Banken dürfen neben "toxischen Papieren" auch Risikopositionen und nicht mehr benötigte Geschäftsbereiche in Zweckgesellschaften auslagern. Das am 10. Juni 2009 beschlossene Konsolidierungsmodell eröffnet diese zusätzlichen Optionen. Dabei geht es vor allem, aber nicht ausschließlich um die Landesbanken.
Bereits am 13. Mai hatte die Bundesregierung die Voraussetzungen für die Gründung so genannter Bad Banks beschlossen, zusammen mit Eckpunkten für ein Konsolidierungsmodell.
Bundesregierung beschließt Bad Bank-Gesetz
Das Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung, das so genannte Bad Bank-Gesetz, befindet sich bereits im parlamentarischen Verfahren. Das Bundeskabinett hat jetzt eine Formulierungshilfe für das Konsolidierungsmodell, also einen Textentwurf, beschlossen.
Diesen können die Koalitionsfraktionen, das sind die die Bundesregierung tragenden Fraktionen von CDU/CSU und SPD, wie vorgesehen als Änderungsantrag in das laufende parlamentarische Verfahren einbringen. So wird das Konsolidierungsmodell Teil des ursprünglichen Gesetzentwurfs.
Nach dem im ursprünglichen Entwurf dürfen belastete Banken „toxische Papiere“ in Zweckgesellschaften auslagern. Nach dem Konsolidierungsmodell gilt das zusätzlich für weitere Risikopositionen und auch nicht mehr benötigte Geschäftsbereiche. Ziel ist eine Bilanzbereinigung und eine Neustrukturierung der abgebenden Institute.
Der Gesetzentwurf sieht gesonderte, öffentlich rechtliche Abwicklungsanstalten unter dem Dach der SoFFin (Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung) vor. Inhaber der Vermögensgegenstände, die dahin überführt sind, bleiben die Anteilseigner der auslagernden Bank. Sie haften auch für künftige Verluste aus der Abwicklung.
Wie das im ersten Baustein eingerichtete Modell der Zweckgesellschaften steht auch das Konsolidierungsmodell allen Banken offen. Vor allem will die Bundesregierung damit aber die Konsolidierung der Landesbanken unterstützen.