Wer arbeitslos wird, soll mehr von seiner privat angesparten Altersvorsorge behalten können. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende steigen die Freibeträge für das Schonvermögen deshalb von 250 auf 750 Euro pro Lebensjahr. Und Beiträge zur Rentenversicherung lassen sich jetzt zu 70 Prozent steuerlich absetzen. Beide Maßnahmen entlasten die Bürger und stärken ihre Sparanstrengungen für das Alter.
Arbeitslosengeld II-Beziehern wird künftig mehr von ihren privat angesparten Altersvorsorgebeiträgen gelassen. Damit belohnt die Bundesregierung diejenigen Langzeitarbeitslosen, die sich auch um ihre private Altersvorsorge bemühen. Über den vom Bundeskabinett im Dezember 2009 beschlossenen Gesetzentwurf im Rahmen des "Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetzes" beraten nun Bundestag und Bundesrat.
Oft gelingt es trotz intensiven Bemühens nicht, die Arbeitslosigkeit schnell zu beenden. Bislang ist das in der Grundsicherung geschützte Schonvermögen zur Altersvorsorge auf 250 Euro pro Lebensjahr begrenzt. In Zukunft soll das Dreifache davon, also 750 Euro pro Lebensjahr, unberührt bleiben können. Nur was dann noch darüber liegt, würde im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts herangezogen.
Beispiel: Nach der Neuregelung muss ein 50-jähriger Bezieher von Arbeitslosengeld II bis 37.500 Euro für seinen Lebensunterhalt nicht auf Geld zurückgreifen, das er zur Altersvorsorge etwa in Lebensversicherungen angelegt hat. Bei einem 60-Jährigen macht die Anhebung einen maximalen Freibetrag von 45.000 Euro aus.
Voraussetzung ist, dass das Ersparte "unwiderruflich" der Altersvorsorge dient. Auch nach Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II darf das Ersparte nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Vielmehr muss das Geld so angelegt sein, dass es erst mit Eintritt in den Ruhestand verfügbar ist.
Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht, wenn jemand als bedürftig gilt. Und Bedürftigkeit unterstellt, dass grundsätzlich kein Vermögen vorhanden ist. Vorhandenes Vermögen muss insofern bis zu gewissen verschonten Beträgen erst aufgebraucht werden, bevor ein Anspruch auf Grundsicherung durch das von der Gemeinschaft der Steuerzahler finanzierte Arbeitslosengeld II entsteht.
Eine selbst angesparte Altersvorsorge hilft zudem, nachhaltig das Risiko von Hilfebedürftigkeit im Alter zu verringern. Auch das hat die Bundesregierung dazu bewogen, das Schonvermögen bedeutend zu erhöhen.
Seit 2005 sind die Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung im Alter als Sonderausgaben zu 60 Prozent absetzbar. Das gilt bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 20.000 Euro (gemeinsam veranlagte Verheiratete 40.000 Euro). Dieser Prozentsatz steigt pro Jahr jeweils um zwei Prozentpunkte, für dieses Jahr sind also schon 70 Prozent der Beiträge zur Rentenversicherung absetzbar. Ab dem Jahr 2025 sind die Rentenversicherungsbeiträge und ihnen gleichgestellte Beiträge bis zum genannten Höchstbetrag voll steuerfrei.
Bild vergrößern
Bessere Absetzbarkeit von Beiträgen zur Altersvorsorge
Foto: Bundesministerium der Finanzen
Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt ein separater Höchstbetrag von 2.400 Euro. Für Steuerpflichtige, die ihren Krankenversicherungsschutz nur teilweise selber bezahlen müssen (zum Beispiel Arbeiter, Angestellte, Beamte, Rentner), beträgt der Höchstbetrag 1.500 Euro. Ab diesem Jahr gelten zudem erweiterte Abzugsmöglichkeiten für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Neben den Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung im Alter und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen können auch die Beiträge für eine „Riester-Rente“ bis zu den hierfür vorgesehenen Höchstbeträgen als Sonderausgaben abgesetzt werden.