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Glossar

Schonvermögen

Wer Grundsicherung bezieht, muss seine Vermögensverhältnisse offenlegen. Grundsätzlich werden alle Vermögenswerte – also Ersparnisse, Wertgegenstände, Immobilien und andere -  angerechnet. Lediglich das „Schonvermögen“ darf behalten werden und wird von der Berechnung der staatlichen Leistungen ausgenommen.

Zum Schonvermögen gehören  Freibeträge bei Geldvermögen, Freibeträge für Renten- oder Lebensversicherungen, selbstgenutztes Wohneigentum oder ein Auto. Wohnung und Auto müssen angemessen sein. Bei Wertgegenständen – zum Beispiel Kunstgegenstände, Schmuck, Sammlungen, Möbel – muss im Einzelfall die Anrechenbarkeit geprüft werden.

Ein alleinlebender Leistungsberechtigter hat Anspruch auf ein Vermögen von 1.600 Euro. Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dürfen über ein Schonvermögen von 2.600 Euro verfügen.

Die Vermögensfreigrenzen erhöhen sich, wenn ein Leistungsberechtigter mit einem Ehegatten oder Lebenspartner zusammenlebt: 614 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner und 256 Euro für jeden, der von diesem Personenkreis unterhalten wird.

Bei Kindern und deren Eltern erhöhen sich die Freigrenzen von 1.600 beziehungsweise 2.600 Euro um 614 Euro für einen Elternteil und 256 Euro pro Kind.

Bei der Altersvorsorge ist die Riester-Rente anrechnungsfrei. Das bedeutet, dass das angesparte Altersvorsorgekapital nicht während der Ansparphase für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss.

Andere kapitale Geldanlagen sind auch möglich. Hier verlangt der Gesetzgeber, dass die Kapitalgrenze von 750 Euro je Lebensalter eingehalten wird. Gleichzeitig muss der Auszahlungszeitpunkt für das angesparte Kapital vertraglich auf den Rentenbeginn festgelegt sein.