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Gesetzliche Neuregelungen zum 1. Februar 2009

Di, 27.01.2009
Das Bundelterngesetz ist geändert. Ab Februar können auch Großeltern unter bestimmten Bedingungen in (Groß)elternzeit gehen. Außerdem sieht ein neuer Bußgeldkatalog für bestimmte Vergehen härtete Strafen vor.
Am 24. Januar trat das angepasste Bundeselterngesetz und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft. Die Gesetzesänderungen sehen beispielsweise vor, dass die Bezugsdauer des Elterngeldes einmalig ohne Begründung geändert werden kann.
 
Zudem erhalten auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig sind oder während der Schulzeit oder Ausbildung ein Kind bekommen haben. Sie können dann eine "Großelternzeit" beantragen, während der Staat das Geld weiterhin an die Eltern auszahlt.
 
Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen gilt zudem eine einheitliche Mindestbezugszeit des Elterngeldes von zwei Monaten. Jeder Elternteil, der sich dann um die Kinderbetreuung kümmert, muss also mindestens zwei Monate aus dem Job aussteigen. Bislang erfüllten berufstätige Mütter diese Bedingung oft schon durch den Mutterschutz, so dass es den Vätern freistand, beispielsweise nur einen Monat in Elternzeit zu gehen.
 
Mit der Änderung wird eine intensivere Bindung auch des zweiten Elternteils zum Kind unterstützt. Vätern wird insbesondere gegenüber Dritten die Entscheidung erleichtert, sich mehr Zeit für ihr Kind zu nehmen.
Außerdem werden viele junge Männer, die Wehr- oder Zivildienst leisten oder geleistet haben, bei der Einkommensermittlung besser berücksichtigt.
 
Fragen und Antworten zum Elterngeld
 
Elterngeldbericht bestätigt Kurs der Familienpolitik
 

Änderungen im Bußgeldkatalog des Straßenverkehrsgesetzes

 
Am 1. Januar 2009 ist eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes in Kraft getreten. Sie dient der Verkehrssicherheit und hat eine Änderung des Bußgeldkataloges zum 1. Februar 2009 zur Folge. Vor allem Raser und Drängler und diejenigen, die sich im Verkehr besonders rücksichtslos verhalten, müssen mit deutlich höheren Bußgeldern rechnen.
 
Im Einzelnen gilt folgendes:
 
 
Verkehrsverstoßbisheriges Bußgeld (EUR)Bußgeld ab 01.02. (EUR)
unangepasste Geschwindigkeit50100
Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot4080
Fehlverhalten auf Autobahnen (z.B. Wenden, Rückwärtsfahren, Vorfahrtsverletzung usw.)40 - 15070 - 200
zu geringer Abstand40 - 250 (gestaffelt nach Geschwindigkeit und Abstand)75 - 400 (gestaffelt nach Geschwindigkeit und Abstand)
Tempolimit missachtet (innerorts)   *)50 - 425 (nach Höhe der Geschwindigkeits-überschreitung)80 - 760 (nach Höhe der Geschwindigkeits-überschreitung)
Tempolimit missachtet (außerorts) *)40 - 375 (nach Höhe der Geschwindigkeits-überschreitung)70 - 600 (nach Höhe der Geschwindigkeits-überschreitung)
keine Rücksichtnahme auf schwache Verkehrsteilnehmer6080
Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen5080
Fehlverhalten an Bahnübergängen50 - 45080 - 700
gefährliches Überholmanöver40 - 125Verdopplung der jeweiligen Bußgeldsätze (80 - 250)
Vorfahrt missachtet50100
Drogen und Alkohol am Steuer250 (erster Verstoß)
500 (zweiter Verstoß)
750 (dritter Verstoß
500 (erster Verstoß)
1000 (zweiter Verstoß)
1500 (dritter Verstoß)
Null-Promille-Regel für Fahranfänger nicht eingehalten125250
Rote Ampel missachtet50 - 20090 - 360
Durchführung illegaler Kfz-Rennen200 (Veranstalter)
150 (Teilnehmer)
500 (Veranstalter)
400 (Teilnehmer)
Fahren mit nicht verkehrssicheren Kfz50 - 15080 - 270
Überladung um mehr als 5 Prozent (Lkw) bzw. 20 Prozent (Pkw)50 - 200 (Fahrzeugführer Lkw)
75 - 225 (Fahrzeughalter Lkw)

50 - 125 (Pkw)
80 - 380 (Fahrzeugführer Lkw)
140 - 425 (Fahrzeughalter Lkw)

95 - 235 (Pkw)
Lkw-Sonntagsfahrverbot nicht eingehalten40 (Fahrer)
200 (Halter)
75 (Fahrer)
380 (Halter)

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