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Bilaterale Filmabkommen

Durch bilaterale Filmabkommen wird sichergestellt, dass Koproduktionen zwischen den Vertragsparteien in jedem am Abkommen beteiligten Land wie inländische Produktionen behandelt werden.

Deutschland unterhält mit einer Reihe von Staaten bilaterale Koproduktionsabkommen. Diese Abkommen sollen einen Beitrag für das gegenseitige Verständnis der Kulturen beider Länder leisten, den Austausch von Filmen zwischen den beteiligten Ländern fördern und durch Erhöhung der Produktionsbudgets das deutsche Filmschaffen international wettbewerbsfähiger machen.

Konkretes Ziel dieser Regierungsabkommen ist es sicherzustellen, dass Koproduktionen zwischen den Vertragsparteien in jedem am Abkommen beteiligten Land wie inländische Produktionen behandelt werden (Gewährung der sog. Inländerbehandlung) und damit Zugang zu den jeweiligen nationalen Förderungssystemen erhalten. Die an der internationalen Gemeinschaftsproduktion beteiligten Produzenten kommen in ihrem Herkunftsland jeweils in den Genuss aller Vergünstigungen, die zu Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen. Die Projekte müssen vor Drehbeginn durch die jeweiligen zuständigen Behörden als Gemeinschaftsproduktion anerkannt werden. Diese Aufgabe obliegt in Deutschland dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Eine gemischte Kommission aus Regierungsvertretern und Vertretern der Filmwirtschaft beider Länder überwacht jeweils die Wirkung des Abkommens und erarbeitet Vorschläge für eine Fortschreibung des Vertragswerkes.

Mit Österreich und Frankreich wurden darüber hinaus Abkommen zur Förderung des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaft- und aus der nationalen Produktion geschlossen.

Folgende Abkommen sind derzeit in Kraft bzw. sind noch in Verhandlung:

Filmwirtschaftliche Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Ländern und sonstige bilaterale Abkommen im audiovisuellen Bereich

Stand: Juli 2009

Auskunft:RD'in Horion-Vogel: Tel.: 030 18 681 44358
MinR'in Schauz: Tel: 030 18 681 44351
Email:birgit.horionvogel@bkm.bmi.bund.de
ulrike.schauz@bkm.bmi.bund.de

1. Abkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen

AustralienAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Australien über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen vom 12. September 2001
(BGBl. II, 2002, S. 63ff)
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BelgienAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über filmwirtschaftliche Beziehungen vom 27. Juli 1964
(RA Nr. 56/67 vom 15. November 1967 in BA Nr. 236 vom 16. Dezember 1967ff)
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BrasilienAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Koproduktion von Filmen vom 20. November 2007 (BGBl. II, Nr. 3, 2008, S. 7ff)
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FrankreichFilmabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 04. Februar 2002
(BGBl. II 2002, S. 998ff)
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Förderung von Filmvorhaben in Koproduktion vom 23. November 2001
(BGBl. II 2002, S. 1004ff)
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GroßbritannienAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland  und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen vom 30. Januar 1975 (BGBl. II 1975, S. 1037ff) wurde mit Verbalnote 213/06 zum 31. Dezember 2006 von britischer Seite gekündigt.
IndienAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von der Republik Indien über Audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen vom 16. Februar 2007 (BGBL. II Nr. 11 2007, S. 613ff)
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IsraelAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland  und der Regierung des Staates Israel über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen  vom 28. Mai 1971 (BGBl. II 1972, S. 721ff)
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ItalienAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über Gemeinschaftsproduktionen im Filmbereich vom 05. November 2002
(BGBl. II 2003, S. 88ff)
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KanadaAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada über audiovisuelle Beziehungen vom 21. Juni 2004 (BGBl. II 2004, S. 1366ff)
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LuxemburgAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg vom 22. September 2003 (BGBl. II 2003, S. 1629ff)
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NeuseelandAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Neuseeland über die Koproduktion von Filmen vpm 31. August 2005 (BGBl. II 2005, S. 1197ff)
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ÖsterreichAbkommen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films vom 01. November 1990 (BGBl. II 1990, S. 1544ff)
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Portugal Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films vom 17. November 1998
(BGBl. II 1989, S. 1053ff)
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SchwedenAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Schweden vom 14. Juni 1977 (BGBl. II 1977, S. 745ff)
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SchweizVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films vom 28. Februar 1986 (BGBl. II 1986, S. 536ff)
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SpanienAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Spanien über filmwirtschaftliche Beziehungen vom 13. Dezember 2000
(BGBl. II 2001, S. 601ff)
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SüdafrikaAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Südafrika über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen vom 7. Januar 2005 (BGBL. II 2005, S. 358ff)
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UngarnAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über Beziehungen im audiovisuellen Bereich vom 9. April 2008 (BGBL II 2008, S. 367ff)
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2. Abkommen über die Förderung des Absatzes von Filmen

