Europäisches Parlament
Das Europäische Parlament (EP) ist die direkt gewählte demokratische Vertretung der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union. Seit 1979 wird das Europäische Parlament in allgemeiner direkter Wahl alle fünf Jahre gewählt. Es hat zwar noch nicht die gleichen Rechte wie nationale Parlament. Doch wurden seine Befugnisse im Laufe der Geschichte der EU schrittweise erweitert. Mit dem Europäischen Reformvertrag erhält es die gleichen Rechte im Gesetzgebungsverfahren wie der Ministerrat.
Je mehr Staaten der EU beitraten, umso größer wurde auch das Europäische Parlament. Nach den letzten Erweiterungen 2004 und 2007 hat das Parlament 782 Abgeordnete. Deutschland als bevölkerungsreichstes Land Europas hat mit 99 Abgeordneten die höchste Mandatszahl. Der Vertrag von Nizza sieht allerdings vor, dass das Parlament nicht mehr als 732 Abgeordnete haben soll. Nach der Europawahl 2009 wurden daher die Sitzzahlen einiger Länder wieder verringert. Eine neue Regelung tritt ein, wenn der Vertrag vcon Lissabon in Kraft ist.
Im Parlament arbeiten die Abgeordneten in länderübergreifend und parteipolitisch gebildeten Fraktionen zusammen.
- Zur Sitzverteilung nach Ländern
- Zur Sitzverteilung nach Fraktionen
Von der EGKS-Versammlung zum Europäischen Parlament
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Gebäude (Glasbau in Fom eines Zylinders) des Europaparlaments in Straßburg.
Foto: Ute Grabowsky
Ursprünglich besaß die Versammlung - so wurde das EP im EGKS-Vertrag zunächst bezeichnet - lediglich das Recht zur Stellungnahme. Es musste also bei den meisten Rechtsakten nur angehört werden. 1975 erhielt das Europaparlament aber Mitspracherechte im Haushaltsverfahren (Haushalt). Soweit die Ausgaben nicht rechtlich zwingend vorgeschrieben sind, hat das Europäische Parlament weit reichende Gestaltungsmöglichkeiten. Das Parlament kann aus wichtigem Grund den Haushaltsentwurf insgesamt ablehnen und die Vorlage eines neuen Entwurfes verlangen. Zur endgültigen Feststellung des EU-Haushalts ist seine Zustimmung nötig.
Die 1987 in Kraft getretene Einheitliche Europäische Akte (EEA) brachte dem Europäischen Parlament verstärkte Mitwirkungsrechte. Es wurde das sogenannte Verfahren der Zusammenarbeit mit dem Rat der Europäischen Union eingeführt. Die Mitwirkungsrechte waren jedoch vor allem auf Rechtsakte zur Verwirklichung des Binnenmarktes und auf Teile der Struktur-, Sozial- und Forschungspolitik beschränkt. Immer behielt dabei der Ministerrat das letzte Wort.
Beitritte weiterer Staaten zur Europäischen Union (Erweiterung) oder Assoziierungsverträge sind seit Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte nur mit Zustimmung des Europäischen Parlaments möglich.
Verträge erweitern die Rechte des Parlaments
Mit dem Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) wurde ein neues Beschlussverfahren eingeführt, das die Kompetenzen des Europäischen Parlaments erheblich erweitert und ihm erstmals ein echtes Mitentscheidungsrecht gibt.
Beim "Mitentscheidungsverfahren" werden die europäischen Gesetze nach einem mehrstufigen Verfahren zwischen Rat und Parlament beschlossen. Dieses Verfahren erinnert stark an das Ablaufschema zwischen Bundesrat und Bundestag bei zustimmungspflichtigen Gesetzen. Können sich Rat und Parlament nicht einigen, so versucht ein Vermittlungsausschuss, einen Kompromiss zu erarbeiten, der die Zustimmung beider Organe findet. Gelingt dies nicht, so kann das Parlament den Rechtsakt mit absoluter Mehrheit zu Fall bringen. Außerdem kann es Untersuchungsausschüsse einsetzen.
Mit dem Vertrag von Amsterdam sind die Rechte des Europäischen Parlaments noch einmal erheblich gestärkt worden. Der am 1. Mai 1999 in Kraft getretene Vertrag erweiterte die Entscheidungsbefugnisse des Europäischen Parlaments wesentlich. Auch wurde das Mitentscheidungsverfahren insgesamt vereinfacht und effizienter gestaltet.
Nicht nur die Ernennung der Europäischen Kommission als Ganzes, sondern bereits vorab auch die Benennung des Präsidenten der Kommission bedarf der Zustimmung des Parlaments.
Der vom Europäischen Parlament ernannte Bürgerbeauftragte ging ebenfalls gestärkt aus den Amsterdamer Verhandlungen hervor. Er kümmert sich um Beschwerden eines jeden Unionsbürgers und jeder Unionsbürgerin gegen Missstände bei der Tätigkeit von EU-Einrichtungen. Daneben kann jeder Bürger und jede Bürgerin Petitionen an das Europäische Parlament richten.
Der Vertrag von Lissabon bringt endlich die völlige Gleichberechtigung des Parlaments im Gesetzgebungverfahren mit dem Ministerrat. Viele Ausnahmeregelungen zum Beispiel beim Haushalt werden aufgehoben. Was noch fehlt, ist das Recht des Parlaments, eigene Gesetzgebungsinitiativen zu ergreifen. Es kann aber die Kommission entsprechend auffordern.
Das Parlament hält in Straßburg einmal im Monat eine einwöchige Plenartagung ab. Zusätzliche Plenartagungen und Sitzungen der Ausschüsse finden in Brüssel statt. Der Sitz des Sekretariats des Parlaments, in dem etwa 3500 Beamte und Mitarbeiter beschäftigt sind, ist Luxemburg.
