- Novelle des Urhebervertragsrechts
- Urheberrecht in der Informationsgesellschaft
- Reform des Gemeinnützigkeitsrechts
- Buchpreisbindung
- Novelle des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Novelle des Urhebervertragsrechts
Am 1. Juli 2002 trat das "Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern" in Kraft, das selbständigen Autorinnen und Autoren, Künstlerinnen und Künstlern erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung einräumt (§ 32 UrhG). Gleichzeitig konnte durch diese Novelle des Urhebervertragsrechts die notwendige Rechtssicherheit auf der Seite der Verwerter erhalten werden.
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Urheberrecht in der Informationsgesellschaft
Das erste Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, das am 13. September 2003 in Kraft getreten ist, hat die zwingenden und fristgebundenen Vorgaben der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie verbindliche Vorgaben des WIPO-Urheberrechtsvertrages und des WIPO-Vertrages über Darbietungen und Tonträger geregelt.
Die Themen, zu denen die genannte Richtlinie keine zwingenden Vorgaben macht, wurden dem so genannten "2. Korb" vorbehalten, der mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft am 5. Juli 2007 im Deutschen Bundestag verabschiedet wurde und am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist.
Mit diesem Gesetz wird das Urheberrecht weiter an die Bedürfnisse der Informationsgesellschaft angepasst. Folgende Neuregelungen sind von besonderer Bedeutung:
Privatkopie
Die – auch digitale – Privatkopie bleibt weiterhin erlaubt, doch stellt die Neuregelung klar, dass es nicht nur, wie bisher, verboten ist, eine Kopie einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage herzustellen, sondern auch, für die Kopie eine offensichtlich unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlage zu verwenden. Wie bisher ist, nicht zuletzt aufgrund der zwingenden EU-rechtlichen Vorgaben, die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen unzulässig.
Pauschalvergütung
Während bisher die Vergütungssätze für die Pauschalvergütung, die der Urheber als Ausgleich für die zulässige Privatkopie erhält, gesetzlich festgelegt waren, sollen fortan die Beteiligten selbst – Verwertungsgesellschaften und Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller – die Vergütung aushandeln. Als Rahmen für die Vergütungshöhe ist vorgesehen, dass diese sich nach dem tatsächlichen Ausmaß der typischen Nutzung für erlaubte Vervielfältigungen bemessen soll. Dieses ist durch empirische Untersuchungen zu ermitteln. Die zunächst vorgesehene Obergrenze der Vergütungshöhe auf fünf Prozent des Kaufpreises des jeweiligen Gerätes ist im Laufe des parlamentarischen Verfahrens ebenso gestrichen worden wie die Voraussetzung für den Vergütungsanspruch, dass Geräte und Speichermedien "in nennenswertem Umfang" für Vervielfältigungshandlungen genutzt werden.
Unbekannte Nutzungsarten
Die bisherige Regelung zum Schutz des Urhebers, dass keine Vereinbarungen über noch nicht bekannte Nutzungsarten getroffen werden dürfen, hat sich in der Praxis angesichts der technischen Entwicklung oftmals als hinderlich für die Verwertung von Urheberrechten herausgestellt: vielfach scheiterte die Nutzung neuer Verbreitungswege an der unmöglichen oder wirtschaftlich nicht rentablen Klärung von Rechten. Mit der Neuregelung wird die schriftliche Einräumung von Rechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten möglich; im Falle der Nutzung erhält der Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung. Ihm steht jedoch – anders als im Filmbereich, wo aufgrund der in der Regel hohen Zahl der Beteiligten Sonderregeln gelten – ein Widerrufsrecht zu: Der Verwerter muss den Urheber vor Beginn der geplanten Nutzung informieren, woraufhin der Urheber die Rechtseinräumung innerhalb von drei Monaten widerrufen kann.
Eine Sonderregelung gilt darüber hinaus für bereits bestehende Werke in Archiven, deren Zugänglichkeit im Interesse der Allgemeinheit noch weitergehend erleichtert wird.
Nichtaufnahme der Bagatellklausel
Im Referentenentwurf war vorgesehen, Urheberrechtsverletzungen mit nur geringem Unrechtsgehalt von der Strafbarkeit auszunehmen. Aus kulturpolitischer Sicht ist es sehr zu begrüßen, dass diese Regelung letztlich nicht in den Regierungsentwurf aufgenommen wurde, weil das Unrechtsbewusstsein erhalten bleiben und vielfach erst wieder geschaffen werden muss, dass illegales Kopieren Diebstahl Geistigen Eigentums ist.
