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Glossar

Schuldenbremse

Deutschland hat bereits 2009 eine Schuldenbremse im Grundgesetz verankert. Diese ist hinsichtlich der Obergrenze des Defizits noch strenger als der Fiskalvertrag vorschreibt: Der Haushalt des Bundes darf ab 2016 nur noch ein Defizit von 0,35 Prozent aufweisen. Die Haushalte der Länder dürfen gar kein Defizit mehr verzeichnen.

Die für die Schuldenbremse wichtige „strukturelle Nettokreditaufnahme“ lag bereits 2012 mit einem Wert von 0,32 Prozent des Bruttoinlandproduktes (BIP) unter der für den Bund dauerhaft geltenden Obergrenze von 0,35 Prozent des BIP. Damit wurde die reguläre Obergrenze schon im zweiten Jahr der Anwendung der Schuldenbremse eingehalten.

Informationen des Ministeriums