"Das Grundgesetz sagt Ja zum Vertrag von Lissabon, verlangt aber auf nationaler Ebene eine Stärkung der parlamentarischen Integrationsverantwortung.“ Diese Aussage stellte der Vorsitzende des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle am 30. Juni an den Anfang der umfangreichen Begründung zum Urteil des Gerichts über den Vertrag von Lissabon.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte den Vertrag von Lissabon grundsätzlich für verfassungsgemäß. Allerdings muss das Begleitgesetz zum Vertrag nachgebessert werden, weil es so nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Mitwirkungsrechte und Pflichten des Parlaments bei der Umsetzung europäischen Rechts seien unzureichend geregelt. Damit ist die Ratifizierung vorerst gestoppt.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die insgesamt sechs Klagen gegen den Vertrag von Lissabon zum Anlass, die Beziehung zwischen der Europäischen Union (EU) und den Nationalstaaten gründlich zu prüfen. Daraus wurden für Deutschland eine Reihe wesentlicher Folgerungen gezogen, die in Zukunft den Bundesgesetzgeber binden.
Das Grundgesetz sieht ausdrücklich die Verwirklichung eines vereinten Europas als Aufgabe Deutschlands an. Das bedeutet aber nicht, dass die Souveränität des deutschen Volkes in Frage gestellt wäre. Die EU ist ein Verbund souveräner Staaten, die die Herren der europäischen Verträge sind und bleiben. Die EU ist auch nicht als Bundesstaat angelegt. Daraus folgt, dass dem deutschen Parlament eine große Verantwortung zukommt, wenn es um eine Ausweitung europarechtlicher Kompetenzen geht. Es hat grundsätzlich alle Erweiterungen der Kompetenzen der EU mit eigenen Gesetzen zu billigen. Es darf daher keine stillschweigenden Übertragungen von Rechten auf die EU geben, wie sie nach Artikel 48 des EU-Vertrags nach Lissabon möglich wären (sogenannte Brückenklausel). Das muss unter anderem dadurch sichergestellt werden, dass der deutsche Vertreter im Europäischen Rat sein Vetorecht gegen eine Kompetenzerweiterung nur mit Zustimmung des Parlaments aufgeben darf.
Das Gericht stellt klar, dass die Erweiterung europäischer Zuständigkeiten nur nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung erfolgen darf. Die sogenannte Kompetenz-Kompetenz steht der EU nicht zu. Das heißt: Die Union hat nicht das Recht, sich selbst neue Kompetenzen zu geben. Maßstab der richterlichen Argumentation ist das Demokratieprinzip und damit das Wahlrecht. Nur der Bundestag ist die vom Volke in freier und gleicher Wahl gewählte Vertretung, die damit legitimiert ist, für das Volk zu handeln. Bundestag und Bundesrat obliegt es daher, die ihnen vom Wähler übertragene hohe Verantwortung auch wahrzunehmen.
In welchem Umfang die Staaten Kompetenzen abgeben dürfen, wird nicht festgelegt. Aber die europäische Einigung darf nicht so verwirklicht werden, dass den Mitgliedstaaten keine zentralen Kompetenzen mehr zur Gestaltung des wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebens verbleiben.
Die von den Klägern kritisierte undemokratische Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (EP) wurde vom Gericht als zulässig akzeptiert. Das EP sei nicht mit einem nationalen Parlament vergleichbar. Das EP sei nicht so konzipiert, dass es eine Regierung tragen könne und das Regierungs-Oppositions-Schema parteipolitisch organisiere. Auch sei es nicht zu maßgeblichen politischen Leitentscheidungen berufen. Da es den strengen Demokratieanforderungen der Nationalstaaten nicht entspreche, sei es hinnehmbar, wenn die Abgeordneten mit unterschiedlich hohen Wählerstimmen gewählt werden könnten.
Letztlich erklärt sich das Bundesverfassungsgericht für die Prüfung der Auswirkungen europäischen Rechts in Deutschland für zuständig. Es bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung: Ob der Vollzug europäischen Gemeinschaftsrechts Grundrechte verletzt, kann das Bundesverfassungsgericht prüfen. Grundsätzlich vertraut es jedoch darauf, dass der Europäische Gerichtshof diese Aufgabe wahrnimmt.