Donnerstag, 30. April 2009
Ausbilder müssen Eignung wieder nachweisen
Wer im neuen Ausbildungsjahr einen Auszubildenden einstellt, muss wieder pädagogische und berufliche Kenntnisse nachweisen. Die Ausbildungs-Eignungsverordnung (AEVO) wurde überarbeitet und tritt zum 1. August 2009 in Kraft. Sie soll eine pädagogisch und fachlich gute Ausbildung für jeden Azubi garantieren.
„Ausbilderinnen und Ausbilder müssen fachlich und pädagogisch hochwertige Arbeit leisten, um Auszubildende erfolgreich durch ihre Lehrzeit führen zu können und für einen qualifizierten Fachkräftenachwuchs Sorge zu tragen“, begründete der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium für Bildung und Forschung, Andreas Storm.
Schriftliche Prüfung wieder notwendig
Die Ausbilderinnen und Ausbilder müssen deshalb eine Prüfung ablegen. Vorgesehen sind ein dreistündiges schriftliches Examen mit fallbezogenen Fragestellungen sowie eine praktische Prüfung von einer halben Stunde. Hier präsentieren die Prüflinge eine Ausbildungssituation und führen ein Fachgespräch.
Vorübergehend mussten Ausbildungsbetriebe keinen Nachweis im Sinne der AEVO mehr vorlegen. Durch das Aussetzen der Verordnung sollten in der Zeit des großen Lehrstellenmangels mehr Betriebe ermuntert werden, Ausbildungsplätze zu schaffen.
Wie das Bundesinstitut für Berufsbildung ermittelte, war diese Maßnahme erfolgreich. Mehr Ausbildungsplätze wurden geschaffen. Allerdings führte der Verzicht auf die AEVO auch zu Qualitätseinbußen in der betrieblichen Ausbildung.
Nach eingehenden Beratungen mit den Sozialpartnern hat die Bundesregierung daher entschieden, eine überarbeitete Verordnung in Kraft zu setzen. Sie wurde an neue Erfordernisse etwa aus dem Berufsbildungsgesetz von 2005 angepasst.
Neue AEVO gilt nur für neue Ausbilder
Die neue Eignungsverordnung gilt allerdings nur für Ausbilderinnen und Ausbilder, die zum 1. August 2009 erstmalig Azubis betreuen. Wer seit 2003 ohne diesen Nachweis erfolgreich und ohne Beanstandungen ausgebildet hat, muss seine Eignung nicht nachträglich nachweisen. In diesem Fall darf auch weiter ohne Qualifikationsnachweis ausgebildet werden.
Auch Ausbilderinnen und Ausbilder, die den Nachweis nach der alten AEVO ablegten, müssen sich keiner neuen Prüfung unterziehen. Mit dieser Vorschrift will die Bundesregierung den Betrieben einen praktikablen Übergang auf die neue Rechtslage ermöglichen. Auch vergleichbare Qualifikationen können das AEVO-Zeugnis ersetzen.

