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Kleine und mittlere Unternehmen  – Beispiele für Vereinfachungsmaßnahmen

Zu kleinen Unternehmen zählen Betriebe mit einer Bilanzsumme unterhalb von 4,84 Millionen Euro, einem Umsatzerlös von weniger als 9,68 Millionen Euro pro Jahr und die nicht mehr als 50 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt haben. Mittlere Unternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie mit ihrer Bilanzsumme 19,25 Millionen Euro nicht überschreiten. Ihr Umsatzerlös liegt nicht über 38,5 Millionen Euro pro Jahr und sie beschäftigen nicht mehr als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt.

1. Anhebung der steuerlichen Bilanzierungsgrenze


Durch das Erste Mittelstandsentlastungsgesetz wurde die steuerliche Bilanzierungsgrenze nach § 141 Absatz 1 Nummer 1 Abgabenordnung von 350.000 Euro auf 500.000 Euro Umsatz pro Jahr angehoben. Demnach sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 500.000 Euro oder einem Gewinn von nicht mehr als 50.000 Euro nicht zur Buchführung verpflichtet und können ihren Gewinn anstatt der bisherigen Steuerbilanz durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, wenn der Steuerpflichtige nicht nach anderen Gesetzen zur Buchführung verpflichtet ist.

Eine Steuerbilanz ist eine unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften aufgestellte Bilanz zum Zweck der Ermittlung des Gewinns, der die objektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens abbildet. Dieser Gewinn ist die Besteuerungsgrundlage für die Unternehmen. Die Steuerbilanz ist aus der Handelsbilanz, ? soweit eine solche aufzustellen ist ? abzuleiten. Dabei sind die im Steuerrecht bestehenden Bewertungs- und Bilanzierungsvorbehalte zu beachten.

Die betroffenen Unternehmen können so rund 307 Millionen Euro Bürokratiekosten pro Jahr einsparen.

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2. Vereinfachung der steuerlichen Buchführungspflicht


Die Pflicht zur steuerlichen Buchführung ergibt sich auch aus § 141 Absatz 1 Nummer 4 Abgabenordnung. Unternehmen sind danach ab einem (Vorjahres-)Gewinn in Höhe von mehr als 50.000 Euro verpflichtet Bücher zu führen. Vorher lag diese Grenze bei 30.000 Euro Gewinn. Sie wurde durch das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz auf 50.000 Euro angehoben. Unternehmen, deren Gewinn unter dieser Grenze liegt und die Umsatzgrenze von 500.000 Euro nicht überschreitet, können anstelle der Steuerbilanz eine Einnahmenüberschussrechnung vorlegen. Dies bedeutet eine weitere jährliche Entlastung der Wirtschaft in Höhe von circa 110 Millionen Euro.
 
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3. Verbesserte Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge

 
Aufgrund des durch die Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführten § 7g Einkommensteuergesetz dürfen kleine Unternehmen künftig höhere Investitionsabzugsbeträge (bislang Ansparabschreibungen) bilden. D. h. sie dürfen bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer von ihrem Gewinn steuermindernd bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abziehen. Der Höchstbetrag für diesen Abzug wurde von 154.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht.

Außerdem wurde die Betriebsgrößengrenze für die Inanspruchnahme dieses Abzugs auf 235.000 Euro Betriebsvermögen angehoben und der Ansparzeitraum auf 3 Jahre verlängert. Dadurch wird der Kreis der begünstigten kleinen und mittleren Unternehmen erweitert. Die neuen Abzugsbeträge dürfen zudem künftig für alle beweglichen Wirtschaftsgüter ? nicht nur für neue ? genutzt werden. Die bisherigen sog. Existenzgründerrücklagen sind entfallen. Existenzgründer können die verbesserten allgemeinen Investitionsabzugsbeträge in Anspruch nehmen. Einer gesonderten Förderung bedarf es nicht mehr. Die komplizierten Regelungen zu den bisherigen Ansparabschreibungen werden dadurch wesentlich vereinfacht.
 
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4. Modernisierung des Bilanzrechts


Im Handelsbilanzrecht entlastet das Ende Mai 2009 in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) mittelständische Einzelkaufleute um rund 2,25 Milliarden Euro pro Jahr. Diese Bürokratiekostenersparnis beruht auf der Befreiung von der Verpflichtung zur Buchführung, Stichtagsinventur und Bilanzierung nach Handelsrecht. Befreit werden von diesen Pflichten Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000 Euro Umsatz oder 50.000 Euro Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten. Damit erfolgt eine Annäherung an die Schwellenwerte des § 141 Abgabenordnung. Koet bedeutet dies für die betroffenen Unternehmen, dass sie nun auch handelsrechtlich nicht mehr zur Buchführung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, zur Bilanzierung und zur Inventur verpflichtet sind. Die wesentlich einfachere Einnahmenüberschussrechnung reicht aus.