FrankreichDeutsch-Französisches Abkommen über die Förderung des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und der nationalen Produktion des Partnerlandes vom 05. Dezember 1984
(BGBl. II 1985, S. 366ff)
geändert und verlängert durch Notenwechsel vom 24. November 1987
(BGBl. II 1988, S. 212ff)
Österreichsiehe Abkommen vom 16. Mai 1990
(BGBl. II 1990, S. 1544)

3. Abkommen in Vorbereitung

ArgentinienSchlussverhandelt auf Arbeitsebene, in Überprüfung
IrlandSchlussverhandelt auf Arbeitsebene, in Überprüfung
PolenErarbeitung auf Arbeitsebene
RusslandSchlussverhandelt auf Arbeitsebene, in Überprüfung

4. Rechtsnachfolge im Zusammenhang mit Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien:

Mit Jugoslawien bestand folgendes Abkommen:Deutsch-Jugoslawisches Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Filmwirtschaft vom 23. Februar 1972 (BGBl. II 1972, S. 725)
Das Abkommen im pdf-Format
Das Abkommen im pdf-Format
geändert durch Notenwechsel vom 22. Juni und 15. August 1978 (BGBl. II 1978, S. 1240)

1. Eine automatische Rechtsnachfolge einer der Nachfolgestaaten oder aller Nachfolgestaaten für die Verträge mit der Bundesrepublik Deutschland ist nicht gegeben.

2. Vielmehr hat die Bundesrepublik Deutschland bisher mit Kroatien, Slowenien, Bosnien und Herzegowina und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien jeweils separate Vereinbarungen getroffen, wie die vormaligen Abkommen behandelt werden.

3. Dabei sind im Falle von Kroatien, Bosnien und Herzegowina und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien für alle Abkommen (einschließlich Filmabkommen) jeweils Weitergeltungsvereinbarungen getroffen worden. Im einzelnen liegen folgende Vereinbarungen vor:

  • Notenwechsel mit der Republik Kroatien vom 26. Oktober 1992 (BGBl II, S. 1146),
  • Notenwechsel mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 26. Januar 1994 (BGBl II, S. 326),
  • Notenwechsel mit der Republik Bosnien und Herzegowina vom 16. November 1992 (BGBl II, S. 1196)

Damit gilt das frühere Filmabkommen für diese Länder weiter.

4. Abweichend davon ist die Regelung für Slowenien. Gemäß der Bekanntmachung über die Fortgeltung und das Erlöschen von deutsch-jugoslawischen Übereinkünften im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien vom 13. Juli 1993 (BGBl II, S. 1261) ist das Deutsch-Jugoslawische Abkommen über die Zusammenarbeiten auf dem Gebiet der Filmwirtschaft vom 23. Februar 1972, geändert durch Notenwechsel vom 22. Juni und vom 15. August 1978 mit Inkrafttreten der Vereinbarung, am 19. April 1993, erloschen. Eine neue Vereinbarung wurde nicht getroffen und ist gegenwärtig nicht in Arbeit.

5. Europäisches Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen

in der Bundesrepublik Deutschland am 24. März 1995 in Kraft getreten (BGBl II Nr. 53 vom 29. Oktober 1994, BGBl II Nr. 16 vom 2. Juni 1995).
Das Abkommen im pdf-Format 
Liste der Parteien des Europäischen Übereinkommens im pdf-Format

Nach diesem Übereinkommen werden multilaterale und - beim Fehlen bilateraler Abkommen - auch bilaterale europäische Gemeinschaftsproduktionen in den jeweiligen Mitgliedsstaaten nach Maßgabe der nationalen Gesetze wie nationale Filme behandelt und gefördert.

Ratifiziert :
Österreich, Asserbaijan, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Russland, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Großbritannien, Rumänien, Griechenland, Polen, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Bulgarien, Kroatien.

Gezeichnet:
Armenien, Belgien, Kroatien, Türkei, Vatikan. 

6. Europäischer Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen (EURIMAGES)
vom 26. Oktober 1988:

27 Mitglieder:
Australien, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Türkei.