Schranken für Wissenschaft und Forschung
Zur Stärkung der Medienkompetenz der Bevölkerung und des Wissenschaftsstandorts Deutschland sind – mit Einschränkungen zugunsten der berechtigten Interessen von Autoren und Verlagen – Schranken für Wissenschaft und Forschung vorgesehen: der Kopienversand auf Bestellung sowie das Zugänglichmachen der Bestände von Bibliotheken, Museen und Archiven an eigens dafür vorgesehenen Leseplätzen.
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Eine Gesellschaft lebt vom Engagement ihrer Bürgerinnen und Bürger. Am 10. Oktober 2007 ist das "Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" (BGBl. I S. 2332) rückwirkend zum Jahresbeginn 2007 in Kraft getreten.
Neben weiteren Verbesserungen im Stiftungssteuerrecht hat die Bundesregierung im Bereich des Spendenrechts wichtige steuerliche Erleichterungen zu Gunsten von mehr bürgerschaftlichem Engagement in der Kultur geschaffen.
Reform des Gemeinnützigkeitsrechts
Eine Gesellschaft lebt vom Engagement ihrer Bürgerinnen und Bürger. Am 10. Oktober 2007 ist das "Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" (BGBl. I S. 2332) rückwirkend zum Jahresbeginn 2007 in Kraft getreten.
Bestehende Vergünstigungen im gemeinnützigen Sektor, also Steuerbefreiungen für gemeinnützige Einrichtungen, der Sonderausgabenabzug von Spenden und der steuerliche Freibetrag bei ehrenamtlichem Engagement wurden deutlich verbessert.
Neben weiteren Verbesserungen im Stiftungssteuerrecht hat die Bundesregierung im Bereich des Spendenrechts wichtige steuerliche Erleichterungen zu Gunsten von mehr bürgerschaftlichem Engagement in der Kultur geschaffen.
Der bereits bestehende so genannte "Übungsleiterfreibetrag", also der Steuerfreibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter auch im künstlerischen Bereich (Ausbilder, Musiklehrer, Chorleiter) im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung wurde auf 2.100 Euro angehoben. Daneben wurde ein allgemeiner Steuerfreibetrag für die nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung in Höhe von 500 Euro eingeführt, der für all diejenigen ehrenamtlich Tätigen sinnvoll ist, die nicht bereits den speziellen Übungsleiterfreibetrag geltend machen können.
Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen sind nun regelmäßig sonderabzugsfähig, sofern die Einrichtungen nicht in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Laienchöre, -orchester oder -theater). Unerheblich ist nunmehr bei der Abzugsfähigkeit, ob Gegenleistungen erbracht werden (z.B. Jahresgaben oder verbilligter Eintritt).
Die steuerliche Berücksichtigung von Spenden ist deutlich verbessert worden. Sah das bisher geltende Recht noch eine unterschiedliche steuerliche Privilegierung der einzelnen Spendenzwecke vor, normiert das Reformgesetz einen einheitlichen Höchstbetrag für alle steuerbegünstigten Zwecke und hebt den Höchstbetrag von bisher 5 % bzw. 10 % auf generell 20 % der Gesamteinkünfte an ebenso wie den alternativ für Unternehmen möglichen umsatzbezogenen Abzugsbetrag von 2 ‰ auf 4 ‰ der Gesamtumsätze und der ausgezahlten Löhne und Gehälter. Zu den erhöhten Abzugsbeträgen tritt eine unbefristete Vortragsfähigkeit.
Die bisherigen Sonderregelungen bei Großspenden für mildtätige, wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke sind nunmehr zugunsten einheitlicher Regelungen entfallen ebenso wie die Möglichkeit des Verlustrücktrags dieser Großspenden. Als Übergangsregelung besteht für Spenden über 25.565 Euro im Veranlagungszeitraum 2007 noch die Möglichkeit, diese nach der alten Rechtslage als Verlustrücktrag für das Jahr 2006 geltend zu machen.
Über diese Verbesserungen hinaus fördert das Gesetz den Bürokratieabbau. Bei Spenden bis zu einer Summe von nunmehr 200 Euro bedarf es keiner förmlichen Zuwendungsbestätigung mehr. Es genügt der Buchungsbeleg des Kreditinstitutes oder der Bareinzahlungsnachweis als Spendennachweis. Wie bisher sind alle gemeinnützigen Organisationen berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen. Fördervereine können darüber hinaus auch die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen bestätigen. Die pauschalierte Haftung bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen oder bei der Fehlverwendung der Mittel wurde auf nunmehr 30 % der zugewendeten Mittel reduziert.