Weiterhin werden Unternehmen (insbesondere GmbH und GmbH & Co KG) von Bürokratiekosten in Höhe von rund 300 Millionen Euro entlastet, weil die Schwellenwerte in § 267 Handelsgesetzbuch zur Bestimmung der Größenklassen von kleinen und mittelgroßen Unternehmen nach Bilanzsumme und Umsatzerlösen um rund 20 Prozent erhöht wurden. Damit kommen entsprechend mehr Unternehmen in den Genuss der mit der Einstufung als "kleine Unternehmen" verbundenen Befreiungen und Erleichterungen (zum Beispiel Befreiung von der Pflicht, den Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen; bei der Offenlegung des Jahresabschlusses kann auf die Veröffentlichung der Gewinn- und Verlustrechnung verzichtet werden; die Gliederung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung ist einfacher und es gelten insgesamt längere Fristen).
Den Einsparungen von 2,55 Milliarden Euro stehen zusätzliche Kosten in Höhe von 60 Millionen Euro gegenüber, da das BilMoG an anderer Stelle im Interesse notwendiger Information und Transparenz einige zusätzliche bilanzielle Angabepflichten in den §§ 285 und 314 HGB vorsieht, von denen aber nur Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften betroffen sind (z. B. Angaben zum Abschlussprüferhonorar; finanzielle Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen oder Angabe von Gründen, weshalb bestimmte Geschäfts- bzw. Firmenwerte voraussichtlich über fünf Jahre genutzt werden).
 
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5. Anhebung der Umsatzgrenze bei der Umsatzsteuer in den alten Bundesländern und Verlängerung der Geltung der besonderen Umsatzgrenze bei der Umsatzsteuer in den neuen Bundesländern


Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer vom Unternehmer bereits dann an das Finanzamt abzuführen, wenn die Leistung ausgeführt wurde. Auf eine Bezahlung durch den Kunden kommt es nicht an. Das Umsatzsteuergesetz bietet jedoch kleinen und mittleren Unternehmen bis zu einem Vorjahresumsatz von 250.000 Euro (? in den neuen Bundesländern 500.000 Euro ?) die Möglichkeit der so genannten Ist-Versteuerung, bei der die Umsatzsteuer erst dann abgeführt werden muss, wenn der Kunde auch tatsächlich gezahlt hat.

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wird diese Umsatzgrenze bundeseinheitlich auf den Betrag von 500.000 Euro festgesetzt. Die erhöhte Umsatzgrenze gilt vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011. Daneben können Unternehmer, die nach § 148 Abgabenordnung von der Buchführungspflicht befreit sind, sowie die Angehörigen der freien Berufe von der Ist-Versteuerung Gebrauch machen.
Die Ist-Versteuerung gibt den Begünstigten insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten notwendige Liquidität. Der Vorsteuerabzug wird von dieser Regelung nicht berührt: Der Unternehmer kann diesen wie bisher sofort bei Bezug der Eingangsleistungen und Vorliegen einer entsprechenden Rechnung unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung in Anspruch nehmen.
 
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6. Anhebung der Betragsgrenze für Kleinbetragsrechnungen


Eine weitere Erleichterung im Bereich der Umsatzsteuer ist die Anhebung der Betragsgrenze für Kleinbetragsrechnungen gemäß § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung von 100 Euro auf 150 Euro. Dadurch unterliegen jetzt rund 170 Millionen Rechnungen verminderten Angabepflichten. Sie müssen z. B. nicht mehr die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer, eine fortlaufende, einmalige Nummer und den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung enthalten.
 
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7. Heraufsetzung von Schwellenwerten im Bundesdatenschutzgesetz


Durch das Erste Mittelstandsentlastungsgesetz werden im Bundesdatenschutzgesetz sowohl der Schwellenwert zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (§ 4f Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz) als auch der Schwellenwert zur alternativ greifenden Meldepflicht über das automatisierte Datenverarbeitungsverfahren (§ 4d Absatz 3 Bundesdatenschutzgesetz) von 4 auf 9 Personen, die dauerhaft mit der Datenverarbeitung befasst sind, heraufgesetzt. D. h. die entlasteten Unternehmen müssen keinen Datenschutzbeauftragten mehr bestellen und auch nicht mehr Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung vor ihrer Inbetriebnahme an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde melden.
 
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8.Genehmigungspflicht für Preisangaben und Preisklauseln entfällt


Die Genehmigungspflicht für Preisklauseln gem. § 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz von 1998 sowie die entsprechenden Durchführungsregeln der Preisklauselverordnung von 1998 entfallen ab dem 13. September 2007 durch das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz. Die ersatzlose Streichung dieser Genehmigungspflicht (zuletzt 17.000 Anträge pro Jahr) spart bei den Unternehmen jährlich circa 640.000 Euro Bürokratiekosten ein.
 
