Die Reform der privaten Krankenversicherung

von Martin Schölkopf, Bundesministerium für Gesundheit

Die Gesundheitsreform sieht auch für die private Krankenversicherung (PKV) wesentliche Veränderungen vor. Das hat folgende Gründe:

  • Die Zahl der Personen ohne Versicherungsschutz im Krankheitsfall hat in den letzten Jahren zugenommen. Dazu zählen auch Menschen, die früher einmal privat krankenversichert waren, dann aber ihren Versicherungsschutz verloren haben.

  • Nur Beamte, Selbständige und abhängig Beschäftigte mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze (3.975 Euro/Monat) können sich privat versichern. Dieser Personenkreis kann zudem oft zwischen GKV (gesetzlicher Krankenversicherung) und PKV wählen und sich dann für die jeweils vorteilhaftere Lösung entscheiden. Die Versicherungsunternehmen wiederum können entscheiden, ob sie jemanden versichern oder nicht, denn in der PKV gibt es bislang keinen Kontrahierungszwang. "Schlechte Risiken" – zum Beispiel chronisch Kranke – bleiben deshalb in der Regel in der GKV, die alle aufnehmen muss. "Gute Risiken" wechseln hingegen oft zur PKV. Diese sogenannten "Risikoselektion" geht zu Lasten der GKV-Versicherten.

  • In der PKV werden Alterungsrückstellungen aufgebaut, die den Prämienanstieg im Alter dämpfen sollen. Da die Rückstellungen bislang nicht übertragbar sind, beschränkt sich der Wettbewerb in der PKV auf die Anwerbung von Neukunden. Ältere Versicherte können faktisch nicht mehr wechseln, da sie sich bei einer anderen Versicherung wieder einer Gesundheitsprüfung aussetzen und ihre Alterungsrückstellungen wieder ganz neu aufbauen müssen, was dann zu deutlich höheren, meist unbezahlbaren Prämien führt.



 Mit der Gesundheitsreform wird dies geändert. Die Reform sorgt dafür, dass 

  • auch nicht (mehr) versicherte Personen, die der PKV zuzuordnen sind, künftig (wieder) über einen Versicherungsschutz im Krankheitsfall verfügen,
  • diese Personen in einem bezahlbaren Tarif aufgenommen werden müssen, auch wenn sie bereits krank sind und
  • der Wechsel von einer Versicherung zur anderen künftig einfacher und finanziell günstiger möglich ist. 

Versicherungsschutz im Krankheitsfall

Bereits ab 1. Juli 2007 können sich Menschen ohne Absicherung im Krankheitsfall, die früher privat versichert waren oder die bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und, zum Beispiel wegen selbständiger Berufstätigkeit, der PKV zuzuordnen sind, im PKV-Standardtarif ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse versichern. Diese Versicherten wechseln zum 1. Januar 2009 automatisch in den neuen Basistarif. Gleichzeitig wird der Standardtarif verbessert: Auch dort wird künftig die medizinische Behandlung zu festen, von Kassenärztli-chen beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und privater Krankenversicherung vereinbarten Vergütungen sichergestellt. Versicherte im Standardtarif müssen damit nicht mehr befürchten, dass sie von Ärzten nur behandelt werden, wenn sie selbst erhebliche Zuzahlungen leisten. Außerdem wird gewährleistet, dass Menschen mit niedrigem Einkommen durch Prämienzahlungen nicht überlastet werden: Für Personen, die aufgrund eines fehlenden Versicherungsschutzes in den Standardtarif eingetreten sind, sind Regelungen zur Begrenzung und – bei finanzieller Hilfebedürftigkeit – Halbierung der Prämie vorgesehen.

Pflicht zur Versicherung

Ab 1. Januar 2009 unterliegen auch Personen, die der PKV zuzuordnen sind, einer Pflicht zur Krankenversicherung. Sie müssen dann einen Vertrag abschließen, der mindestens die Absicherung ambulanter und stationärer Heilbehandlung vorsieht (dabei darf ein Selbstbehalt bis zur Höhe von jährlich 5.000 Euro vereinbart werden). Diese Personen können sich auch im neuen PKV-Basistarif versichern, müssen es aber nicht. Wer vor dem 1. April 2007 bereits über einen Versicherungsschutz oder vergleichbare Ansprüche im Krankheitsfall verfügt, hat die Pflicht zur Versicherung zudem automatisch erfüllt. Wer sich zu spät – zum Beispiel erst im Krankheitsfall – versichert, muss Prämienzuschläge nachzahlen.

Um einen nahtlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten, muss bei Kündigung eines Krankenversicherungsvertrags künftig der Abschluss eines neuen Vertrags nachgewiesen werden. Eine Kündigung durch den Versicherer ist ausgeschlossen. Das gilt auch im Falle ausstehender Beiträge. Wer mutwillig nicht zahlt, erhält aber für den entsprechenden Zeitraum nur noch unaufschiebbare Leistungen (zum Beispiel Behandlung akuter Erkrankungen oder Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft). Außerdem muss er nicht bezahlte Beiträge mit Säumniszuschlägen nachentrichten. 

