elektronische Informationen aus dem Gewerbezentralregister – schneller und 42 Millionen Euro jährlich kostengünstiger:
Informationen aus dem Gewerbezentralregister stehen seit September 2007 mit Hilfe elektronischer Abfragen noch schneller zur Verfügung und verursachen gegenüber dem vorhergehenden Verfahren deutlich weniger Aufwand bei Unternehmen. Die Kosten der Unternehment werden um 42 Mllionen Euro jährlich gesenkt.
Zweite Inlandsumsatzschwelle für die Fusionskontrolle:
Die Einführung einer Zweiten Inlandsumsatzschwelle von 5 Millionen Euro im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird die Zahl fusionskontrollpflichtiger Zusammenschlussvorhaben erheblich reduzieren. Dies dürfte den Erwerb kleinerer Unternehmen im Ausland durch deutsche Unternehmen erleichtern.
Vereine
Vereine müssen Zuwendungen, zum Beispiel Spenden, nicht mehr in Papierform bestätigen:
Das entlastet gerade ehrenamtliches Engagement.
