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Innen- und Justizpolitik

Der Vertrag von Lissabon hat die Innen- und Justizpolitik in das Vertragswerk der Europäischen Union (EU) aufgenommen. Vorher wurden Vereinbarungen in diesem Politikfeld von den Regierungen der Mitgliedstaaten ausgehandelt. Damit erhält das Europäische Parlament (EP) ein Mitspracherecht bei der Gesetzgebung.  

Der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) enthält als Titel V einen umfangreichen Abschnitt über den „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“. So hat die EU im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung die Kompetenz, Rahmenbedingungen festzulegen, damit in allen Staaten gleiche Regeln gelten. Der Vertrag sieht auch eine justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen vor. Im Bereich des Zivilrechts gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen. Im Strafrecht müssen gerichtliche Urteile grenzüberschreitend anerkannt und die Rechtsvorschriften angeglichen werden. Letzteres gilt bei der Zulässigkeit von Beweismitteln sowie bei den Rechten des Einzelnen im Strafverfahren und den Rechten von Opfern von Straftaten. Weiterhin kann die EU den Mitgliedstaaten Mindestvorschriften für Strafen und Straftatbestände im Bereich der besonders schweren Kriminalität vorschreiben. Dazu zählen unter anderem Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.


 

Die genannten Regelungen müssen allerdings erst schrittweise entwickelt werden. Dabei hat das EP unterschiedliche Kompetenzen, die je nach Bereich das Gesetzgebungsrecht enthalten oder nur ein Anhörungsrecht. Auch lässt der Vertrag ausdrücklich die verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu, wenn es nicht zu einer einheitlichen europäischen Regelung kommen sollte.

Schengener Abkommen

Durch das Schengener Abkommen (1985) wurden die Kontrollen an den Binnengrenzen der Unterzeichnerstaaten schrittweise abgeschafft. Strengere Kontrollen gibt es dafür an den Außengrenzen der EU. 1995 hatten Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Spanien das Abkommen umgesetzt. Österreich kam 1997 dazu, Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden 2000. Seit 2007 sind die Kontrollen an den Grenzen zu Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn ebenfalls entfallen. Letzter Neuzugang ist die Schweiz, sie setzt das Abkommen seit 2009 um.

Die Bürgerinnen und Bürger der Mitgliedsländer können sich frei im Schengen-Raum bewegen. Das gleiche gilt für Personen, die ein Visum für eines der Mitgliedsländer haben. Sie können sich bis zu drei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, ohne ein separates Visum beantragen zu müssen.

Einige Länder bilden Ausnahmen: So sind Island, Norwegen und die Schweiz zwar keine Mitglieder der EU, wenden das Abkommen aber dennoch an. Andorra, Liechtenstein und San Marino haben zwar nicht explizit unterzeichnet, da es aber zu den Nachbarländern schon vorher keine Grenzkontrollen gab, findet das Schengener Abkommen automatisch Anwendung. Bulgarien, Rumänien und Zypern wenden es bislang nur teilweise an, da sie noch nicht alle Voraussetzungen erfüllen.

Eurojust


Eurojust soll bei der Verfolgung schwerer grenzüberschreitender und organisierter Kriminalität die Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten fördern und verbessern. Sitz von Eurojust ist Den Haag.

Die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden soll insbesondere bei der internationalen Rechtshilfe und der Vollstreckung europäischer Haftbefehle erreicht werden. Darüber hinaus kann Eurojust auch Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützen, die nur einen Mitgliedstaat und einen Drittstaat betreffen. Dasselbe gilt für Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, die nur einen Mitgliedstaat und die Kommission betreffen, was bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union der Fall ist. Der Vertrag von Lissabon sieht in diesen Fällen sogar die Möglichkeit vor, eine Europäische Staatsanwaltschaft einzusetzen, falls der Rat mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (EP) dies beschließt (Art. 86 AEUV).

Europol

Europol unterstützt die Tätigkeit der nationalen Polizeibehörden und der anderen Strafverfolgungsbehörden und verstärkt ihre Zusammenarbeit. Europol wird tätig, wenn es um die Verhütung und Bekämpfung schwerer Kriminalität, Terrorismus und Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, geht und wenn diese zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen (Art. 88 AEUV). Weil Europol nicht über die Befugnisse verfügt, selbst Personen festzunehmen, besteht die Arbeit im wesentlichen darin, die Vollstreckungsbehörden der Mitgliedstaaten durch das Zusammenführen von Informationen und durch Koordinationstätigkeiten zu unterstützen. 


 

Europäische Polizeiakademie (EPA)

Im Rahmen der EPA arbeiten die nationalen Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten zusammen. Ihr Ziel ist es, die Polizeibeamten Europas bei der grenzüberschreitenden Verbrechensbekämpfung zu unterstützen. Die EPA ist ein Netzwerk der nationalen Akademien. Der Europäische Rat in Brüssel vom 12. Dezember 2003 hat Bramshill (GB) als Sitz bestimmt.