Finanzmarkt

"Bad Banks" auch für Landesbanken

Bürogebäude Bad Bank
Konsolidierungsmodel ermöglicht Bilanzbereinigung und Neustrukturierung
Foto: picture-alliance/chromeorange

Banken dürfen neben "toxischen Papieren" auch Risikopositionen und nicht mehr benötigte Geschäftsbereiche in Zweckgesellschaften auslagern. Das am 10. Juni 2009 beschlossene Konsolidierungsmodell eröffnet diese zusätzlichen Optionen. Dabei geht es vor allem, aber nicht ausschließlich um die Landesbanken.

Bereits am 13. Mai hatte die Bundesregierung die Voraussetzungen für die Gründung so genannter Bad Banks beschlossen, zusammen mit Eckpunkten für ein Konsolidierungsmodell.

Bundesregierung beschließt Bad Bank-Gesetz

Formulierungshilfe beschlossen

Das Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung, das so genannte Bad Bank-Gesetz, befindet sich bereits im parlamentarischen Verfahren. Das Bundeskabinett hat jetzt eine Formulierungshilfe für das Konsolidierungsmodell, also einen Textentwurf, beschlossen.

Diesen können die Koalitionsfraktionen, das sind die die Bundesregierung tragenden Fraktionen von CDU/CSU und SPD, wie vorgesehen als Änderungsantrag in das laufende parlamentarische Verfahren einbringen. So wird das Konsolidierungsmodell Teil des ursprünglichen Gesetzentwurfs.

Risikopositionen und Geschäftsbereichen auslagern

Nach dem im ursprünglichen Entwurf dürfen belastete Banken „toxische Papiere“ in Zweckgesellschaften auslagern. Nach dem Konsolidierungsmodell gilt das zusätzlich für weitere Risikopositionen und auch nicht mehr benötigte Geschäftsbereiche. Ziel ist eine Bilanzbereinigung und eine Neustrukturierung der abgebenden Institute.

Eigentümer haften

Der Gesetzentwurf sieht gesonderte, öffentlich rechtliche Abwicklungsanstalten unter dem Dach der SoFFin (Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung) vor. Inhaber der Vermögensgegenstände, die dahin überführt sind, bleiben die Anteilseigner der auslagernden Bank. Sie haften auch für künftige Verluste aus der Abwicklung.

Die Kernelemente des Gesetzentwurfs

  • Die Unternehmen des Finanzsektors können ein breites Spektrum an Risikopositionen auf so genannte Abwicklungsgesellschaften auslagern. Diese werden unter dem Dach der Finanzmarktstabilisierungsanstalt errichtet.
  • Die Abwicklungsgesellschaften gelten nicht als Kreditinstitute und müssen daher nicht die für Kreditinstitute geltenden Anforderungen (unter andrem an die Kapitalausstattung) erfüllen. Sie bilanzieren ausschließlich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Sie müssen Marktwertschwankungen übertragener Aktiva daher nicht fortlaufend ausweisen. Die Bankenaufsicht wird eine eingeschränkte Aufsicht übernehmen.
  • Bei der Lastenverteilung gilt der Grundsatz der Eigentümerverantwortung mit einer direkten und umfassende Haftung der Eigentümer: Die Eigentümer der auslagernden Unternehmen tragen die volle wirtschaftliche Verantwortung für die Abwicklung der übertragenden Risikopositionen. Sie verpflichten sich zum Ausgleich von eventuell entstehenden Verlusten. Das schließt Haftungsrisiken des Bundes soweit wie möglich aus.
  • Der SoFFin (das heißt Verantwortung der Bund) übernimmt Garantien für Schuldtitel und sonstige Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten. Voraussetzung dafür ist: Sie müssen von den Abwicklungsanstalten im Zusammenhang mit der Refinanzierung der von ihnen übernommenen strukturierten Wertpapiere begeben oder begründet werden.
  • Die Frist für Stützungsmaßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz wird auf den 31. Dezember 2010 verlängert. Die Europäische Kommission hat sich vorbehalten, über die Möglichkeit zu entscheiden, Stützungsmaßnahmen auch nach dem 31. Dezmber 2009 anzubieten.

Konsolidierung der Landesbanken unterstützen

Wie das im ersten Baustein eingerichtete Modell der Zweckgesellschaften steht auch das Konsolidierungsmodell allen Banken offen. Vor allem will die Bundesregierung damit aber die Konsolidierung der Landesbanken unterstützen.

Kontext