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Selbst bestimmen durch Patientenverfügung
Foto: Liesa Johannssen/photothek.net
Ob und welche Maßnahmen ein Arzt ergreift, das bestimmt letztendlich jeder Kranke selbst. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, für jeden Eingriff die Zustimmung des Betroffenen einzuholen.
Was aber tun, wenn ein Patient gar nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern? Wenn etwa künstliche Beatmung oder Ernährung in Frage kommen? In solchen Fällen ist es hilfreich, wenn eine so genannte Patientenverfügung vorliegt. In Deutschland haben bereits acht Millionen Bürgerinnen und Bürger eine solche Willensklärung hinterlegt.
Die Patientenverfügung ist ein Dokument, in dem man aufschreibt, welche Behandlungen man grundsätzlich ablehnt oder bevorzugt. Seit dem 1. September 2009 regelt ein Gesetz, welche Form eine solche Willenserklärung konkret haben muss und wie die behandelnden Ärzte damit umgehen müssen.
Neu ist, dass Patientenverfügungen schriftlich vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein müssen. Ältere Verfügungen aus der Zeit vor dem 1. September gelten weiter, wenn sie diesen Anforderungen genügen.
Es gilt auch weiterhin, dass keiner dazu gezwungen werden kann, die Frage der medizinischen Behandlung schriftlich zu klären. So darf zum Beispiel weder vor Operationen noch in Pflegeheimen eine Patientenverfügung verlangt werden. Wenn man sich jedoch dafür entscheidet, bedeutet das zugleich, dass man selbst für die Folgen verantwortlich ist, wenn eine Ärztin oder ein Arzt danach handelt.
Für eine Patientenverfügung gibt es keine einheitliche Form. Da der Inhalt immer auf die konkrete Lebenssituation abgestimmt werden sollte, wäre ein starres Muster nicht praktikabel.
Wichtig ist, konkret zu beschreiben, in welchen Situationen die Willenserklärung gelten soll und welche Behandlungen gewünscht sind. Diese schwierigen Fragen sollte man in Ruhe überdenken. Empfehlenswert ist es, sich mit dem Hausarzt oder anderen fachkundigen Menschen zu beraten. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Zu diesem Thema gibt es eine Reihe von Informationsmaterialien und Vorschlägen für geeignete Formulierungen. Die darin enthaltenen Textbausteine sind lediglich als Anregungen zu verstehen.
Es ist jedoch wichtig, dass Ihr Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, wenn Sie nicht mehr für sich selbst sprechen können. Das kann eine Person sein, der Sie vertrauen und die Sie dazu ausdrücklich bevollmächtigt haben. Wenn Sie jemanden bevollmächtigt haben, Sie in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten, sollten Sie Ihre Patientenverfügung unbedingt mit diesem Menschen besprechen, so dass keine Fragen offen bleiben.
Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird das Vormundschaftsgericht im Bedarfsfall für Sie eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen, der dann über alle Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Gesundheitsfürsorge entscheidet. Durch eine Betreuungsverfügung können Sie eine Person bestimmen, die dem Gericht zur Bestellung als Betreuerin oder Betreuer vorgeschlagen wird.
Wenn Sie also eine Patientenverfügung erstellen, ist es aus Sicht des Bundesjustizministeriums empfehlenswert, diese mit einer Vorsorgevollmacht oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren.
Bevollmächtigte, Betreuer oder gesetzliche Vertreter sind generell an die Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die gewünschten medizischen oder pflegerischen Maßnahmen auch der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen entsprechen. Gemeinsam mit den Ärzten entscheiden sie bei den Patienten, die sich nicht mehr selbst äußern können, welche medizinischen Maßnahmen angewendet werden.
Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigte nicht über den Patientenwillen einig, wird bei folgenschweren Entscheidungen das Betreuungsgericht hinzugezogen. Der Patient ist somit gerichtlich geschützt.
Eine Patientenverfügung sollte in bestimmten Zeitabständen, zum Beispiel jährlich, erneuert oder bestätigt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die getroffenen Festlegungen noch gelten. Außerdem sollte man die Patientenverfügung so aufbewahren, dass Beteiligte möglichst schnell erfahren, dass es sie gibt und wo sie zu finden ist. Diese Information kann zum Beispiel auf einem Zettel stehen, den man im Portemonnaie trägt.
Patientenverfügung Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine vorsorgliche Willenserklärung. Darin enthalten sind neben Wertvorstellungen und Wünschen vor allem Festlegungen zu bestimmten Behandlungsmaßnahmen, wie etwa Wiederbelebung, Dialyse oder Schmerzbehandlung. Diese können für konkrete medizinische Situationen eingefordert, eingeschränkt oder auch völlig abgelehnt werden. Die Patientenverfügung wird wirksam, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine notwendige Zustimmung oder Ablehnung zu einer Behandlungsmaßnahme direkt zu äußern. Um eine Patientenverfügung zu verfassen, muss man volljährig sein.