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Ein Schritt zu mehr Datenschutz

Widerspruch gegen Weitergabe personenbezogenen DatenBild vergrößern Vor der Datenweitergabe muss eingewilligt werden Foto: picture-alliance/ dpa

Dem Handel mit Adressen und Daten sind ab dem 1. September klarere Schranken gesetzt. Das regelt das im Juli überarbeitete Datenschutzgesetz. Dies ist ein Fortschritt im Kampf gegen den Datenmissbrauch und für mehr Transparenz in der Datenverarbeitung.

Anlass für die Änderungen waren die Datenschutzskandale der Vergangenheit. So deckte der Bundesverband der Verbraucherzentralen im August 2008 auf, wie leicht es ist, illegal gehandelte Daten zu erwerben. In einem Scheingeschäft wurden für nur 850 Euro sechs Millionen Datensätze gekauft, darunter viele Datensätze mit Kontonummern.

Daten nur mit Zustimmung weitergeben

Künftig dürfen Daten grundsätzlich nur weitergegeben werden, wenn der Betroffene vorher eingewilligt hat. Damit ihm eine solche Zustimmung nicht einfach untergeschoben wird, ist Aufmerksamkeit bei Vertragsabschluss wichtig. Der Verbraucher sollte besonders das Kleingedruckte im Vertragstext beachten, bevor er eine Unterschrift leistet. Die entsprechende Textpassage muss – so das neue Gesetz – optisch deutlich hervorgehoben sein.

Bei Datenübermittlungen für Werbungszwecke haben Betroffene einen Anspruch, Herkunft und Empfänger der Daten zu erfahren. Außerdem enthält das Gesetz ein Kopplungsverbot: So ist es vor allem marktbeherrschenden Unternehmen verboten, den Abschluss eines Vertrages davon abhängig zu machen, dass der Kunde in die Verwendung seiner Daten für Werbung einwilligt.

Für diese grundsätzlichen Regelungen gibt es einige Ausnahmen: Werbewirtschaft, Medienunternehmen und Meinungsforscher dürfen weiterhin listenmäßig erfasste Daten bestimmter Personengruppen nutzen. "Listenmäßig erfasst" sind Name, Beruf, Adresse, Geburtsjahr und Titel. Zu den Personengruppen, deren Daten verwendet werden dürfen, gehören etwa die Kunden eines bestimmten Unternehmens oder die Abonnenten einzelner Publikationen. Die Firmen müssen die Empfänger ihrer Werbeschreiben jedoch darüber informieren, woher die Daten ursprünglich stammen. Damit soll den Adressaten ermöglicht werden, einer solchen Weitergabe und Nutzung ihrer Daten wirksam zu widersprechen. Die Einwilligungserfordernis gilt ebenfalls nicht für Eigenwerbung und berufsbezogene Werbung, zum Beispiel auf einem Briefkopf unter der beruflichen Anschrift. Auch die Werbung für Spenden, insbesondere seitens gemeinnütziger Organisationen, bedarf nicht der Zustimmung der Werbungs-Empfänger.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar: "Es ist ein Fortschritt, dass Unternehmen, wenn sie fremde Daten verwenden, deutlich machen müssen, wo diese herkommen. Bisher gab es eine solche Verpflichtung nicht."

Das Gesetz stärkt auch die Stellung des Datenschutzbeauftragten in den Betrieben. So gibt es für diese Mitarbeiter einen Sonderkündigungsschutz. Außerdem erhalten sie das Recht, auf Kosten des Betriebes an Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

Grundsatzregelung zum Datenschutz der Arbeitnehmer

Die bisher für das Arbeitsverhältnis angewandten allgemeinen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden durch eine neue Grundsatzregelung zum Arbeitnehmerdatenschutz transparenter: Nur wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Zur Aufdeckung von Straftaten, die im Beschäftigungsverhältnis begangen wurden, dürfen personenbezogene Daten eines Mitarbeiters nur verwendet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorhanden sind.

Schaar meint dazu: "Die Zweckbindung von Beschäftigtendaten wird gestärkt – verdachtslose Massenscreenings wie bei der Deutschen Bahn AG darf es nicht mehr geben."

Höhere Strafen

Der Missbrauch von Daten durch unseriöse Praktiken bei der Markt- oder Meinungsforschung wird erschwert. Künftig dürfen die Daten aus Umfragen und Analysen nur noch für Forschungszwecke verwendet werden. Außerdem sind sie so früh wie möglich zu anonymisieren. Sie verlieren damit für individuelle Werbemaßnahmen an Bedeutung.

Die Pflicht zur Meldung von Datenschutzverstößen wird es Betroffenen wie Datenschutzbehörden erleichtern, Folgeschäden zu vermeiden und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. Außerdem hat der Gesetzgeber höhere Bußgelder festgeschrieben: Für Verstöße gegen formale Pflichten (zum Beispiel Verletzung der Meldepflicht) sind Bußgelder bis zu 50.000 Euro möglich. Bei anderen Verstößen, die vor allem den unzulässigen Umgang mit Daten betreffen, drohen Strafen sogar bis zu 300.000 Euro.

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