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Das Zuwanderungsrecht

Di, 10.07.2007
Der Bundestag hat am 15. Juni 2007 die Reform des Zuwanderungsgesetzes beschlossen. Damit werden elf aufenthalts- und asylrechtliche Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt. Zudem haben zahlreiche integrationspolitische Erkenntnisse Eingang in das Gesetz gefunden. Das Gesetz ist am 28.08.2007 in Kraft getreten. Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

Ehegattennachzug

 
Beim Ehegattennachzug (zu Deutschen sowie zu in Deutschland lebenden Ausländern) gilt für beide Ehegatten grundsätzlich ein Mindestalter von 18 Jahren. Damit soll der Nachzug sehr junger Frauen und Mädchen, die zwangsverheiratet wurden, verhindert werden.
 
Zudem müssen künftig einfache deutsche Sprachkenntnisse vor der Einreise nachgewiesen werden, um insbesondere den nachziehenden Frauen die Integration in Deutschland zu erleichtern. Gefordert sind Sprachkenntnisse auf niedrigstem Niveau wie Antworten zu Fragen "Haben Sie einen Schulabschluss?" oder "Arbeiten Sie zur Zeit?"
 
Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht, sind vom Nachweis von Sprachkenntnissen befreit. Dies ist beispielsweise bei Personen der Fall, die einen Hoch- und Fachhochschulabschluss besitzen. Ausnahmen gelten auch für anerkannte Flüchtlinge, Bürgerinnen und Bürger der EU sowie Ehegatten von Angehörigen von Staaten, die bisher schon visumsfrei einreisen konnten.
 
Nähere Informationen zum Verfahren.
 
Auch der Ehegattennachzug zu Deutschen kann künftig im Ausnahmefall von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden.
 
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Integrationskurse

 
Dauerhaft in Deutschland lebende Ausländerinnen und Ausländer werden in ihren Integrationsbemühungen durch so genannte Integrationskurse unterstützt. Die Kurse umfassen Sprachangebote sowie einen Orientierungskurs, der rechtliche, geschichtliche und kulturelle Kenntnisse vermittelt.
 
Dem Grundsatz des Forderns und Förderns wird bei der Durchführung der Integrationskurse künftig mehr Gewicht verliehen. Im Gesetz ist das Ziel der erfolgreichen Teilnahme an dem Kurs nunmehr ausdrücklich festgeschrieben. Künftig sollen deutlich mehr Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht nur einen Kurs besuchen, sondern diesen durch das Ablegen einer Abschlussprüfung auch erfolgreich abschließen.
 
Auch die Möglichkeiten, das Fernbleiben zu sanktionieren, sind vereinheitlicht worden. So kann beispielsweise bei nicht "ordnungsgemäßer" Kursteilnahme das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent gekürzt werden. Darüber hinaus müssen "Integrationsverweigerer" künftig mit Bußgeldern bis zu 1.000 Euro rechnen.
 
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Bleiberecht

 
Ein Herzstück der Reform ist die so genannte Altfallregelung für langjährig Geduldete (knapp 180.000 Personen). Geduldete sind Personen, die keinen Aufenthaltstitel haben, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Staatsangehörigkeit einer Ausländerin beziehungsweise eines Ausländers nicht geklärt ist.
 
Geduldete bekommen ein Aufenthaltsrecht, wenn sie sich zum Stichtag 1. Juli 2007 seit mindestens acht (Alleinstehende) oder sechs Jahren (Familien mit minderjährigen Kindern) in Deutschland aufhalten. Außerdem müssen sie ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten, dürfen nicht straffällig geworden sein und müssen Deutsch können. Ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, sollen sie eine Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" erhalten und bekommen bis Ende 2009 Zeit, Arbeit zu finden. Den Bundesländern steht es zudem frei, weiterhin diesen Personen ausschließlich Sach- statt Geldleistungen zu gewähren.
 