Eine erhebliche Erleichterung der Rechtsanwendung ergibt sich daraus, dass nunmehr die gemeinnützigen und die spendenbegünstigten Zwecke einheitlich in der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2 AO) festgeschrieben sind. Ist ein Zweck in diesem Katalog nicht erwähnt, so kann er dennoch von einer in dem jeweiligen Land zentral zuständigen Finanzbehörde für gemeinnützig erklärt werden, sofern er der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet dient.
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Buchpreisbindung
Die in Deutschland seit über hundert Jahren bestehende Buchpreisbindung wurde bereits in der vergangenen Legislaturperiode erstmals rechtlich festgeschrieben. Am 1. Oktober 2002 trat das Gesetz zur Buchpreisbindung in Kraft. Es wurde 2006 novelliert, um die Rabattierungsmöglichkeiten im Schulbereich zu erhalten und durch Präzisierungen Missbräuche zu vermeiden. Damit hat sich eine verantwortungsvolle Kulturpolitik gegen uneingeschränkte Liberalisierung durchgesetzt. Denn die auch von der Europäischen Kommission vertretene Forderung nach Freigabe der Buchpreise verkennt die Bedeutung des Kulturgutes Buch: Die Buchhandelslandschaft mit ihren vielen mittelständischen Buchhandlungen sichert einen gleichmäßigen Zugang der Bevölkerung zu einem wichtigen Leitmedium unserer Kultur. Wie das Beispiel der angelsächsischen Länder zeigt, sind Angebotsbreite und -vielfalt in Ländern ohne Preisbindung deutlich geringer ausgeprägt als in Ländern mit Buchpreisbindung.
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Am 22.03.2007 wurde die dritte Reform des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Aufgrund stark gestiegener Versichertenzahlen hatte sich der Finanzbedarf der Künstlersozialversicherung in den letzten Jahren deutlich erhöht. Ihre finanziellen Grundlagen waren also zu verbessern. Im Jahre 2005 waren am gemeinsamen Runden Tisch des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter Beteiligung auch des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien Modelle zur mittel- und langfristigen Sicherung der Künstlersozialversicherung entwickelt worden.
Novelle des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Am 22.03.2007 wurde die dritte Reform des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Aufgrund stark gestiegener Versichertenzahlen hatte sich der Finanzbedarf der Künstlersozialversicherung in den letzten Jahren deutlich erhöht. Ihre finanziellen Grundlagen waren also zu verbessern. Im Jahre 2005 waren am gemeinsamen Runden Tisch des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter Beteiligung auch des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien Modelle zur mittel- und langfristigen Sicherung der Künstlersozialversicherung entwickelt worden.
Die anschließende Gesetzesreform hatte vor allem zwei Anliegen zur finanziellen Stabilisierung: die abgabepflichtigen Verwerter der künstlerischen Leistungen möglichst vollständig zu erfassen und die Versicherten stärker als bisher hinsichtlich ihres Einkommens zu überprüfen. Dadurch ist es nun möglich, bei dem fast 25 Jahre bestehenden Gesetz zu überprüfen, ob es auch eingehalten wird. Die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung prüfen im Rahmen ihrer Aufgaben nun auch, ob die Unternehmen in Deutschland künstlersozialabgabepflichtig waren und ob sie ihrer Verpflichtung nachgekommen sind. Bei den Versicherten hat sich geändert, dass zusätzlich zur bestehenden Beitragsüberwachung jährlich eine Stichprobe hinsichtlich ihres tatsächlichen Einkommens der letzten vier Jahre durchgeführt wird.
Erste Erfolge zeigen sich bereits durch die mögliche Absenkung des Beitragssatzes der abgabepflichtigen Verwerter der künstlerischen Leistungen, der im Jahre 2005 seinen Höchststand von 5,8 % erreicht hatte und seitdem kontinuierlich abgesenkt werden konnte. Er liegt im Jahr 2008 nur noch bei 4,9 %.
Die Künstlersozialversicherung ist für den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien von hoher kulturpolitischer Bedeutung. Er wird sich auch weiterhin für ihren Fortbestand einsetzen.
