Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Zur Durchsetzung der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten in seinen Mitgliedsstaaten hatte der Europarat zunächst drei Organe geschaffen: die Europäische Kommission für Menschenrechte (1954), den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (1959) und das Ministerkomitee des Europarates, das sich aus den Außenministern der Mitgliedsstaaten zusammensetzt.
Ab 1980 wuchs die Zahl der vor den oben genannten Organen eingelegten Beschwerden derart, dass es schwierig wurde, die mehrstufigen Verfahren in angemessener Zeit abzuschließen. Dieses Problem verschärfte sich noch ab 1990 mit der Aufnahme neuer Mitgliedsstaaten. Dies führte 1998 zu einer Reform der Überwachungsorgane der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Nach dem ursprünglichen Verfahren wurden die Beschwerden zunächst von der Europäischen Menschenrechtskommission auf ihre Zulässigkeit hin überprüft. Lag eine Menschenrechtsverletzung vor, wurde der Fall an den Gerichtshof weitergeleitet.
Das Urteil des Gerichtshofes war für den betroffenen Staat bindend. Die Menschenrechtskommission und der Gerichtshof traten regelmäßig zusammen, um die vorliegenden Beschwerden zu untersuchen. Fälle, die nicht vor den Gerichtshof kamen, wurden vom Ministerkomitee des Europarats entschieden. Seine Entscheidungen waren, wie die des Gerichtshofes, endgültig und bindend.
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Foto: REGIERUNGonline Justitia wacht über die Gerechtigkeit. |
Reform von 1998
Nach der Neuregelung von 1998 können Einzelpersonen direkt eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof der EU in Luxemburg) einreichen. Das Verfahren vom Eingang der Beschwerde bis zur Verkündigung des Urteils wird vom Gerichtshof durchgeführt.
Das Ministerkomitee entscheidet nicht mehr über die Rechtslage, überwacht aber weiterhin die Umsetzung der Gerichtsurteile. Es kann den Gerichtshof zur Vorlage von Gutachten über Rechtsfragen bitten, die die Auslegung der Konvention und der Zusatzprotokolle betreffen.
Der Gerichtshof hat ebenso viele Richter wie es Vertragsparteien der Europäischen Menschenrechtskonvention gibt. Die Kandidaten werden von den Regierungen vorgeschlagen und von der Parlamentarischen Versammlung für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Die Richter sind unabhängig und nicht Vertreter der einzelnen Staaten. Ihre Amtszeit endet spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahrs.
Staaten und Personen als Kläger
Jeder Mitgliedsstaat (Staatenbeschwerde) oder jede Einzelperson (Individualbeschwerde), kann direkt eine Beschwerde beim Gerichtshof einlegen, wenn man der Auffassung ist, ein durch die Konvention garantiertes Recht sei durch einen Mitgliedsstaat verletzt worden. Ein Beschwerdeformular und ein Merkblatt sind beim Gerichtshof erhältlich.
Die Verhandlungen des Gerichtshofs sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht die befasste Kammer oder die Grosse Kammer aus besonderen Gründen anders entscheiden. Die von den Beschwerdeführern eingereichten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich. Jede Bürgerin oder jeder Bürger kann selbst eine Beschwerde einreichen, anwaltliche Vertretung wird dabei aber empfohlen. Diese ist erforderlich bei Verhandlungen oder nach einer Entscheidung, die die Beschwerde für zulässig erklärt. Der Europarat hat für Beschwerdeführer, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, ein Prozesskostenhilfesystem entwickelt.
Verfahren
Die offiziellen Sprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch. Beschwerden können aber in einer der Amtssprachen der Mitgliedsstaaten eingereicht werden. Sobald die Beschwerde für zulässig erklärt worden ist, muss jedoch eine der offiziellen Gerichtssprachen verwendet werden, es sei denn, das Gericht lässt ausnahmsweise den Gebrauch der Sprache des Beschwerdeführers zu.
Die Kammern des Gerichts entscheiden per Mehrheitsbeschluss. Jeder Richter, der an der Prüfung des Falles teilgenommen hat, hat das Recht, dem Urteil des Gerichtshofs ein Sondervotum anzufügen, entweder zustimmend oder abweichend, oder eine einfache Erklärung abzugeben, dass er dem Urteil nicht zustimmt.
Innerhalb von drei Monaten nach dem Urteil der Kammer kann jede Partei die Verweisung des Falles an die Große Kammer beantragen, wenn die Sache eine schwierige Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Über solche Anträge wird von einem Ausschuss von fünf Richtern der Großen Kammer entschieden. Wenn der Ausschuss den Antrag annimmt, fällt die Große Kammer eine Entscheidung in Form eines Urteils. Diese Urteile sind endgültig und bindend für den Mitgliedsstaat, gegen den die Beschwerde gerichtet war.