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Zuwanderung von Hochqualifizierten

 
Die Hürden für Ausländerinnen und Ausländer, die als Selbständige in Deutschland investieren und Arbeitsplätze schaffen wollen, werden gesenkt: Selbständige erhalten derzeit einen Aufenthaltstitel, wenn sie in der Regel mindestens eine Million Euro investieren und 10 Arbeitsplätze schaffen. Diese Mindestinvestitionssumme sowie die Zahl der zu schaffenden Arbeitsplätze werden künftig halbiert. Die Zuwanderung von Hochqualifizierten ist bei den Selbständigen damit erleichtert worden. Damit Deutschland im Wettbewerb um die besten Köpfe mithalten kann, müssen hier zügig weitere Schritte erfolgen.
 
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Arbeitsmarktzugang

 
Geduldete Ausländerinnen und Ausländer erhalten künftig nach vier Jahren einen gleichrangigen Arbeitsmarktzugang; das heißt es wird nicht mehr geprüft, ob für die angestrebte Stelle deutsche Beschäftigte oder Unionsbürger, die vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, zur Verfügung stehen. Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis erhalten gleichrangigen Arbeitsmarktzugang künftig bereits nach zwei Jahre Beschäftigung (bisher drei) sowie dreijährigem Aufenthalt (bisher vier Jahre).
 
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Opfer von Menschenhandel

 
Opfer von Menschenhandel können künftig einen Aufenthaltstitel erhalten, der es ihnen ermöglicht, vorübergehend im Land zu bleiben. Ziel ist, für diese Personen Anreize zu schaffen, mit den zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden zusammenzuarbeiten.
 
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Einbürgerung

 
Ausländerinnen und Ausländer, die eingebürgert werden wollen, müssen künftig vor der Einbürgerung Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der hiesigen Lebensverhältnisse nachweisen. Zudem werden die Voraussetzungen für den Nachweis der für die Einbürgerung notwendigen deutschen Sprachkenntnisse bundesweit vereinheitlicht.
 
Bisher konnten sich in Deutschland lebende ausländische Staatsbürger unter 23 Jahren ohne Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts einbürgern lassen. Diese Vergünstigung ist weggefallen. Personen dieser Altersgruppe behalten aber dann weiterhin einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn sie wegen mangelndem Ausbildungs- und Arbeitsplatzangebot nicht zu vertreten haben, dass sie Arbeitslosengeld II beziehen.
 
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Regelungen des bestehenden Zuwanderungsrechts

 
Das Zuwanderungsrecht: Eine Übersicht über die wichtigsten Inhalte, PDF
 
Gesetzestext Zuwanderungsgesetz
 
Das Zuwanderungsgesetz besteht aus dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) sowie Änderungen in weiteren Gesetzen.
 
Auf Grundlage der Ermächtigungen im Zuwanderungsgesetz wurden Rechtsverordnungen erlassen, die das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländerinnen und Ausländern  (Beschäftigungsverfahrensverordnung) und die Zulassung von neu einreisenden Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung) zur Ausübung einer Beschäftigung regeln.
 
Eine neue Aufenthaltsverordnung fasst Sachgebiete zusammen, die bisher in der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz, in der Ausländergebührenverordnung, in der Ausländerdatenübermittlungsverordnung und in der Ausländerdateienverordnung geregelt waren.
 
Durchführungsverordnung, PDF
 
Integrationsverordnung, PDF
 
Beschäftigungsverordnung, PDF 
veröffentlicht in: Bundesgesetzesblatt Jahrgang 2004 Teil I, Nr. 62
 
Beschäftigungsverfahrensverordnung, PDF
veröffentlicht in: Bundesgesetzesblatt Jahrgang 2004 Teil I, Nr. 62
 
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländerrecht Teil1 (alt)
 
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländerrecht Teil 2 (alt)
 
Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union unterfallen als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes. Die Rechtsstellung der Unionsbürger ist im neuen FreizügG/EU geregelt

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