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Dienstag, 22. Januar 2013

Verbraucherrecht

Anwälte am Erfolg und Misserfolg beteiligen

Mit dem Anwalt ein Erfolgshonorar vereinbaren - das ist im Verbraucherrecht möglich. Es hilft einem Mandanten dann, wenn ihm sonst aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse der Gerichtsweg versperrt bliebe.

Anwalt und Richter im Gerichtssaal Im Einzelfall kann ein Mandat mit seinem Anwalt ein Erfolgshonorar vereinbaren Foto: ddp images/dapd/Markus Hibbeler

Wer umfassende Rechtsberatung sucht oder überlegt, vor Gericht zu ziehen, sollte einen Rechtsanwalt zu Rate nehmen. Es gibt zwar keine Fachanwälte für Verbraucherrecht. Sehr wohl haben sich jedoch viele Rechtsanwälte auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert. Bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt können auch die Verbraucherzentralen helfen.

Anwaltshonorare für eine Beratung sind gesetzlich nicht geregelt. Verbraucher sollten sie jeweils vorab konkret mit dem Rechtsanwalt vereinbaren. Möglich sind Stundensätze oder ein Pauschalbetrag.

Mehr erreichen mit dem Erfolgshonorar

Im Einzelfall dürfen Verbraucher und Anwalt ein Erfolgshonorar vereinbaren. Für den Fall des Misserfolgs im Gerichtsverfahren ist dann keine oder eine geringere Vergütung als die übliche zu zahlen. Zugleich müssen sie für den Erfolgsfall vereinbaren, dass ein angemessener Zuschlag gilt.

Voraussetzung ist, dass der Verbraucher aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sonst von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Ein solcher Fall kann etwa vorliegen, wenn jemand einen wertvollen, aber unsicheren Wiedergutmachungsanspruch geltend machen will, die Anwaltskosten hierfür jedoch nicht aufbringen kann. Auch eine hohe strittige Schmerzensgeldforderung kann für einen Geschädigten unter Umständen nur durchsetzbar sein, wenn er im Verlustfall keine oder geringere Anwaltskosten zu tragen hätte.

Im Vorfeld einer Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sollte man gut überlegen, ob man den Anwalt so am Erfolg beteiligen möchte. Die Alternative lautet jedoch, es gar nicht versucht zu haben, seinen möglichen Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

Die "übliche Vergütung"

Ist nichts vereinbart, erhält der Rechtsanwalt die so genannte übliche Vergütung. Üblich ist eine Vergütung, die für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem betreffenden Ort mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse gewöhnlich gilt.

Im Rechtanwaltsvergütungsgesetz sind allerdings Höchstgebühren angegeben. Das schützt Verbraucher vor unverhältnismäßigen Forderungen. So darf der Anwalt in Verbraucherschutzfällen für ein erstes Beratungsgespräch nicht mehr als 190 Euro fordern.

Für eine darüberhinausgehende Beratung kann er in diesen Fällen nicht mehr als 250 Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, abrechnen. Es sei denn, beide haben etwas anderes vereinbart.