Pflege

Kurzzeitpflege für Kinder verbessert

Am 1. Juli 2008 ist die Pflegereform in Kraft getreten. Das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) führt viele Maßnahmen zur Stärkung der häuslichen Pflege ein. Zusätzlich zu den finanziellen Leistungsverbesserungen hilft sie speziell auch pflegebedürftigen Kindern und entlastet deren Angehörige: Die Kurzzeitpflege kann künftig nicht mehr nur in zugelassenen Pflegeeinrichtungen stattfinden, die in der Regel der Pflege älterer Menschen dienen. Jetzt können auch kindgerechtere Einrichtungen in Anspruch genommen werden.

Die Pflegeversicherung übernimmt bei der Kurzzeitpflege eine Reihe von Aufwendungen: Das sind die pflegebedingten Aufwendungen und die Aufwendungen der sozialen Betreuung. Auch die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege für längstens vier Wochen pro Kalenderjahr im Gesamtwert bis zu 1.470 Euro sind enthalten.

Hilfe in kritischen Versorgungssituationen

Die Kurzzeitpflege ist insbesondere vor dem Hintergrund des Grundsatzes "ambulante Pflege vor stationärer Pflege" ein unverzichtbares Element einer zukunftsfähigen Pflegeinfrastruktur. Sie hilft, kritische Versorgungssituationen zu bewältigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die häusliche Pflege nicht sichergestellt ist. Dies tritt ein, wenn die Pflegeperson Erholungsurlaub hat, krank ist oder aus anderen Gründen vorübergehend die Pflege nicht leisten kann.

Für Kinder standen geeignete Einrichtungen für die Kurzzeitpflege bisher nicht immer flächendeckend und bedarfsgerecht zur Verfügung. Dies war insbesondere in den Ferienzeiten der Fall. Dann ist die Nachfrage nach einer Kurzzeitpflege für Kinder besonders groß: Schulen für behinderte Kinder schließen in den Ferien und Eltern müssen in dieser Zeit eine anderweitige Betreuung suchen und organisieren.

Mit der Pflegereform ist deshalb der Kurzzeitpflegeanspruch erweitert worden. Kinder unter 18 Jahren, die zu Hause gepflegt werden, können künftig in begründeten Einzelfällen die Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen in Anspruch nehmen. Hierzu zählen beispielsweise Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. Voraussetzung ist, dass die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.

Geeignet für die "Kurzzeitpflege" sind Einrichtungen, die mit einem Sozialleistungsträger eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben. Sie müssen in der Lage sein, die Pflege des Kindes für die Dauer der "Kurzzeitpflege" sicher zu stellen. Gegebenenfalls kann auch auf externe Unterstützung, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, zugegriffen werden.

Im Interesse der Kinder

Der in begründeten Einzelfällen vorgesehene erweiterte Leistungsanspruch soll allein den Interessen der pflegebedürftigen Kinder und ihrer Familien dienen.

Diese Regelung zielt nicht darauf ab, andere Finanzierungsträger im Bereich der Hilfe für behinderte Menschen finanziell zu entlasten. Wenn behinderte Menschen zwölf Monate im Jahr in einer Einrichtung sind, dann sollen nicht vier Wochen im Jahr als Kurzzeitpflege umdeklariert werden können.

Prüfung durch die Pflegekasse

Die ganzjährige Finanzierungsverantwortung der zuständigen Finanzierungsträger soll nicht für vier Wochen im Jahr auf die Pflegeversicherung übergehen. Deshalb werden die Pflegekassen in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Finanzierung als Kurzzeitpflege durch die Pflegeversicherung vorliegen. Der Anspruch auf die Leistung der Pflegeversicherung besteht für zu Hause gepflegte Kinder. Also nicht für Kinder, die in Einrichtungen wohnen und gegebenenfalls für die "Kurzzeitpflege" in denselben Einrichtungen bleiben.

Der Anspruch auf die Leistung der Pflegeversicherung in anderen geeigneten Einrichtungen beschränkt sich mit Rücksicht auf deren besondere Situation auf pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren. Hier besteht in erster Linie ein Handlungsbedarf. Eine Ausweitung auf alle pflegebedürftigen Personen - unabhängig vom Alter - war insbesondere auch im Hinblick auf die begrenzten finanziellen Mittel der Pflegeversicherung nicht möglich.

Wo man sich informieren kann

Nähere Informationen erteilen die Kranken- und Pflegekassen. Versicherte bei einem privaten Versicherungsunternehmen können sich an ihr Unternehmen oder den Verband der privaten Krankenversicherung e.V. wenden.