Rede der Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts und zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vor dem Deutschen Bundestag am 31. Januar 2013 in Berlin:
- Datum:
- 31.01.2013
- Bulletin
- 11-2
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!
Ein bezahlbarer Zugang zum Recht für die Bürgerinnen und Bürger und eine gut funktionierende Justiz sind wesentliche Standortvorteile für Deutschland. Diese müssen wir auch in Zukunft erhalten.
Mit dem Ihnen heute zur Beratung vorliegenden Gesetzentwurf soll die in ihren Grundzügen noch aus dem Jahr 1936 stammende Kostenordnung endlich durch ein modernes Gerichts- und Notarkostengesetz ersetzt werden. Ebenso werden die Vorschriften der Justizverwaltungskosten zeit-gemäß neu geregelt und die alten Normierungen von 1940 abgelöst.
Das neue Gerichts- und Notarkostengesetz – es regelt zum Beispiel die Gebühren in Grundbuch- und Nachlasssachen – wird moderner, einfacher, transparenter. Die Regelungen werden an die veränderten europäischen Anforderungen und die Entwicklung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung angepasst. Also: Wir schaffen auch mehr Rechtssicherheit.
Im Bereich der Gerichtskosten werden die derzeit über die gesamte Kostenordnung verteilten Wertregelungen zusammengeführt und systematisiert. Wir wollen damit Schwierigkeiten bei der Streitwertbestimmung minimieren, und wir hoffen, dass sie entfallen. In gerichtlichen Streitsachen sollen die Gerichtsgebühren um durchschnittlich 12 Prozent steigen, gleichmäßig über die Instanzen. Berufungen werden nicht zusätzlich verteuert.
Auch das neue Notarkostenrecht wird transparenter. Zum Beispiel entsteht bei jedem Beurkundungsvorgang künftig nur eine Verfahrensgebühr. Zur Modernisierung des Kostenrechts gehört auch die Anpassung der Gebühren, Honorare und Entschädigungen in allen Justizkostengesetzen. Dazu gehören auch die Anwaltsgebühren. Seit über acht Jahren sind die Vergütungen für Anwälte unverändert geblieben. Linear wurden sie zuletzt 1994 angehoben. Bei den Notaren liegt das inzwischen 25 Jahre zurück. Die Vergütungen werden nun der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst.
Die Honorare der Sachverständigen und Dolmetscher richten sich zukünftig nach den Marktpreisen. Auf der Grundlage einer umfassenden Marktanalyse sollen in diesen Bereichen die Honorare, orientiert an der aktuellen Marktsituation, neu festgesetzt werden. Das gilt auch für die Übersetzer, für die sich Bündnis 90/Die Grünen in ihrem Antrag verwenden und die wir nicht anders als die übrigen Gruppen behandeln.
Die Erwartungshaltung ist, dass sich damit jährliche Mehreinnahmen der Länder von geschätzten 177 Millionen Euro netto ergeben werden.
Insgesamt geht es bei diesem nüchternen Thema, bei dem wir uns mit vielen Zahlen befassen, darum, mehrere berechtigte Anliegen zu einem vernünftigen Kompromiss zusammenzuführen, nämlich dem berechtigten Anliegen der Bürgerinnen und Bürger, dass für sie Justiz bezahlbar bleibt und sie den Zugang zum Recht haben.
Aber genauso – wir haben darüber intensiv Gespräche geführt – werden auch die Anliegen der Landesjustizverwaltungen, der Länderjustizministerinnen und -minister berücksichtigt, die immer auch die Kosten der Justiz im Blick haben müssen, die zwar natürlich nicht ganz, aber in einem gewissen Umfang durch die Gebühren gedeckt werden. Wir müssen sehen, dass die, die wichtige Beratungsaufgaben wahrnehmen, auch als Organ der Rechtspflege, in diesem Paket entsprechend berücksichtigt werden.
Ich glaube, wir haben einen guten Vorschlag gemacht, der hoffentlich mit Ihrer Unterstützung den Bundestag passiert und dann natürlich in Abstimmung mit den Vertretern der Länder auch im Bundesrat auf Zustimmung stößt.
