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Dokumente

Nach Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union bei gewissen Einschränkungen das Recht, Dokumente der EU einzusehen. Die EG-Verordnung 1049/2001 bestimmt das Verfahren. Die Organe der Union regeln die Einzelheiten in ihren Geschäftsordnungen.

Der Zugang zu den Dokumenten ist auf unterschiedliche Weise möglich. Zahlreiche Dokumente, insbesondere aus den letzten Jahren können über die verschiedenen Datenbanken der EU im Internet abgerufen werden. Meist ist dies kostenlos. Um nicht auf diese Weise veröffentlichte Dokumente zu erhalten, müssen Anträge bei den zuständigen Organen gestellt werden. Die Suche nach Dokumenten wird über ein Dokumentenregister im Internet erleichtert. Für Versand und Kopien von Dokumenten können Gebühren verlangt werden.

Anträge auf Einsicht oder Zusendung von Dokumenten müssen von den Organen der EU binnen 15 Tagen beantwortet werden. Geschieht dies nicht, kann der Antragsteller binnen weiterer 15 Tage die Behörde auffordern, zu reagieren. Im Falle der Nichtreaktion oder der Ablehnung eines Antrags kann sich jede Bürgerin und jeder Bürger an den Europäischen Bürgerbeauftragten oder an den Europäischen Gerichtshof, Gericht 1. Instanz wenden.

Es gibt einige Gründe, die eine Ablehnung der Einsicht in Dokumente rechtfertigen. Dazu gehören die Bereiche Innere und Äußere Sicherheit, laufende Gerichtsverfahren oder der Schutz der Privatsphäre Betroffener.

Jede Ablehnung der Einsicht ist zu begründen. Dokumente, die älter als 30 Jahre sind, sind bis auf wenige Ausnahmen für die Öffentlichkeit zugänglich. Sie sind über die Lesesäle der zuständigen Organe erhältlich. Im Internet gibt die Datenbank ARCHIS Auskunft über die Bestände.

 Anträge sind zu richten an:

Weitere Informationen enthält eine Gebrauchsanleitung über den "Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission", die beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft in Luxemburg erhältlich ist.  

Beschwerden gegen eine Ablehnung auf Dokumenteneinsicht können eingelegt werden beim: