Finanzen + Recht

Besser Beraten = besser Anlegen

Allein 40.000 deutsche Kleinanleger haben durch Zertifikate der Lehman-Bank Vermögen verloren, so eine Studie der Verbraucherzentrale Hamburg. Dabei entstand ein Schaden von 692 Millionen Euro. An den Gerichten läuft eine Serie von Prozessen, in denen Banken oftmals wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt werden.

Vielen Anlegern waren die Risiken – etwa die fehlende Einlagensicherung – überhaupt nicht bewusst. Und das, obwohl dem Verkauf eine Beratung durch ein Kreditinstitut oder einen Finanzberater vorausging. Ob der Grund dafür in einer fehlerhaften Beratung oder in zu wenig Selbstinformation des Anlegers liegt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Die aufgetretenen Probleme zeigen aber zumindest folgende Tendenz: In den letzten Jahren haben viele Banken, Sparkassen und Finanzvermittler verstärkt komplizierte Anlageprodukte auch an unerfahrene Kunden verkauft.

Praktische Hilfe sofort

Hier setzt eine Qualitätsoffensive des Bundesverbraucherministeriums an. Seit März gibt es die Checkliste für ein Bankberatungsgespräch. Sie hilft, in dem Gespräch die richtigen Fragen zu stellen und so die Auskünfte zu bekommen, die man auch wirklich will.

Eine weitere praktische Orientierungshilfe ist der Verbraucherleitfaden für den Abschluss eines privaten Altersvorsorgevertrages. Das "Checkheft Altersvorsorge" unterstützt die Verbraucherinnen und Verbraucher bei jedem Beratungsgespräch und sorgt für passgenaue Verträge.

Neuausrichtung der Finanzberatung

Der nächste Schritt ist, die Finanzberatung möglichst rasch grundlegend zu verbessern. Deswegen erarbeitet das Verbraucherministerium derzeit zusammen mit der Finanzwirtschaft und den Verbraucherverbänden ein Bündel von Maßnahmen. Ziel ist, nicht darauf zu warten, bis die derzeit auf europäischer Ebene vorbereiteten gesetzgeberischen Maßnahmen fertig sind. Vielmehr sollen Finanzdienstleister, Anlageanbieter, -makler und -berater freiwillig mehr für den Verbraucherschutz tun. Dies geht schneller, aber wird es auch effektiv sein? Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner: "Ich werde überprüfen, ob die Wirtschaftsbeteiligten die Anpassungen auf freiwilliger Grundlage vornehmen. Für die nächste Legislaturperiode werden wir daraufhin entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind."

Auf einer Fachveranstaltung mit 25 Vertretern von Banken, Finanzdienstleistern, Versicherungsberatern und -maklern, Gewerkschafts- und Verbraucherseite am 23. Juli wurde ein Thesenpapier dazu erörtert. Das Ministerium hatte es zuvor mit Finanzwissenschaftlern entwickelt. Die darin enthaltenen Kernpunkte sind:

  • Eine Finanzberatung, die an den Bedürfnissen des Kunden ausgerichtet ist. Vertriebsanreize müssen demgegenüber in den Hintergrund treten.

  • Eine strukturierte Beratung, die die finanzielle Situation und finanziellen Ziele des Verbrauchers berücksichtigt.

  • Die Verkaufsempfehlung orientiert sich daran, zunächst die existenziellen Bedürfnisse abzudecken, bevor es um eine Erhöhung des Lebensstandards oder um die Vermögensmehrung geht.

  • Ein einseitiges Produktinformationsblatt, das es erleichtert, die wesentlichen Eigenschaften des Finanzproduktes schnell zu erfassen (Risiken, Rendite, Kosten, Verfügbarkeit, Besteuerung).

  • rechtliche Verankerung des Berufs "Honorarberater".

Welchen "Hut" hat der Anlageberater auf?

Wer ein Finanzprodukt kaufen will, der kann und soll auch weiterhin frei entscheiden, an wen er sich wendet: an ein Finanzinstitut (das heißt eine Bank, Sparkasse oder Volks- und Raiffeisenbank), einen Makler/Vermittler oder Berater. Diese Auffassung teilen sowohl das Ministerium als auch die Wirtschaft.

Aber: es muss klarer werden, wo die Interessen des Anlageberaters liegen. Viele Verbraucher wissen oft nicht genau, wer ihnen gegenüber sitzt: ein Vermittler, der vom Verkauf von Finanzprodukten profitiert, oder ein unabhängiger Berater, der von der Beratungsleistung lebt und hierfür ein Honorar erhält? Ein solcher Berater verkauft Finanzprodukte selbst nicht und verdient hieran nichts. Deswegen sind weite Teile der Versicherungs- und Finanzwirtschaft mit dem Ziel des Verbraucherministeriums einverstanden, den Beruf des Honorarberaters gesetzlich zu definieren. Solche Definitionen gibt es bereits zum Beispiel für den Steuerberater und den Rentenberater.

Ökonomische Grundbildung

Zins und Zinseszins und Inflationsrate: Der Alltag der Berater zeigt, dass viele Menschen Probleme mit dem kleinen "1x1" der Finanzwelt haben. Einigkeit besteht deswegen darin, dass das Wirtschafts- und Finanzwissen der Menschen dringend verbessert werden muss. Verbraucherschutzabteilungsleiter Christian Grugel: "Sowohl die Schul- als auch die Erwachsenenbildung sind hier wichtig, denn wir können bei dem Thema nicht auf die zukünftige Generation warten." Das Bundesverbraucherministerium will deswegen an die Bundesländer herantreten, da sie für Bildung zuständig sind.

Der Anleger zählt

Lehman-Zertifikate dürften auch deswegen so stark im Umlauf gewesen sein, weil die Verkäufer dafür in vielen Fällen lukrative Verkaufsprovisionen und Boni erhalten haben. Diese Situation scheint unverändert, berichten Gewerkschaften und Bankberater. Vertriebsanreize wie etwa ein 14. oder 15. Monatsgehalt, aber auch hoher Verkaufsdruck von "oben" beeinflussen die Anlageberatung. Das Bundesverbraucherministerium wird weiter prüfen, wie dies geändert werden kann. "Die Betriebsvorgaben", fordert Ilse Aigner, "müssen den Beratern immer einen ausreichenden Spielraum für eine sachgerechte Beratung ermöglichen."

Bis Sommerende will das Verbraucherministerium eine endgültige Fassung des Thesenpapiers vorlegen.

Neue Beratungs- und Dokumentationspflicht  Ab dem 1. Januar 2010 sind die Banken verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung bei Privatanlegern zu protokollieren und den Kunden eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen. Darin muss der wesentliche Ablauf des Beratungsgesprächs nachvollziehbar protokolliert werden. Dazu gehören insbesondere die Angaben und Wünsche des Kunden sowie die vom Bankmitarbeiter erteilten Empfehlungen und die hierfür maßgeblichen Gründe. Das Protokoll bekommen die Kunden noch vor Vertragsschluss übermittelt. Der Kunde hat ein einwöchiges Rücktrittsrecht, sollte das Protokoll unrichtig oder unvollständig sein.

Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist 
Schon jetzt gilt für Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen die regelmäßige Verjährung. Das bedeutet: Ansprüche verjähren nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsschluss. Die Dreijahresfrist setzt erst dann ein, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.

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