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9. Abschaffung der Aufzeichnungspflichten über die Lenk- und Ruhezeiten für bestimmte Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 t


Von der Abschaffung der Aufzeichnungspflichten über die Lenk- und Ruhezeiten für bestimmte Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 t in der Fahrpersonalverordnung sind insbesondere Fahrzeuge von Handwerksbetrieben und Verkaufsfahrzeuge betroffen. Dies führt zu einer Entlastung, unter anderem kleiner und mittlerer Betriebe, in Höhe von 36,5 Millionen Euro.

Bisher mussten Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, Fahrtunterbrechungen und tägliche und wöchentliche Ruhezeiten aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen waren für jeden Tag getrennt zu fertigen und mussten darüber hinaus folgende Angaben enthalten: Vor- und Familienname des Fahrers, Datum, amtliche Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge, Ort des Fahrbeginns, Ort des Fahrtendes und Kilometerstände der benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende. Soweit ein Kontrollgerät (früher: Fahrtenschreiber) in dem Fahrzeug installiert ist, musste dieses verwendet werden, sonst war ein entsprechendes Fahrtenbuch zu führen. Die Aufzeichnungen waren für den laufenden Tag und die 28 zurückliegenden Tage im Fahrzeug mitzuführen und mussten darüber hinaus im Betrieb mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden.
 
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10. Vermeidung von Doppelprüfungen


Aufgrund des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2010 die Betriebsprüfung der Unfallversicherungsträger auf die Betriebsprüfung der Rentenversicherung übertragen. Dadurch entfallen jährlich etwa 130.000 Doppelprüfungen in den Betrieben. Daraus ergibt sich ein geschätzter Entlastungseffekt von circa 22,8 Millionen Euro.
 
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11. Erhöhung der Abschneidegrenze in der Statistik für das Produzierende Gewerbe


Das Erste Mittelstandsentlastungsgesetz führte zu einer Erhöhung der Abschneidegrenze im § 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe bei Monatserhebungen im Verarbeitenden Gewerbe von 20 auf 50 Beschäftigte.
Das heißt von ursprünglich 48.000 Unternehmen werden nur noch 25.000 Betriebe monatlich befragt. Diese Maßnahme entlastet die Wirtschaft um rund 9,5 Millionen Euro.
 
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12. Produktionserhebung im Fertigteilbau entfällt


Die vierteljährliche Erhebung zur Produktion im Fertigteilbau wird durch das Erste Mittelstandsentlastungsgesetz vollständig gestrichen.
 
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13. Abschaffung der vierteljährlichen Befragung des Handwerks für konjunkturstatistische Zwecke


Die vierteljährliche, statistische Befragung von Handwerksbetrieben zur Konjunktur fällt seit April 2008 vollständig weg. Die Firmen sparen auf diese Weise Kosten in Höhe von 3,34 Millionen Euro pro Jahr ein.
 
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14. Wegfall der Primärerhebungen für die Handwerkszählung


Aufgrund des durch das Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz geänderten § 3 Absatz 1 Handwerkstatistikgesetz wird das Statistische Bundesamt ab 2009 auf vorhandene Verwaltungsdaten zurückgreifen. Das entlastet rund 460.000 selbständige Unternehmen des zulassungspflichtigen Handwerks von Datenerhebungen. Für 2009 spart dies der Wirtschaft einmalig rund 24 Millionen Euro. Da die Handwerkszählung nur alle acht bis zehn Jahre stattgefunden hat, beträgt die Entlastung in den Folgejahren durchschnittlich rund 2,7 Millionen Euro pro Jahr.
 
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15. Heraufsetzung von Schwellenwerten in der Außenhandelsstatistik


Durch die Heraufsetzung des Schwellenwertes im sogenannten Intrahandel (Handel innerhalb der EU) von 300.000 Euro auf 400.000 Euro pro Jahr und Lieferrichtung durch eine Änderung des § 30 Absatz 4 Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung wird die exportorientierte Wirtschaft und damit ein großer Teil des Mittelstandes um 11 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Für die betroffenen Unternehmen entfallen die damit verbundenen Meldepflichten.
 
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16. Befreiung der Existenzgründer von statistischen Pflichten


Existenzgründer werden durch das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz in den ersten drei Jahren von statistischen Meldepflichten befreit. Betroffen sind circa 7.100 Existenzgründer, die damit Bürokratiekosten in Höhe von rund 1,2 Millionen Euro einsparen.
 
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17. Entlastung im Bereich der Dienstleistungskonjunkturstatistik


In der Dienstleistungskonjunkturstatistik werden gemäß § 3 Absatz 3 Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes verstärkt bereits vorhandene Verwaltungsdaten genutzt. Für 33.000 kleinere Dienstleistungsunternehmen entfällt aufgrund der mit dem Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz erfolgten Änderung die vierteljährliche Befragung mit einer daraus resultierenden Kostenersparnis von circa 3,5 Millionen Euro jährlich.
 
