Rechtliche Grundlagen
Der Beauftragte für Kultur und Medien ist auf Bundesebene dafür zuständig, die rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Entfaltung von Kunst und Kultur zu verbessern und weiterzuentwickeln. In dieser und der vergangenen Legislaturperiode ist es gelungen, eine Reihe wichtiger Neuerungen gesetzlich zu verankern.
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Foto: Sebastian Bolesch
- Urheberrechtsreformen
- Reform des Gemeinnützigkeitsrechts
- Neuregelung des SGB III, ALG I für überwiegend kurz befristet Beschäftigte
- Umsatzsteuer
- Soziale Lage der Künstler: Künstlersozialversicherung und Neuregelung des SGB III
- Buchpreisbindung
Urheberrechtsreformen
Das Urheberrecht ist kulturpolitisch von großer Bedeutung. Denn es ist nicht nur das – in gewisser Hinsicht – "Arbeitsrecht" der Kreativen, sondern sichert ihnen die Beteiligung an der Wertschöpfung, die aus ihren Ideen und ihrem kreativen Schaffen gezogen wird. Es ist Grundlage der Kultur- und Kreativwirtschaft und Garant der kulturellen Vielfalt. Mit ausgewogenen Schranken trägt es andererseits auch den Interessen der Öffentlichkeit nach Zugang zur Kultur und zu Information Rechnung.
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hat sich deshalb bereits früher im Sinne der Kultur in die urheberrechtlichen Diskussionen und die Formulierung von Gesetzesnovellen stark eingebracht. Beispielsweise trat am 1. Juli 2002 das "Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern" in Kraft, das selbständigen Autorinnen und Autoren, Künstlerinnen und Künstlern erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung einräumt.
Mit dem Ersten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (sog. "Erster Korb") hat der Gesetzgeber zwingende europa- und völkerrechtliche Vorgaben umgesetzt. Das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ("Zweiter Korb") hat mit Wirkung zum 1. Januar 2008 das Urheberrecht weiter an die Bedürfnisse der Informationsgesellschaft angepasst. Diese Novelle hat für rechtliche Klarstellung bei der zulässigen Privatkopie gesorgt und ein neues System der Aushandlung der Pauschalvergütung eingeführt.
Zudem wurde mit der Neuregelung die Einräumung von Rechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten möglich. Die Einführung einer Bagatellklausel wurde verhindert. Ursprünglich war vorgesehen, Urheberrechtsverletzungen mit nur geringem Unrechtsgehalt von der Strafbarkeit auszunehmen. Dies hätte zu einer weiteren Entwertung des geistigen Eigentums geführt. Zum 1. September 2008 konnte mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“ der urheberrechtliche Auskunftsanspruch wirksam umgestaltet werden. Dadurch konnte die Rechtsdurchsetzung gerade im Online-Bereich deutlich vereinfacht werden.
Auch für die laufende Legislaturperiode stehen Reformen des Urheberrechts an. Der Beauftragte für Kultur und Medien setzt sich hier zum Beispiel für Lösungen ein, die eine Nutzung sogenannter verwaister Werke gestatten - ein wichtiger Schritt nicht nur zum Aufbau der Deutschen Digitalen Bibliothek! Von verwaisten Werken spricht man, wenn deren Urheber nicht bekannt oder nicht auffindbar sind. Bislang können diese Werke nicht digitalisiert und zugänglich gemacht werden, da die erforderliche Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers nicht eingeholt werden kann.
Teilweise ist das Urheberrecht heute schon europaweit harmonisiert, viele Entwicklungen werden auf europäischer Ebene angestoßen. Auch diese europäischen Aktivitäten begleitet der Beauftragte für Kultur und Medien eng und bringt sich - wo immer nötig - ein. Die neuen technischen Möglichkeiten, ganz besonders die fortschreitende Digitalisierung, eröffnen große Chancen, bergen gleichwohl durchaus erhebliche Risiken. In seinem Positionspapier "Ohne Urheber keine Vielfalt" formuliert der Beauftragte für Kultur und Medien seine kulturpolitischen Standpunkte und zeigt Handlungsfelder auf.
Reform des Gemeinnützigkeitsrechts
Eine Gesellschaft lebt vom Engagement ihrer Bürgerinnen und Bürger. Bereits in der vergangenen Legislaturperiode wurden mit dem "Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" (BGBl. I S. 2332), das zum Jahresbeginn 2007 in Kraft trat, bestehende Vergünstigungen im gemeinnützigen Sektor, also Steuerbefreiungen für gemeinnützige Einrichtungen, der Sonderausgabenabzug von Spenden und der steuerliche Freibetrag bei ehrenamtlichem Engagement deutlich verbessert.
