- 1. Regierungsmacht mit klaren Vorschriften
- 2. Wahl und Amtszeit der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
- 3. Die Machtbefugnisse der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
- 4. Verantwortung und Amtszeit der Ministerinnen oder Minister
- 5. Die Regierung darf nicht käuflich sein
1. Regierungsmacht mit klaren Vorschriften
Das Grundgesetz (GG) bildet als höchstrangiges Recht den Handlungsrahmen für die staatlichen Gewalten, so auch für die Bundesregierung als "ausführende Gewalt" (Exekutive).
Die Bundesregierung (das Kabinett) besteht aus der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie den Bundesministerinnen und den Bundesministern (Artikel 62 GG).
Dabei ist die Stellung der Regierungschefin oder des Regierungschefs als eines "politischen Kapitäns" besonders betont worden. Anders als die Ministerinnen und die Minister ist die Kanzlerin oder der Kanzler durch die Mehrheit des Bundestages gewählt und verfügt damit über eine Berechtigung, die er mit keinem Kabinettsmitglied teilen muss.
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Der Bundestag entscheidet nach Artikel 63 GG über die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler. Der Bundespräsident hat lediglich ein Vorschlagsrecht für den ersten Wahlgang.
Damit zogen die Vordenker des Grundgesetzes eine deutliche Lehre aus der Weimarer Republik, in der der Reichspräsident den Kanzler ernennen und jederzeit entlassen konnte.
Kommt bei der Kanzlerwahl im ersten Durchgang keine absolute Mehrheit aller Abgeordneten-Stimmen zustande, hat der Bundestag 14 Tage Zeit, in denen er in beliebig vielen Wahlgängen eine Kanzlerin oder einen Kanzler wählen kann. Auch dabei ist zu einer erfolgreichen Wahl jeweils die absolute Mehrheit notwendig (Artikel 63, 3 GG).
Ist diese zweite Phase ebenfalls nicht erfolgreich, so muß das Parlament in einer dritten Phase unverzüglich erneut wählen. Erreicht eine Kanzlerkandidatin oder ein Kanzlerkandidat nun die relative Mehrheit der Abgeordneten, ist wieder der Bundespräsident am Zug. Er muß die oder den so Gewählten entweder zur Bundeskanzlerin oder zum Bundeskanzler ernennen oder den Bundestag auflösen (Artikel 63, Absatz 4 GG).
Bei bisher 18 Kanzlerwahlen seit 1949 haben alle Regierungschefs im ersten Wahlgang den Sprung über die Hürde der vorgeschriebenen Kanzlermehrheit geschafft.
Allerdings beginnt die Kanzlerschaft nicht mit dem Tag der Wahl durch den Bundestag, sondern mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den Bundespräsidenten (Artikel 63, Absatz 2 GG).
Die Amtszeit einer Kanzlerin oder eines Kanzlers endet gewöhnlich mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages (Artikel 69 GG).
Das Parlament kann jedoch der Regierungschefin oder dem Regierungschef das Mißtrauen aussprechen und sie oder ihn durch die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers mit der absoluten Mehrheit der Abgeordneten stürzen (Artikel 67 GG).
In der Geschichte der Bundesrepublik gab es bislang mit Helmut Kohl nur einen einzigen Anwärter, der durch das konstruktive Misstrauensvotum 1982 als Nachfolger von Helmut Schmidt ins Amt gewählt wurde.
Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ist auf Bitte des Bundespräsidenten dazu angehalten, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen (Artikel 69 GG).
2. Wahl und Amtszeit der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
Der Bundestag entscheidet nach Artikel 63 GG über die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler. Der Bundespräsident hat lediglich ein Vorschlagsrecht für den ersten Wahlgang.
Damit zogen die Vordenker des Grundgesetzes eine deutliche Lehre aus der Weimarer Republik, in der der Reichspräsident den Kanzler ernennen und jederzeit entlassen konnte.
Kommt bei der Kanzlerwahl im ersten Durchgang keine absolute Mehrheit aller Abgeordneten-Stimmen zustande, hat der Bundestag 14 Tage Zeit, in denen er in beliebig vielen Wahlgängen eine Kanzlerin oder einen Kanzler wählen kann. Auch dabei ist zu einer erfolgreichen Wahl jeweils die absolute Mehrheit notwendig (Artikel 63, 3 GG).