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18. Wegfall der Lohnsteuerkarten, Einführung eines elektronischen Abrufverfahrens für Lohnsteuer-Abzugsmerkmale (ElsterLohn II)


Durch das Einkommensteuergesetz entstehen der Wirtschaft insgesamt Kosten von rund 1,14 Milliarden Euro pro Jahr. Durch den Wegfall der Lohnsteuerkarten und die Einführung eines elektronischen Abrufverfahrens für Lohnsteuerabzugsmerkmale (ElsterLohn II) werden Unternehmen ab 1. Juli 2011 branchenübergreifend um 262 Millionen Euro entlastet.
 
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19. Einführung eines elektronischen Entgeltnachweises (ELENA)


Durch das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) fallen einzelne papiergebundene Einkommensnachweise künftig weg: Allein die Umsetzung von Bescheinigungen aus dem Bereich des Arbeitslosengeldes führt zu einer Nettoentlastung in Höhe von rund 75 Millionen Euro pro Jahr für die Unternehmen und zu weiterem Einsparpotenzial für die Verwaltung.

Weitere Einsparungen in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro pro Jahr ergeben sich aus Bescheinigungen für das Bundeseltern- und Wohngeld. Die Umsetzung soll bis zum Jahr 2012 abgeschlossen sein. Bis 2015 wird geprüft, ob alle Bescheinigungen des Sozialrechts in das Verfahren einbezogen werden können, was eine weitere Entlastung der Unternehmen von fast 200 Millionen Euro bewirken würde.
 
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20. Seit 1. Januar 2006 sind Meldungen zur Sozialversicherung nur noch durch Datenübertragung zulässig (Umstellung von Papier- auf Onlineverfahren)


Arbeitgeber melden aufgrund der §§ 28a und 28c Sozialgesetzbuch IV i. V. mit den §§ 16 und 17 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung Daten ihrer Beschäftigten online an die Sozialversicherung. Die Schaffung eines integrierten, vollautomatisierten Melde- und Beitragsverfahrens für die Sozialversicherung erbringt bereits branchenübergreifende Entlastungen für die Wirtschaft von über 800 Millionen Euro.
 
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21. Vereinfachungen bei der Anmeldung im Handelsregister


Allein die Umstellung der Handelsregister durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister auf den vollelektronischen Betrieb verursacht eine massive Beschleunigung der Verfahren sowie Kostenreduzierungen für die Unternehmen in Millionenhöhe.

Die Eintragungsverfahren sind durch elektronische Einreichung und Verkürzung der Bearbeitungszeiten im Interesse der Unternehmen beschleunigt worden. Vor allem aber werden die Veröffentlichungskosten für die Unternehmen massiv sinken, wenn nach dem Auslaufen der Übergangsfrist (ab 2009) eine Veröffentlichung von Handelsregistereintragungen in Tageszeitungen nicht mehr stattfindet. Dafür wurden mitunter mehrere hundert Euro fällig; für die elektronische Veröffentlichung fällt dagegen zukünftig gerade 1 Euro an.
 
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22. Ersatz von Gewerbezentralregisterauszügen bei Vergabe öffentlicher Aufträge durch Eigenerklärung des Bewerbers


Bei Bewerbungen um öffentliche Aufträge müssen von den Bewerbern bis zu einer Auftragshöhe von 30.000 Euro keine Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister mehr beigefügt werden. Nur der Bewerber, der den Zuschlag erhält, muss ab einer Auftragshöhe von 30.000 Euro gemäß § 21 Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes weiterhin einen solchen Auszug vorlegen.
 
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23. Präqualifizierung im Bauhauptgewerbe


Die Einführung einer sogenannten Präqualifikation nach § 8 Nummer 3 Absatz 2 der Vergabe- und Vertragordnung für Bauleistungen (VOB/A) für die Teilnahme von Firmen des Bauhauptgewerbes an öffentlichen Vergaben führt zu einem gleichzeitigen Wegfall der Pflicht zur Vorlage von Eignungs- und Zuverlässigkeitsnachweisen im Einzelfall, schließt sie aber nicht aus.

Das Präqualifizierungsverfahren ermöglicht die vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung der Eignungsnachweise auf der Basis der in § 8 VOB/A definierten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzlicher Kriterien. Diese Eignungskriterien umfassen u. a. die ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung und Eintragung im Handelsregister, den Nachweis, dass keine Gründe für einen Ausschluss von öffentlichen Auftragsvergabeverfahren aufgrund des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vorliegen, den Nachweis, dass keine Eintragung im Landeskorruptionsregister vorliegt sowie den Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde.

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