Neben weiteren Verbesserungen im Stiftungssteuerrecht hat die Bundesregierung damit im Bereich des Spendenrechts wichtige steuerliche Erleichterungen zu Gunsten von mehr bürgerschaftlichem Engagement in der Kultur durchgesetzt. Sie hat die steuerliche Privilegierung auf einen einheitlichen Höchstbetrag für alle steuerbegünstigten Zwecke von bisher 5 % bzw. 10 % auf generell 20 % der Gesamteinkünfte angehoben ebenso wie den alternativ für Unternehmen möglichen umsatzbezogenen Abzugsbetrag von 2 ‰ auf 4 ‰ der Gesamtumsätze und der ausgezahlten Löhne und Gehälter. Zu den erhöhten Abzugsbeträgen tritt eine unbefristete Vortragsfähigkeit. Über diese Verbesserungen hinaus fördert das Gesetz den Bürokratieabbau. Bei Spenden bis zu einer Summe von nunmehr 200 Euro bedarf es keiner förmlichen Zuwendungsbestätigung mehr. Es genügt der Buchungsbeleg des Kreditinstitutes oder der Bareinzahlungsnachweis als Spendennachweis.
Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts“ plant die Bundesregierung nun weitere Erleichterungen zo etwa die Anhebung des so genannten "Übungsleiterfreibetrags", also des Steuerfreibetrags für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter (im künstlerischen Bereich z. B Ausbilder, Musiklehrer, Chorleiter) im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung von 2.100 Euro weiter auf 2. 400 Euro und des allgemeinen Steuerfreibetrags für die nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung von derzeit 500 Euro auf 720 Euro.
Durchgesetzt werden konnte vor einiger Zeit außerdem, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen nun regelmäßig sonderabzugsfähig sind, sofern die Einrichtungen nicht in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Laienchöre, -orchester oder -theater). Unerheblich ist nunmehr bei der Abzugsfähigkeit, ob Gegenleistungen erbracht werden (z.B. Jahresgaben oder verbilligter Eintritt).
Steuerliche Möglichkeiten zur Förderung von Stiftungen
Um die Kapitalausstattung gemeinnütziger Stiftungen nachhaltig zu fördern, hat der Gesetzgeber auch die Abzugsmöglichkeiten für Stifter bereits 2007 erheblich erweitert. Die zuvor gültigen Beträge sind zu einem einheitlichen Abzugsbetrag für Stiftungsdotationen gebündelt. Zustiftungen sind einbezogen worden. Spenden in den Vermögensstock einer neuen oder bereits bestehenden Stiftung sind bis zu einer Million Euro, verteilt über zehn Jahre, abzugsfähig. Auch zusammen veranlagte Ehegatten können jeder für sich diesen Höchstbetrag ausnutzen.
Neuregelung des SGB III, ALG I für überwiegend kurz befristet Beschäftigte
Mit dem Änderungsgesetz zum SGB III vom 20. Mai 2009 wurden wesentliche Änderungen insbesondere für die soziale Sicherung von Kulturschaffenden in der Film- und Fernsehbranche auf den Weg gebracht. Abhängig Beschäftigte haben seitdem bereits nach 6 Monaten statt der üblichen 12 Monate Anwartschaftszeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mehr als die Hälfte der erforderlichen sechsmonatigen Vorversicherungszeit in kurz befristeten Beschäftigungen zurückgelegt haben. Die vereinbarte Evaluierung dieser zunächst auf drei Jahre befristetet Regelung hatte Nachbesserungsbedarf offenbart. Darauf hat die Bunderegierung mit einer seit 1. August 2012 geltenden Anschlussregelung unmittelbar reagiert. Für die sechsmonatige Anwartschaftszeit können nun Beschäftigungsverhältnisse von bis zu zehn- statt der bisher geltenden sechswöchigen Dauer angerechnet werden. Damit wird der Kreis derer, die von der Sonderregelung profitieren, ausgeweitet. Es wird der Situation derjenigen, deren Berufsbild zwangsläufig häufig zu wechselnden und jeweils projektbezogenen Beschäftigungen führt, nun noch besser Rechnung getragen, in dem ihnen die reale Möglichkeit gegeben wird, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I aufzubauen. Um hier Belastungen der übrigen Beitragszahler zu vermeiden gilt die Regelung nur für Personen, die zuletzt ein Jahreseinkommen erzielt haben, das nicht über dem Durchschnitt aller Arbeitnehmer liegt (derzeitige Bezugsgröße: 31.500 Euro).
