Diplome
Mit der Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte wurde im EU-Binnenmarkt die gegenseitige Anerkennung von Diplomen beschlossen. Es gilt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens: Der Abschluss aus einem anderen Mitgliedsstaat wird grundsätzlich anerkannt, wenn dort die Ausbildung nicht wesentlich anders verläuft als in dem Staat, in dem die Arbeit aufgenommen werden soll.
Seit Januar 1991 gilt die Richtlinie zur allgemeinen Anerkennung von Hochschuldiplomen. Die Richtlinie geht von der gegenseitigen Anerkennung der Hochschulabschlüsse aus, denen ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium vorausgeht. Das Studium muss an einer Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung absolviert worden sein. Hierzu gehören auch die Fachhochschulen.
Lediglich der jeweils letzte Abschluss eines Ausbildungsganges wird anerkannt. Wenn die in einem anderen Mitgliedsstaat absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden inländischen Ausbildung abweicht, kann von dem Bewerber ein Anpassungslehrgang oder ein Eignungstest verlangt werden.
Im Anschluss an die Hochschulrichtlinie wurde eine "Zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise" erlassen. Von der Richtlinie sind vor allem Ausbildungsgänge erfasst, die zwischen einem und drei Jahren dauern. Hierzu gehören auch viele deutsche Berufsabschlüsse für Heil- und Pflegeberufe. Wie bei Hochschulabschlüssen kann ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt werden, wenn sich die Ausbildungen wesentlich unterscheiden.