Ist diese zweite Phase ebenfalls nicht erfolgreich, so muß das Parlament in einer dritten Phase unverzüglich erneut wählen. Erreicht eine Kanzlerkandidatin oder ein Kanzlerkandidat nun die relative Mehrheit der Abgeordneten, ist wieder der Bundespräsident am Zug. Er muß die oder den so Gewählten entweder zur Bundeskanzlerin oder zum Bundeskanzler ernennen oder den Bundestag auflösen (Artikel 63, Absatz 4 GG).
Bei bisher 18 Kanzlerwahlen seit 1949 haben alle Regierungschefs im ersten Wahlgang den Sprung über die Hürde der vorgeschriebenen Kanzlermehrheit geschafft.
Allerdings beginnt die Kanzlerschaft nicht mit dem Tag der Wahl durch den Bundestag, sondern mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den Bundespräsidenten (Artikel 63, Absatz 2 GG).
Die Amtszeit einer Kanzlerin oder eines Kanzlers endet gewöhnlich mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages (Artikel 69 GG).
Das Parlament kann jedoch der Regierungschefin oder dem Regierungschef das Mißtrauen aussprechen und sie oder ihn durch die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers mit der absoluten Mehrheit der Abgeordneten stürzen (Artikel 67 GG).
In der Geschichte der Bundesrepublik gab es bislang mit Helmut Kohl nur einen einzigen Anwärter, der durch das konstruktive Misstrauensvotum 1982 als Nachfolger von Helmut Schmidt ins Amt gewählt wurde.
Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ist auf Bitte des Bundespräsidenten dazu angehalten, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen (Artikel 69 GG).
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Das Grundgesetz untermauert die starke Position der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers: Sie oder er besitzt das Recht, das Kabinett zu bilden und dem Bundespräsidenten die Kandidatinnen oder Kandidaten vorzuschlagen (Artikel 64 GG). Auf gleiche Weise erfolgt die Entlassung der Bundesministerinnen oder der Bundesminister.
Nach Artikel 65 GG bestimmt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die Grundzüge der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung. Sie oder er hat außerdem den Vorsitz im Bundeskabinett.
Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler entscheidet auch über ihre oder seinen Stellvertreterin oder Stellvertreter (Artikel 69 GG). Dieses Amt übernimmt eine Bundesministerin oder ein Bundesminister, in der Regel die Außenministerin oder der Außenminister. Handelt es sich um eine Koalitionsregierung, wird gewöhnlich ein Parteimitglied des Regierungspartners zur Kanzlerstellvertreterin oder zum Kanzlerstellvertreter ernannt.
Im Verteidigungsfall besitzt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte (Artikel 115 h GG).
Mit Hilfe der Vertrauensfrage kann sich die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler vergewissern, ob ihre oder seine Politik vom Bundestag unterstützt wird (Artikel 68 GG). Findet der Antrag keine mehrheitliche Zustimmung der Abgeordneten, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler das Recht, dem Bundespräsidenten die Auflösung des Parlaments vorzuschlagen.
Dieses Recht erlischt jedoch, wenn der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine neue Bundeskanzlerin oder einen neuen Bundeskanzler wählt. Zwischen dem gescheiterten Antrag und der Abstimmung müssen 48 Stunden liegen.
3. Die Machtbefugnisse der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
Das Grundgesetz untermauert die starke Position der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers: Sie oder er besitzt das Recht, das Kabinett zu bilden und dem Bundespräsidenten die Kandidatinnen oder Kandidaten vorzuschlagen (Artikel 64 GG). Auf gleiche Weise erfolgt die Entlassung der Bundesministerinnen oder der Bundesminister.
Nach Artikel 65 GG bestimmt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die Grundzüge der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung. Sie oder er hat außerdem den Vorsitz im Bundeskabinett.
Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler entscheidet auch über ihre oder seinen Stellvertreterin oder Stellvertreter (Artikel 69 GG). Dieses Amt übernimmt eine Bundesministerin oder ein Bundesminister, in der Regel die Außenministerin oder der Außenminister. Handelt es sich um eine Koalitionsregierung, wird gewöhnlich ein Parteimitglied des Regierungspartners zur Kanzlerstellvertreterin oder zum Kanzlerstellvertreter ernannt.
Im Verteidigungsfall besitzt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte (Artikel 115 h GG).
Mit Hilfe der Vertrauensfrage kann sich die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler vergewissern, ob ihre oder seine Politik vom Bundestag unterstützt wird (Artikel 68 GG). Findet der Antrag keine mehrheitliche Zustimmung der Abgeordneten, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler das Recht, dem Bundespräsidenten die Auflösung des Parlaments vorzuschlagen.