Die Regelung ist bis Ende 2014 befristet und soll dann erneut evaluiert werden. Kulturstaatsminister Neumann war bereits 2009 vehement für eine Regelung eingetreten, die der besonderen Situation der Kulturschaffenden Rechnung trägt. Er hat sich auch bei Ausgestaltung der Anschlussregelung nachdrücklich dafür eingesetzt, die zeitliche Grenze der berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsverhältnissen anzuheben. Er verfolgt weiterhin sehr genau, ob die Verbesserungen die erhofften Wirkungen erreichen.
Umsatzsteuer
Kürzere Rückwirkung im Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 20a UStG
Auf Vorschlag des BKM ist es gelungen, im Jahressteuergesetz 2010 eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes aufzunehmen, die nicht nur für mehr Rechtssicherheit bei den Kulturschaffenden und den Finanzbehörden sorgt, sondern insbesondere auch die finanziellen Risiken durch den rückwirkenden Wegfall des Vorsteuerabzugs und die damit verbundenen teils erheblichen Rückzahlungsforderungen der Finanzbehörden begrenzt. Die gesetzlichen Neuerungen sind zum 1.1.2011 in Kraft getreten und ändern § 4 Nr. 20a UStG dergestalt, dass die Vorschriften der Feststellungsverjährung für die Bescheinigungen der Landesbehörden über einen Verweis auf § 181 Abs. 1 und 5 AO entsprechend gelten. Danach dürfen Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörden grundsätzlich nur noch für einen Zeitraum von vier Jahren ausgestellt werden, so dass auch eine Rückabwicklung von Vorsteuerbeträgen regelmäßig nur noch für diesen Zeitraum in Betracht kommt. Die als Grundlagenbescheide wirkenden und allein steuerlichen Zwecken dienenden Bescheinigungen werden damit verfahrensrechtlich den Feststellungsbescheiden der Finanzbehörden gleichgestellt.
Des Weiteren konnte auf Anregung von Kulturstaatsminister Neumann erreicht werden, dass der Kulturausschuss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland in einer eigens dafür eingerichteten Ad hoc Arbeitsgruppe einheitliche Kriterien für die Beurteilung des Merkmals der „gleichen kulturellen Aufgaben“ i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a S.2 UStG erarbeitet hat. Ausgehend vom Kulturauftrag der in der Vorschrift genannten staatlichen Einrichtungen sollen nachfolgende Kriterien bestimmend für die in Rede stehenden gleichartigen Einrichtungen sein: Kulturelle Bildung, das Bewahren des kulturellen Erbes, die Nachwuchsgewinnung und -förderung, die Wahrnehmung experimenteller Kunst trotz wirtschaftlichen Risikos, Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit sowie die Wissenschaftlichkeit der Sammlungen. Diese Kriterien müssen aber weder kumulativ vorliegen noch sind sie abschließend. Sie sollen Richtwerte darstellen und Eingrenzungen ermöglichen.
Im Hinblick auf das Umsatzsteuerrecht hält die Bundesregierung zwei Änderungen für erforderlich und hat entsprechende Vorschläge eingebracht. Zum einen sollen die Leistungen von freiberuflichen Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an bestimmten öffentlichen und vergleichbaren kulturellen Einrichtungen künftig regelmäßig umsatzsteuerfrei sein. Zum anderen geht es um eine europarechtlich veranlasste Neuregelung der Umsatzbesteuerung des Kunsthandels. Drohende finanzielle Nachteile der Kunsthandelsbranche durch den geforderten partiellen Wegfall des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes wird mit der Einführung einer Pauschale bei der Differenzbesteuerung substantiell entgegengewirkt und so ein Wettbewerbsnachteil für den bedeutenden deutschen Kunstmarkt vermieden.
Soziale Lage der Künstler: Künstlersozialversicherung und Neuregelung des SGB III
Novelle des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Bereits 2007 war die Künstlersozialversicherung durch ein Reformgesetz auf festere finanzielle Grundlagen gestellt worden. Die Reform war erforderlich geworden, da der von den Verwertern zu zahlende Abgabesatz stark angestiegen war. Schon im Jahre 2005 hatten daher am gemeinsamen Runden Tisch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien mit Experten Modelle zur mittel- und langfristigen Sicherung der Künstlersozialversicherung entwickelt.