Der neue Basistarif 

Der Basistarif muss ab 1. Januar 2009 von allen privaten Krankenversicherungsunternehmen neben den bestehenden Tarifen angeboten werden. Der Tarif steht allen neu PKV-Versicherten, freiwillig GKV-Versicherten für die Dauer von sechs Monaten sowie Personen ohne Versicherungsschutz offen, die ehemals PKV-versichert waren oder der PKV systematisch zuzuordnen sind. Unter gewissen Voraussetzungen können auch PKV-Versicherte mit vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Verträgen in den Basistarif wechseln. Der Leistungsumfang dieses Tarifs wird sich an dem der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren. Der Basistarif sieht einen Aufnahmezwang vor; die Versicherungsun-ternehmen können also niemanden zurückweisen, der sich in diesem Tarif versichern darf. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind hier nicht erlaubt. Um die Bezahlbarkeit zu gewährleisten, darf der Beitrag im Basistarif den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Für finanziell Hilfebedürftige wird der Beitrag halbiert; falls notwendig, beteiligt sich der Träger von ALG II beziehungsweise der Sozialhilfe am Beitrag. Mit dem Basistarif erhalten auch Menschen mit Vorerkrankungen die Möglichkeit, sich ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse in der PKV zu versichern; der bisher erfolgten Risikoselektion zu Lasten der GKV wird damit ein Riegel vorgeschoben. 

Übertragbarkeit der Alterungsrückstellungen

Ziel der Gesundheitsreform ist zudem eine deutliche Verbesserung der Wahl- und Wechselmöglichkeiten für privat Krankenversicherte: Künftig sollen die Versicherten den größten Teil ihrer Alterungsrückstellungen beim Wechsel in ein anderes Unternehmen mitnehmen können. Sie werden dann im neuen Unternehmen für den Leistungsumfang eines Basistarifs so gestellt, als ob sie dort in dem Alter eingetreten wären, in dem sie den ursprünglichen Versicherungsvertrag beim alten Unternehmen abgeschlossen haben. Konkret sind folgende neuen Wechselrechte vorgesehen:

  • Personen, die ab 1. Januar 2009 einen Krankenversicherungsvertrag abschließen, können beim Wechsel zu einem anderen Versicherer die Alterungsrückstellungen bis zum Umfang des Basistarifs mitnehmen. Dies gilt nicht nur für den Wechsel in den Basistarif, sondern für alle Tarife; Kontrahierungszwang besteht aber nur für den Basistarif.

  • Personen mit einem vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Krankenversicherungsver-trag können zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2009 unter Mitnahme der Alterungs-rückstellungen in den Basistarif jedes Versicherungsunternehmens wechseln.

  • Personen mit einem vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Krankenversicherungsver-trag können unabhängig von der 6-monatigen Wechselmöglichkeit unter Mitnahme der Alte-rungsrückstellungen in den Basistarif ihres Unternehmens wechseln, wenn sie das 55. Le-bensjahr vollendet haben, Bezieher einer gesetzlichen Rente oder einer Beamtenpension sind oder aber im Falle finanzieller Hilfebedürftigkeit. 

Verfassungsgemäße Regelungen

Reformkritiker haben vor allem gegenüber der Pflicht zur Versicherung, dem Kontrahierungszwang im Basistarif sowie der dort möglicherweise erforderlichen Quersubventionierung Bedenken geäußert. Diese Bedenken sind jedoch unbegründet: Der Gesetzentwurf wurde mehrfach von den beiden Verfassungsressorts geprüft und in jeder Hinsicht als verfassungskonform beurteilt. In der Anhörung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages wurde dies zudem von sämtlichen Sachverständigen bestätigt, die im Vorfeld nicht bereits als Gutach-ter für den PKV-Verband tätig waren. Verfassungsrechtliche Einwände greifen auch deshalb nicht, weil

  • eine Pflicht zur Versicherung im PKV-Bereich – nämlich in der privaten Pflegeversicherung – bereits existiert und vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als mit dem Grundgesetz vereinbar bewertet worden ist;

  • es in der PKV einen Kontrahierungszwang bereits gibt, nämlich ebenfalls in der privaten Pflegeversicherung; auch über die Zulässigkeit der letzteren hat das Bundesverfassungsgericht bereits positiv entschieden;

  • es auch Regelungen zur Begrenzung der Prämienhöhe und zur Quersubventionierung in der PKV bereits gibt, nämlich in der privaten Pflegeversicherung und im bereits existierenden PKV-Standardtarif; beides ist verfassungsrechtlich nicht beanstandet worden. 

Fazit

Die Gesundheitsreform stellt über die Pflicht zur Versicherung im Bereich der PKV sowie den neuen Basistarif sicher, dass alle Bürgerinnen und Bürger einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz erlangen können. Damit wird einem wichtigen sozial- und gesellschaftspolitischen Anliegen Rechnung getragen. Darüber hinaus macht die Reform in der PKV durch Einführung der Übertragbarkeit der Alterungsrückstellungen erstmals echten Wettbewerb möglich. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass sich Versicherungsunternehmen viel stärker als bisher auch um ihre langjährig Versicherten bemühen. Davon profitieren alle privat Krankenversicherten.

Autor:

Dr. Martin Schölkopf

Bundesministerium für Gesundheit

Leiter Referat LG 5

Grundsatzfragen der Gesundheitspolitik

Gesamtwirtschaftliche Aspekte des Gesundheitswesens

Für Kontaktaufnahme: martin.schoelkopf@bmg.bund.de