Dieses Recht erlischt jedoch, wenn der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine neue Bundeskanzlerin oder einen neuen Bundeskanzler wählt. Zwischen dem gescheiterten Antrag und der Abstimmung müssen 48 Stunden liegen.
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Nach Artikel 65 GG leiten die Bundesministerinnen oder die Bundesminister ihre Geschäftsbereiche selbst und eigenverantwortlich. Sie sind jedoch an die von der Kanzlerin oder dem Kanzler vorgegebenen Richtlinien zur Regierungspolitik gebunden. Werden im Kabinett unterschiedliche Auffassungen vertreten, so entscheidet die Mehrheit der Ministerinnen oder Minister über den Kurs.
Einzelne Ministerien sind im Grundgesetz erwähnt: Das Auswärtige Amt, die Bundesministerien des Innern, der Justiz, der Finanzen und der Verteidigung.
Ausdrücklich hervorgehoben wird die Befehls- und Kommandogewalt der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verteidigung (Artikel 65 a GG). Danach ist er in Friedenszeiten alleinig mit der Leitung der Bundeswehr betraut.
Unabhängig von dem Recht der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, die Ernennung oder Entlassung der Ministerinnen oder Minister vorzuschlagen (Artikel 64 GG), ist ihre Amtszeit auch aus verschiedenen anderen Gründen begrenzt.
So scheiden die Ministerinnen oder Minister in jedem Fall aus dem Amt, sobald ein neuer Bundestag zusammengetreten ist (Artikel 69 GG). Gleiches gilt auch, wenn die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler das eigene Amt aufgibt.
Schließlich besteht für jede einzelne Ministerin oder jeden einzelnen Minister die Möglichkeit des Rücktritts. Auf Bitte der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ist jede Ministerin oder jeder Minister dazu angehalten, ihre oder seine Aufgaben bis zur Amtsübergabe an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wahrzunehmen (Artikel 69 GG).
4. Verantwortung und Amtszeit der Ministerinnen oder Minister
Nach Artikel 65 GG leiten die Bundesministerinnen oder die Bundesminister ihre Geschäftsbereiche selbst und eigenverantwortlich. Sie sind jedoch an die von der Kanzlerin oder dem Kanzler vorgegebenen Richtlinien zur Regierungspolitik gebunden. Werden im Kabinett unterschiedliche Auffassungen vertreten, so entscheidet die Mehrheit der Ministerinnen oder Minister über den Kurs.
Einzelne Ministerien sind im Grundgesetz erwähnt: Das Auswärtige Amt, die Bundesministerien des Innern, der Justiz, der Finanzen und der Verteidigung.
Ausdrücklich hervorgehoben wird die Befehls- und Kommandogewalt der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verteidigung (Artikel 65 a GG). Danach ist er in Friedenszeiten alleinig mit der Leitung der Bundeswehr betraut.
Unabhängig von dem Recht der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, die Ernennung oder Entlassung der Ministerinnen oder Minister vorzuschlagen (Artikel 64 GG), ist ihre Amtszeit auch aus verschiedenen anderen Gründen begrenzt.
So scheiden die Ministerinnen oder Minister in jedem Fall aus dem Amt, sobald ein neuer Bundestag zusammengetreten ist (Artikel 69 GG). Gleiches gilt auch, wenn die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler das eigene Amt aufgibt.
Schließlich besteht für jede einzelne Ministerin oder jeden einzelnen Minister die Möglichkeit des Rücktritts. Auf Bitte der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ist jede Ministerin oder jeder Minister dazu angehalten, ihre oder seine Aufgaben bis zur Amtsübergabe an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wahrzunehmen (Artikel 69 GG).
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Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Kabinettsmitglieder gilt die Unvereinbarkeit ihres Amtes mit anderen bezahlten Tätigkeiten (Artikel 66 GG). Das heißt: Ihnen ist es ausdrücklich verboten, ein eigenständiges Gewerbe, einen anderen Beruf oder ein anderes Amt auszuüben.
5. Die Regierung darf nicht käuflich sein
Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Kabinettsmitglieder gilt die Unvereinbarkeit ihres Amtes mit anderen bezahlten Tätigkeiten (Artikel 66 GG). Das heißt: Ihnen ist es ausdrücklich verboten, ein eigenständiges Gewerbe, einen anderen Beruf oder ein anderes Amt auszuüben.
