Navigation und Service

Dienstag, 22. Dezember 2009

Finanzen

1. Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz entlastet die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen schnell und nachhaltig:

Zum 1. Januar 2010 bekommen Familien pro Kind 20 Euro mehr Kindergeld. Auch die Kinderfreibeträge steigen zum 1. Januar 2010 von 6.024 auf 7.008 Euro. Das Gesetz entlastet Familien mit Kindern mit 4,3 Milliarden Euro (siehe auch Kapitel V, Punkt 1.)

Das Gesetz entschärft Unternehmenssteuerregelungen, die sich in der Krise als besonders wachstumshemmend erweisen. Vor allem mittlere Unternehmen erhalten damit bessere Bedingungen für notwendige Umstrukturierungen. Es geht auch darum, möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten.

Anpassungen bei der Erbschaftssteuer erleichtern die Unternehmensnachfolge.

Außerdem sinkt die Erbschaftsteuerbelastung für Geschwister, Nichten und Neffen. Sie war bisher gegenüber anderen Verwandten erheblich höher.

Die Erbschaftssteuersätze in der Klasse II werden von 30 bis 50 Prozent auf 15 bis 43 Prozent abgesenkt. (siehe auch Kapitel II, Punkt 1.)

Zudem soll die deutsche - vor allem mittelständisch geprägte – Tourismuswirtschaft gestärkt werden. Der Mehrwertsteuersatz für Übernachtungsleistungen sinkt von 19 auf 7 Prozent.

Mehr Informationen unter: Wachstumsbeschleunigungsgesetz

2. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

Bisher konnten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einer Höhe von 2.400 Euro oder 1.500 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze von 2.400 Euro galt dabei für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, zum Beispiel Selbstständige. Die Grenze von 1.500 Euro galt für Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten sowie für Beihilfeberechtigte.

Ab 1. Januar 2010 können 400 Euro mehr abgesetzt werden, also 2.800 Euro beziehungsweise 1.900 Euro. Bei Zusammenveranlagung wird jedem Ehegatten dies Abzugsvolumen gewährt. Liegt der Steuerzahler mit seinen Kranken-, Pflegepflichtversicherungs- und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unter den neuen Grenzen, kann er Beträge komplett steuerlich absetzen. Wendet er mehr auf, kann er nur die Ausgaben für die Basiskrankenversicherung voll einsetzen. Das bedeutet: Komfortleistungen, wie Einzelbettzimmer oder Chefarztbehandlung, werden dann abgezogen.

Das jährliche Entlastungsvolumen beträgt rund 10 Milliarden Euro und erreicht 16,6 Millionen Menschen - sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte. Die Neuregelung kommt sofort den Bürgerinnen und Bürgern zugute – die unmittelbare Übertragung auf das Lohnsteuerverfahren macht es möglich.

Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen können innerhalb der aufgestockten Höchstbeträge weiterhin geltend gemacht werden, das betrifft zum Beispiel Prämien für Haftpflicht- oder Unfallversicherungen.

Mehr Informationen unter: Bürgerentlastungsgesetz Krankenkasse

und: Bürgerentlastungsgesetz Steuererklärung

3. Vereinfachter Einkommensnachweis: Das ELENA-Verfahren

Beantragen Bürgerinnen und Bürger eine Sozialleistung wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld benötigen sie dafür eine Bescheinigung vom Arbeitgeber über ihr Einkommen. Bei 60 Millionen Bescheinigungen pro Jahr ist das viel Papier. Dies soll künftig einfacher werden.

Das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) sieht vor, dass zunächst ein Teil dieser Bescheinigungen in Papierform abgeschafft wird. Der Arbeitgeber soll künftig Daten über Bezüge und Gehälter an eine bundesweite zentrale Datenbank senden. Aus dieser Speicherstelle rufen die zuständigen Behörden die Daten ab und berechnen daraus die Leistung. Voraussetzung ist die Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger.

Am 1. Januar 2010 startet die erste Stufe des ELENA-Verfahrens: die elektronische Datenübermittlung durch den Arbeitgeber. Der tatsächliche ELENA-Regelbetrieb beginnt erst am 1. Januar 2012. Dann können Daten zur Bearbeitung von Anträgen elektronisch abgerufen werden.

Mehr Informationen unter: ELENA-Verfahren

4. Neues Verfahren für Lohnsteuerabzug für Ehepaare

Berufstätige Ehepaare können ab dem Kalenderjahr 2010 für den Lohnsteuerabzug ein neues Verfahren nutzen. Statt die Steuerklassen III und V oder die Steuerklassen IV und IV zu kombinieren, können sie dann auch die Kombination aus IV und IV mit einem steuermindernden Faktor wählen.

Der Vorteil des so genannten Faktorverfahrens: Bei jedem der Ehegatten werden die steuerentlastenden Vorschriften schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt – insbesondere der Grundfreibetrag. Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Außerdem können hohe Nachzahlungen vermieden werden, die bei der Kombination III/V auftreten können.

Mehr Informationen unter : Faktorverfahren