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Rede der Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, zum Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vor dem Deutschen Bundestag am 13. März 2013 in Berlin:

Datum:
13.03.2013
Bulletin
29-1

Frau Präsidentin!
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!

Die Bundesregierung hat heute im Kabinett den Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen. Dieses Gesetz wird den Schutz von Verbraucherinnen, Verbrauchern und Gewerbetreibenden in den Bereichen Inkasso, Telefonwerbung und Abmahnwesen verbessern. Uns hat die Tatsache zum Handeln veranlasst, dass es gerade in diesen Bereichen immer wieder Beschwerden über bedenkliche Geschäftspraktiken gab. Lassen Sie mich in aller Kürze die wichtigsten Regelungen vorstellen.

Erster Bereich: Telefonwerbung. Werbeanrufe sind bereits jetzt nur erlaubt, wenn der Verbraucher ausdrücklich vorher einwilligt. Dennoch gibt es mit dem Gesetz aus dem Jahre 2009 weiter Probleme. Mit diesem Gesetzentwurf erfassen wir auch die automatischen Anrufmaschinen, die bisher nicht von dem Gesetz erfasst sind. Sie sind ein großes Ärgernis für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Wir wollen die Bußgeldobergrenze um das Sechsfache erhöhen, von 50.000 Euro auf 300.000 Euro. Und wir sehen ausdrücklich schriftliche Bestätigungsregelungen vor, wenn es um Gewinnspieldiensteverträge geht. Hier können nämlich sehr hohe Kosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher entstehen.

Zweiter Bereich: Abmahnungen. Abmahnungen sind ein sinnvolles Instrument in unserer Rechtsordnung. Hier können berechtigte Forderungen in kürzeren Zeiten als in einem Gerichtsverfahren durchgesetzt werden. Dies ist also wichtig für die Gläubiger. Es gibt aber auch überzogene Anwendungen der Möglichkeiten dieses Instituts der Abmahnung. Darauf konzentriert sich unser Gesetzentwurf im Urheber- und Wettbewerbsrecht. Man kann sich ja des Eindrucks nicht ganz erwehren, dass der ein oder andere hiermit ein gewinnbringendes Geschäftsmodell für sich entwickelt hat.

Deshalb schaffen wir im Urheberrecht eine andere Regelung, um die Kosten für den Anwalt zu begrenzen. Wir sehen erstmals einen Regelstreitwert von 1.000 Euro vor. In Paragraf 97 a Urheberrechtsgesetz gibt es eine Regelung, die bisher nicht zur Anwendung kam. Dort wollte man die Kosten bei einfach gelagerten Sachverhalten auf 100 Euro beschränken. Dies spielte in der Realität überhaupt keine Rolle. Aber der Wille des Gesetzgebers war schon damals, eine Beschränkung vorzusehen. Wir wollen jetzt einen Regelstreitwert umsetzen, der in bestimmten Einzelfällen, nach einer Einzelfallprüfung, nach oben oder unten geändert werden kann. Wir sehen auch die Verpflichtung vor, darzulegen, welche Handlungen ein Urheberrecht von wem verletzt haben. Es gibt also hier konkrete Anforderungen an die Anspruchsbegründung.

Auch im Wettbewerbsrecht werden die Gegenstands- und Streitwerte angepasst. Es bleibt zwar dabei, dass dies im Ermessen des Gerichts liegt; aber in bestimmten Fällen kann ein Streitwert von 1.000 Euro angenommen werden.

Zum dritten Bereich – Inkasso – nur in aller Kürze: Forderungen werden ja durch Inkassounternehmen eingefordert und durchgesetzt. Das ist natürlich durchaus legitim. Wir wollen, dass es auch künftig Inkassounternehmen gibt. Diese Inkassounternehmen treiben natürlich auch Forderungen aus dem Bereich der unlauteren Telefonwerbung oder anderen Bereichen ein. Man sieht also: Hier kommt alles zusammen; es wird auch da versucht, Forderungen aus überzogenen, unberechtigten Abmahnungen, soweit es der Sachverhalt hergibt, über ein Inkassobüro einzutreiben. Hier erweitern wir die Darlegungs- und Informationspflichten der Inkassounternehmen, damit der Empfänger weiß: Welche Forderung von wem wird hier in Form einer Geldzahlung durch ein Inkassobüro eingetrieben? – Das ist bisher nicht immer der Fall. Alle seriösen Unternehmen legen dies dar; die Unternehmen, die einfach mal ihre Forderungen rausschicken, tun dies nicht. Der Gesetzentwurf fordert eine solche Information jetzt zwingend ein.

Über die Inkassoregelsätze werden wir auf dem Wege der Verordnung entscheiden; dafür ist eine Ermächtigung vorgesehen. Und die Sanktionsmöglichkeiten werden erweitert: Das maximale Bußgeld wird von 5.000 auf 50.000 Euro angehoben.

So viel in der Kürze zum Inhalt des Gesetzentwurfs.