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Besondere Personengruppen

Für bestimmte Personengruppen, wie Familienangehörige von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner/-innen von Deutschen, Unionsbürger, ältere Ausländer, Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sowie Staatenlose gelten bei der Einbürgerung gesonderte Bestimmungen. In der Regel ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für sie leichter. Das gilt für folgende Personengruppen:

Familienangehörige von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch

Minderjährige Kinder und Ehegatten von Ausländern und Ausländerinnen, die einen Anspruch auf Einbürgerung haben, können mit ihnen zusammen eingebürgert werden. Dadurch soll eine Familie die Möglichkeit haben, gemeinsam die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Auch Kinder und Ehegatten müssen allerdings grundsätzlich die genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Einbürgerung erfüllen. Sie können jedoch nach Ermessen der Behörde auch eingebürgert werden, wenn sie sich noch nicht acht Jahre in Deutschland aufhalten:

  • Ehegatten sollen bereits nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland mit eingebürgert werden, wenn die Ehe zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat.
  • Für Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, ist eine Miteinbürgerung im Normalfall nach dreijährigem Aufenthalt möglich.

Für die Kenntnis der deutschen Sprache können bei der Miteinbürgerung von Kindern Erleichterungen gelten.

Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen von Deutschen

Ehegatten und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner von Deutschen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelanspruch („soll“) auf eine frühzeitige Einbürgerung, d.h. die Einbürgerung kann – wenn die Voraussetzungen vorliegen – nur in Ausnahmefällen versagt werden.

Ein Regelanspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gescheitert ist, beide Partner getrennt leben und eine Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft geplant ist. Auch so genannte Scheinehen begründen keinen Regelanspruch auf Einbürgerung.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Auch für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gelten die Regeln über die Einbürgerung wie bei anderen Ausländerinnen und Ausländern. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger brauchen aber keinen Aufenthaltstitel. Sie haben automatisch aufgrund des Europarechts ein Aufenthaltsrecht. Während das Gesetz verlangt, dass bei anderen Ausländerinnen und Ausländern ein Aufenthaltstitel vorhanden sein muss, reicht bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, dass sie die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht erfüllen. Über das Bestehen des Aufenthaltsrechts wird ihnen von Amts wegen automatisch von den Meldebehörden eine Bescheinigung erteilt. Unionsbürgerinnen und Unionsbüger müssen vor einer Einbürgerung in Deutschland ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht ablegen.

Ältere Ausländerinnen und Ausländer

Gesetzliche Sonderregelungen gibt es für diese Gruppe grundsätzlich nicht. Bei der Anspruchseinbürgerung gibt es jedoch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, ausnahmsweise die Hinnahme von Mehrstaatigkeit zuzulassen.

Bei der Ermessenseinbürgerung kann in bestimmten Fällen ein geringeres Maß an Deutschkenntnissen verlangt werden.

Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge

Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention das gleiche wie für andere Einbürgerungsbewerber. Zeiten des Asylverfahrens werden vollständig angerechnet. Mehrstaatigkeit wird bei dieser Gruppe nach einer möglichen Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob die Verfolgung fortbesteht, generell hingenommen. Außerdem werden bei der Ermessenseinbürgerung für anerkannte Flüchtlinge kürzere Aufenthaltszeiten verlangt (sechs Jahre).

Staatenlose

Staatenlos ist, wer von keinem Staat nach seinem eigenen Recht als seinen Staatsangehörigen angesehen wird. Zum Nachweis genügt die Vorlage eines Reiseausweises für Staatenlose bei der Einbürgerungsbehörde.

Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Staatenlose im Grundsatz das Gleiche wie für andere Einbürgerungsbewerber. Allerdings haben Staatenlose keine andere Staatsangehörigkeit. Deshalb müssen Sie auch keine aufgeben. Bei der Ermessenseinbürgerung für Staatenlose werden kürzere Aufenthaltszeiten verlangt (sechs Jahre).

Für Kinder von Staatenlosen, die in Deutschland geboren wurden, gibt es darüber hinaus einen besonderen Einbürgerungsanspruch. Liegen die Voraussetzungen vor, darf die Einbürgerung nicht versagt werden.