Künstlersozialversicherung
Soziale Lage der Künstler: Künstlersozialversicherung und Neuregelung des SGB III
- Novelle des Künstlersozialversicherungsgesetzes
- Neuregelung des SGB III, ALG I für überwiegend kurz befristet Beschäftigte
Novelle des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Bereits 2007 war die Künstlersozialversichrung durch ein Reformgesetz auf festere finanzielle Grundlagen gestellt worden. Die Reform war erforderlich geworden, da der von den Verwertern zu zahlende Abgabesatz stark angestiegen war. Schon im Jahre 2005 hatten daher am gemeinsamen Runden Tisch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien mit Experten Modelle zur mittel- und langfristigen Sicherung der Künstlersozialversicherung entwickelt.
Die anschließende Gesetzesreform hatte vor allem zwei Anliegen zur finanziellen Stabilisierung: die abgabepflichtigen Verwerter der künstlerischen Leistungen möglichst vollständig zu erfassen und die Versicherten stärker als bisher hinsichtlich ihres Einkommens zu überprüfen. Die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung wurden deshalb eingeschaltet und prüfen im Rahmen ihrer Aufgaben nun auch, ob die Unternehmen in Deutschland künstlersozialabgabepflichtig waren und ob sie ihrer Verpflichtung nachgekommen sind. Durch die Einbindung der Deutschen Rentenversicherung ist es somit nun möglich, bei dem fast 25 Jahre bestehenden Gesetz sicherzustellen, dass die geschuldete Abgabe auch gezahlt wird. Bei den Versicherten hat sich geändert, dass zusätzlich zur bestehenden Beitragsüberwachung jährlich eine Stichprobe hinsichtlich ihres tatsächlichen Einkommens der letzten vier Jahre durchgeführt wird.
Durch diese Reform konnte eine kontinuierliche Absenkung des Beitragssatzes der abgabepflichtigen Verwerter der künstlerischen Leistungen erreicht werden. Er lag in den Jahren 2010 bis 2012 bei 3,9 %, 2013 liegt er bei 4,1 %.
Die Künstlersozialversicherung ist von hoher kulturpolitischer Bedeutung. Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien wird sich auch weiterhin für ihren Fortbestand einsetzen.
Neuregelung des SGB III, ALG I für überwiegend kurz befristet Beschäftigte
Mit dem Änderungsgesetz zum SGB III vom 20. Mai 2009 konnten wesentliche Änderungen insbesondere für die soziale Sicherung von Kulturschaffenden in der Film- und Fernsehbranche auf den Weg gebracht werden. Abhängig Beschäftigte haben seitdem bereits nach 6 Monaten statt der üblichen 12 Monate Anwartschaftszeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mehr als die Hälfte der erforderlichen sechsmonatigen Vorversicherungszeit in kurz befristeten Beschäftigungen (bis zu sechs Wochen) zurückgelegt haben. Hiermit wird der Situation Rechnung getragen, dass diejenigen, deren Berufsbild zwangsläufig häufig zu wechselnden und jeweils projektbezogenen Beschäftigungen führt, dennoch die reale Möglichkeit haben, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I aufzubauen. Dies war zuvor nicht möglich, da die Betroffenen die geforderte Vorbeschäftigungszeit von 12 Monaten in 2 Jahren kaum erreichen konnten.
Um hier Belastungen der übrigen Beitragszahler zu vermeiden gilt die Regelung nur für Personen, die zuletzt ein Jahreseinkommen erzielt haben, das nicht über dem Durchschnitt aller Arbeitnehmer liegt (derzeitige Bezugsgröße: 30.240 Euro).
Das Gesetz ist auf zunächst drei Jahre befristet und soll in diesem Zeitraum auf seine Effektivität und eventuellen Nachbesserungsbedarf hin geprüft werden. Kulturstaatsminister Neumann war bereits 2009 vehement für eine Regelung eingetreten, die der besonderen Situation der Kulturschaffenden Rechnung trägt. Er verfolgt nun sehr genau, ob das Gesetz die erhofften Wirkungen erreicht und wird sich frühzeitig mit Vorschlägen für die Zeit nach Ablauf der Befristung einbringen.
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 03.01.2013
