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Dienstag, 27. November 2012

Arzneimittel und Zuzahlungen

Faltblatt Arzneimittel und ZuzahlungenBild vergrößern Foto: Bundesregierung

Inhalt des Faltblatts als HTML-Version (barrierefrei).

Zuzahlung je nach Medikamentenpreis

Wer zum Arzt geht, bekommt oft Medikamente verordnet. Die Krankenkassen übernehmen dafür die Kosten. In der Regel müssen Versicherte zehn Prozent des Medikamentenpreises zuzahlen; mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro. Liegt der Preis unter fünf Euro, werden die Medikamente zum tatsächlichen Preis abgegeben.

Zum Beispiel:
∙ kostet ein Medikament 3 Euro, zahlt der Patient 3 Euro
∙ kostet es 10 Euro, zahlt er 5 Euro
∙ kostet es 75 Euro, zahlt er 7,50 Euro
∙ kostet es 100 Euro, zahlt er 10 Euro

Erstattet werden Festbeträge

Die gesetzlichen Krankenkassen setzen für vergleichbare Arzneimittel Festbeträge fest. Bis zu diesen Beträgen erstatten sie die Kosten. Der Arzt hat die Wahl zwischen mehreren therapeutisch gleichwertigen Medikamenten, die er dem Patienten verschreibt.

Verschreibt der Arzt ein Medikament, das mehr kostet als der Festbetrag, muss er den Versicherten darauf hinweisen. Denn der Patient selbst zahlt die Differenz, die über dem Festbetrag liegt – zusätzlich zur normalen Zuzahlung (siehe oben). Versicherte sollten ihren Arzt gezielt auf zuzahlungsfreie Präparate ansprechen.

Belastungsgrenzen je nach Einkommen

Kein Versicherter muss mehr als zwei Prozent seines Bruttoeinkommens pro Jahr zuzahlen. Bei chronisch Kranken ist der Betrag auf ein Prozent vom Brutto begrenzt. Zuzahlungen für Heilmittel, stationäre Behandlungen und häusliche Krankenpflege sind darin eingeschlossen. Ist die Belastungsgrenze im laufenden Jahr erreicht, bescheinigt das die Krankenkasse. Die Versicherten sind dann für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit.

Keine Zuzahlung für Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von allen Zuzahlungen befreit. Für Kinder unter 12 Jahren (sowie für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) übernimmt die Kasse – von Ausnahmen abgesehen – auch nicht-rezeptpflichtige Medikamente.

Ausnahme bei schwerwiegenden Erkrankungen

Wer bei schweren Erkrankungen wie Krebs oder Herzinfarkt nicht-verschreibungspflichtige Arzneien benötigt, kann sie auf Kosten der Krankenkasse erhalten. Voraussetzung: Die Medikamente müssen Therapiestandard sein.

Ein Rezept wird in der Apotheke abgegebenBild vergrößern Foto: picture alliance / ZB

Weniger Zuzahlung durch Rabattverträge

Die Krankenkassen können mit Arzneimittelherstellern Rabattverträge abschließen. Rabattverträge lohnen sich besonders für häufig verordnete Medikamente. Mit Rabattverträgen sparen die Kassen Arzneimittelkosten. Diese Einsparungen können sie an die Versicherten weitergeben: sie können teilweise oder vollständig von Zuzahlung befreit werden.

Mit gleicher Wirkung günstiger

Fragen Sie in Ihrer Apotheke nach preiswerteren Arzneimitteln. Apotheken sind verpflichtet, wirkungsgleiche Arzneimittel – Generika – auszuhändigen, wenn der Arzt nur einen Wirkstoff statt eines bestimmten Medikaments verschrieben hat. Generika sind meist preisgünstiger. Vorteil für Versicherte: Sie erhalten ein gleich wirksames Medikament, müssen aber weniger dazuzahlen.

In der Apotheke Geld sparen

Wer sich ohne Rezept ein Medikament aus der Apotheke besorgt, sollte die Preise vergleichen. Denn über die Preise für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel entscheidet der Apotheker selbst. Hier lohnt die Frage nach einem preisgünstigen Präparat.

Arzneimittel-Sparpaket entlastet die Krankenkassen

Die Arzneimittelausgaben waren bis 2010 kontinuierlich angestiegen. Allein 2009 um 1,5 Milliarden Euro.
Anfang 2011 wurde das Arzneimittel-Sparpaket beschlossen, um die Ausgaben zu begrenzen. 2011 sind die Arzneimittelausgaben erstmals wieder gesunken. Neben Rabattvereinbarungen führten neue Festbeträge zu einem Rückgang um vier Prozent. Auch 2013 wird das Arzneimittel-Sparpaket seine Wirkung weiter entfalten.

Neue Medikamente

Ein neu zugelassenes Medikament steht zunächst unter Patentschutz. In dieser Zeit darf der Hersteller den Preis frei bestimmen. Bisher konnten der Anbieter den Krankenversicherungen Preise in beliebiger Höhe berechnen. Solche Arzneimittel waren in Deutschland meist teurer als in anderen Ländern.

Seit dem 1. August 2010 erhalten die Krankenkassen für diese Präparate vom pharmazeutischen Unternehmen einen gesetzlich vorgegebenen Rabatt von 16 Prozent des Abgabepreises. Durch einen zusätzlichen Rabatt pro Packung tragen auch die Apotheken zu den Einsparungen bei. Bis Ende 2013 gilt ein Preisstopp.

Pharmaunternehmen müssen außerdem den Nutzen neuer Arzneimittel durch Studien nachweisen.

Für neue Arzneimittel nimmt der Gemeinsame Bundesausschuss eine Nutzenbewertung vor. Er stellt fest, ob es im Vergleich zu bereits bestehenden Medikamenten einen Zusatznutzen gibt. Wenn ja, vereinbart der pharmazeutische Unternehmer mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen innerhalb von sechs Monaten einen Preisrabatt.

Die Preise sollen sich an denen in anderen europäischen Ländern orientieren. Gelingt die Einigung nicht, entscheidet eine Schiedsstelle.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Internetangebot der Bundesregierung

Bundesministerium für Gesundheit

Videopodcast der Bundeskanzlerin

Impressum

Herausgeber
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Referat Arbeit, Bildung, Soziales und Gesundheit
Dorotheenstraße 84
10117 Berlin

Stand
November 2012

Druck
DDC BPA, Berlin

Bildnachweis
Jens Komossa: Titelseite
picture-alliance/ZB: Seite 3
BMG: Seite 4
BilderBox: Seite 5