Steuern

Erbschaftssteuer: Geld und Sachvermögen wird gleich behandelt

Anfang November hat sich der Koalitionsausschuss auf eine neue Regelung der Erbschaftsteuer geeinigt. Für Familienbetriebe entfällt die Erbschaftsteuer, wenn sie zehn Jahre fortgeführt werden und die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Auch selbstgenutztes Wohneigentum bleibt für die engsten Angehörigen erbschaftssteuerfrei.

Die Kernfamilie (Ehe-/Lebenspartner sowie Kinder) wird im Erbfall gegenüber den bisherigen Regelungen stark begünstigt.

Die Erbschaftssteuerbefreiung für die Betriebsnachfolge hängt vom Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze ab.

Selbstgenutztes Wohneigentum erbschaftsteuerfrei

Wird Wohneigentum unter Ehepartnern oder eingetragene Lebenspartnerschaften vererbt, ist unabhängig vom Wert der Immobilie keine Erbschaftssteuer zu zahlen.

Kinder müssen keine Erbschaftsteuer zahlen, wenn die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter ist. Dies gilt auch für Enkel, wenn deren Eltern bereits verstorben sind.

Die Erben dürfen die Immobilie allerdings in den ersten zehn Jahren nach der Erbschaft nicht verkaufen, vermieten oder verpachten. Ansonsten ist die Immobilie grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig abzüglich der Freibeträge.

Betriebe weiterführen – Arbeitsplätze erhalten

Die Erbschaftsteuerbefreiung für die Betriebsnachfolge ist an den Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze gebunden

Für Firmenerben gibt es künftig zwei Optionen, deren Wahl bindend ist, das heißt nachträglich nicht revidiert werden kann:

  • Die Erbschaftsteuer entfällt bei Betrieben, die zehn Jahre fortgeführt werden. Vorausgesetzt, die Lohnsumme erreicht danach 1000 Prozent, bleibt also praktisch konstant.
  • 85 Prozent des Betriebsvermögens sind erbschaftsteuerfrei bei Betrieben, die sieben Jahre gehalten werden. Die Lohnsumme muss nach sieben Jahren 650 Prozent erreichen.

In beiden Fällen gibt es keine so genannte "Fallbeilregelung". Das heißt, bei Verkauf oder Aufgabe des Betriebes innerhalb der Haltefristen fällt die Erbschaftsteuer nicht voll, sondern nur anteilig an.

Freibeträge für privates Vermögen

Für Geld- und Sachvermögen erhalten Ehegatten künftig einen Freibetrag von 500.000 Euro und Kinder von 400.000 Euro.

Die Tarife für die Steuerklassen II und III (Geschwister, Nichten und Neffen, Nichtverwandte) bleiben gegenüber dem Gesetzentwurf unverändert:

In Steuerklasse II gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro, vorher 10.300 Euro. In Steuerklasse III steigt der Freibetrag von 5.200 Euro auf 20.000 Euro.

Inkrafttreten der neuen Regelung

Der deutsche Bundestag wird die Erbschaftsteuerreform bis Ende November in zweiter und dritter Lesung beraten. Die Bundesratssitzung schließt das Gesetzgebungsverfahren am 12. Dezember ab. Das neue Erbschaftsteuergesetz tritt dann zum 1. Januar 2009 in Kraft.

Die Bundesregierung hatte in ihrem Gesetzentwurf vom 11. Dezember 2007 die Weichen für ein modernes Erbschaftsteuergesetz gestellt. Ziel war, eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen, die nicht zu Steuermehrbelastungen für die Durchschnittsbürger führt.

Der Gesetzentwurf sollte den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen. Die Karlsruher Richter hatten die unterschiedliche Besteuerung von Immobilien, Betriebs- und Kapitalvermögen beanstandet. Das neue Erbschaftsteuerrecht behandelt Geld und Sachvermögen gleich. Das ist notwendig, weil Grundvermögen, Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliche Vermögen sowie nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften nach Verkehrswerten bewertet und besteuert werden.

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