Gute Nachrichten fürs "Riestern": Die Fördermöglichkeiten werden ausgeweitet. Damit wird diese staatlich geförderte private Altersvorsorge noch attraktiver. In den Genuss der Zulagen können künftig auch diejenigen kommen, die in Deutschland arbeiten, aber nicht hier wohnen. Auch wer seinen Ruhestand in einem anderen EU-Land verbringen oder eine Immobilie im Ausland erwerben möchte, profitiert von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).
Am 10. September hatte der EuGH bekannt gegeben, dass einige der bisherigen Beschränkungen bei der Riester-Förderung gegen das Recht auf Freizügigkeit verstoßen. Für bereits aktive Riester-Sparer ändert sich nichts. Sie können – wie bisher – die Zulagen in Anspruch nehmen.
Die Riester-Rente gibt es seit 2001. Das Prinzip ist einfach: Wer einen Teil seines Einkommens in einen Riester-Vertrag investiert, erhält einen staatlichen Zuschuss und kann Einzahlungen steuerlich als Sonderausgaben geltend machen (bis zu 2.100 Euro pro Jahr). Verträge gibt es schon ab einem Mindesteigenbetrag von 60 Euro jährlich, also fünf Euro im Monat. Versicherte können wählen zwischen einer privaten Rentenversicherung, einem Banksparplan oder Fondsprodukten.
Um die volle Zulagenförderung zu erhalten, müssen vier Prozent des Vorjahreseinkommens eingesetzt werden. Derzeit beträgt die Grundzulage 154 Euro sowie 185 Euro Kinderzulage pro Kind und Jahr. Für seit 2008 geborene Kinder gibt es sogar 300 Euro.
Seit September 2008 wird das Altersvorsorge-Sparen mit der Riester-Rente gerade für jüngere Menschen noch stärker gefördert. Berufseinsteiger bis zum 25. Lebensjahr erhalten beim Abschluss eines Riester-Vertrages einen einmaligen Bonus in Höhe von 200 Euro.
Und rückwirkend zum 1. Januar 2008 wurden die Fördermöglichkeiten der Riester-Rente um den Erwerb oder den Bau selbstgenutzter Wohnimmobilien ("Wohn-Riester") erweitert.
Seit Beginn der Auszahlungen 2003 hat die "Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen" (ZfA) über 5,3 Milliarden Euro Riester-Zulagen überwiesen.
Nach den bisherigen Regelungen erhielten diese Förderung aber nur Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in Deutschland ihre Steuern zahlen und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
Der EuGH hat nun entschieden, dass diese Regelungen gegen den "Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit" in der Europäischen Union verstoßen. Künftig erhalten daher "Grenzarbeitnehmer", die in Deutschland arbeiten, aber nicht hier wohnen und auf der Grundlage von Doppelbesteuerungsabkommen ihre Einkommensteuer im Ausland entrichten, die volle Zulagenförderung.
Und auch wer nach seinem Eintritt ins Rentenalter seinen Wohnsitz in ein EU-Nachbarland verlegt, wird künftig seine Zulagen behalten dürfen. Zudem wird es möglich sein, über einen Riester-Vertrag angespartes Kapital auch zum Kauf einer Immobilie im Ausland zu nutzen.
Bundessozialministerium und Bundesfinanzministerium hoben hervor, dass das EuGH-Urteil Rechtssicherheit gebe. Zugleich lasse es das System der Riester-Rente grundsätzlich unangetastet. Das ist eine gute Nachricht für die mittlerweile 12,6 Millionen Personen, die bereits einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben. Die Bundesregierung wird die Vorgaben des Urteils nun möglichst zeitnah umsetzen.