Wir beraten heute in erster Lesung noch über einen zweiten Gesetzentwurf, nämlich den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts. Damit soll sichergestellt werden, dass die – hierauf haben die Länder seit vielen Jahren immer wieder hingewiesen – eher begrenzten staatlichen Mittel denjenigen zukommen, die sie wirklich benötigen. Um eine Größenordnung zu nennen: Aktuell beläuft sich die Prozesskostenhilfe auf ungefähr 500 Millionen Euro jährlich. Die Prozesskostenhilfe ist eine wichtige soziale Errungenschaft. Natürlich muss sie erhalten bleiben. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung einen etwas anderen Ansatz gewählt, als wir ihn im Bundesratsentwurf finden. Ich verstehe die Länder, dass sie ihren Blick auf die Länderjustizhaushalte richten. Wir haben einen etwas anderen Zugang gewählt. Wir sagen im Regierungsentwurf ausdrücklich – eine missverständliche und falsche Berichterstattung ist hier klar zu korrigieren –: Für sozial Schwächere, also für Menschen, die Hartz IV oder Sozialhilfe beziehen, wird es keine Änderungen geben.
Sie werden auch künftig ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten, wenn dafür die Voraussetzungen vorliegen. Der Entwurf lässt den Freibetrag für den Antragsteller, der 10 Prozent über dem höchsten Sozialhilferegelsatz liegt, völlig unangetastet.
Wer dagegen wirtschaftlich in der Lage ist, einen Beitrag zur Rückzahlung der gewährten Prozesskostenhilfe zu leisten, soll dies künftig in einem etwas größeren Umfang tun als nach geltendem Recht; denn durch die Prozesskostenhilfe soll derjenige, der es nötig hat, dem Durchschnittsverdiener gleichgestellt, aber nicht bessergestellt werden. Das ist übrigens ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Wer zur Finanzierung eines Prozesses beitragen kann, der soll das Prozessrisiko im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit tragen und nicht vollständig auf den Staat abwälzen können. Unter diesem Gesichtspunkt enthält der Gesetzentwurf eine Reihe von Änderungen, die die Gerichte besser als bisher in die Lage versetzen sollen, die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Antragstellers zu überprüfen.
Außerdem soll der zusätzliche Freibetrag für Erwerbstätige – darauf beziehen sich die Änderungen, nicht auf die Antragsteller, die Hartz IV oder Sozialhilfe beziehen – von 50 auf 25 Prozent des höchsten Regelsatzes nach SGB XII gesenkt werden. Die Absenkung des Freibetrags – daran entzündet sich die Diskussion – führt dazu, dass es ab einem bestimmten Einkommensniveau häufiger dazu kommen kann, dass die gewährte Prozesskostenhilfe in Raten zurückzuzahlen ist, vielleicht auch nur teilweise. Wir begrenzen – anders als im Bundesratsentwurf – die Ratenzahlungshöchstdauer auf insgesamt 72 Monate. Wir wollen nicht, dass ein Empfänger von Prozesskostenhilfe lebenslang rückzahlungspflichtig bleibt. Das ginge uns in diesem Zusammenhang zu weit.
Wir haben auch nicht die Regelung übernommen, wonach ein Empfänger von Prozesskostenhilfe erstrittenen Unterhalt, wenn er also Ansprüche durchgesetzt hat, nicht zur Sicherung seines Existenzminimums, sondern vorrangig zur Rückzahlung der Prozesskostenhilfe aufwenden müsste. Das sehen wir nicht vor, weil wir gerade wollen, dass jemand, der eine Leistung zu Recht erstritten hat, diese für die Verbesserung seines Existenzminimums verwenden kann.
Es gibt also einige Unterschiede im Vergleich zum Bundesratsentwurf, aber auch viele Übereinstimmungen. Es ist eben ein etwas anderes Herangehen, das wir vonseiten der Bundesregierung gewählt haben. Ich halte das für vertretbar und angemessen und freue mich auf eine engagierte Debatte dieser beiden komplexen Gesetzgebungsvorhaben.