Die anschließende Gesetzesreform hatte vor allem zwei Anliegen zur finanziellen Stabilisierung: die abgabepflichtigen Verwerter der künstlerischen Leistungen möglichst vollständig zu erfassen und die Versicherten stärker als bisher hinsichtlich ihres Einkommens zu überprüfen. Die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung wurden deshalb eingeschaltet und prüfen im Rahmen ihrer Aufgaben nun auch, ob die Unternehmen in Deutschland künstlersozialabgabepflichtig waren und ob sie ihrer Verpflichtung nachgekommen sind. Durch die Einbindung der Deutschen Rentenversicherung ist es somit nun möglich, bei dem fast 25 Jahre bestehenden Gesetz sicherzustellen, dass die geschuldete Abgabe auch gezahlt wird. Bei den Versicherten hat sich geändert, dass zusätzlich zur bestehenden Beitragsüberwachung jährlich eine Stichprobe hinsichtlich ihres tatsächlichen Einkommens der letzten vier Jahre durchgeführt wird.
Durch diese Reform konnte eine kontinuierliche Absenkung des Beitragssatzes der abgabepflichtigen Verwerter der künstlerischen Leistungen, der im Jahre 2005 seinen Höchststand von 5,8 % erreicht hatte, erreicht werden. Er lag in den Jahren 2010 und 2011 nur noch bei 3,9 % und bleibt auch 2012 auf diesem Niveau. 2013 wird er leicht auf 4,1 % ansteigen.
Die Künstlersozialversicherung ist von hoher kulturpolitischer Bedeutung. Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien wird sich auch weiterhin für ihren Fortbestand einsetzen.
Neuregelung des SGB III, ALG I für überwiegend kurz befristet Beschäftigte
Mit dem Änderungsgesetz zum SGB III vom 20. Mai 2009 konnten wesentliche Änderungen insbesondere für die soziale Sicherung von Kulturschaffenden in der Film- und Fernsehbranche auf den Weg gebracht werden. Abhängig Beschäftigte haben seitdem bereits nach 6 Monaten statt der üblichen 12 Monate Anwartschaftszeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mehr als die Hälfte der erforderlichen sechsmonatigen Vorversicherungszeit in kurz befristeten Beschäftigungen (bis zu sechs Wochen) zurückgelegt haben. Hiermit wird der Situation Rechnung getragen, dass diejenigen, deren Berufsbild zwangsläufig häufig zu wechselnden und jeweils projektbezogenen Beschäftigungen führt, dennoch die reale Möglichkeit haben, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I aufzubauen. Dies war zuvor nicht möglich, da die Betroffenen die geforderte Vorbeschäftigungszeit von 12 Monaten in 2 Jahren kaum erreichen konnten.
Um hier Belastungen der übrigen Beitragszahler zu vermeiden gilt die Regelung nur für Personen, die zuletzt ein Jahreseinkommen erzielt haben, das nicht über dem Durchschnitt aller Arbeitnehmer liegt (derzeitige Bezugsgröße: 31.500 Euro).
Das Gesetz ist auf zunächst drei Jahre befristet und soll in diesem Zeitraum auf seine Effektivität und eventuellen Nachbesserungsbedarf hin geprüft werden. Kulturstaatsminister Neumann war bereits 2009 vehement für eine Regelung eingetreten, die der besonderen Situation der Kulturschaffenden Rechnung trägt. Er verfolgt nun sehr genau, ob das Gesetz die erhofften Wirkungen erreicht und wird sich frühzeitig mit Vorschlägen für die Zeit nach Ablauf der Befristung einbringen.
Buchpreisbindung
Die in Deutschland seit über hundert Jahren bestehende Buchpreisbindung wurde am 1. Oktober 2002 durch Gesetz festgeschrieben. Das Gesetz zur Buchpreisbindung wurde 2006 novelliert, um die Rabattierungsmöglichkeiten im Schulbereich zu erhalten und durch Präzisierungen Missbräuche zu vermeiden. Damit wird der Bedeutung des Kulturgutes Buch Rechnung getragen: Die Buchhandelslandschaft mit ihren vielen mittelständischen Buchhandlungen sichert einen gleichmäßigen Zugang der Bevölkerung zu einem wichtigen Leitmedium unserer Kultur. Wie das Beispiel der angelsächsischen Länder zeigt, sind Angebotsbreite und -vielfalt in Ländern ohne Preisbindung deutlich geringer ausgeprägt als in Ländern mit Buchpreisbindung.
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 21.01.2013
