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Donnerstag, 28. Oktober 2010

Änderungen der Insolvenzordnung

Private Gläubiger können sich ihre Schuldner meist aussuchen – und ihre Forderungen absichern. Die Finanzbehörden und die Sozialversicherungsträger können das nicht. Auch Sicherheiten für ihre Ansprüche hat die öffentliche Hand nicht. Wird ein Steuer- oder Beitragsschuldner insolvent, geht die öffentliche Hand mangels Sicherheiten oft leer aus.

Diese Schlechterstellung des Staates belastet den Haushalt – also alle Bürgerinnen und Bürger. Deshalb lautet das Ziel, die Position der öffentlichen Hand im Verhältnis zu anderen abgesicherten und bevorrechtigten Insolvenzgläubigern maßvoll zu verbessern. Ab 2012 soll das jedes Jahr zu Mehreinnahmen des Bundes von 215 Millionen Euro führen (2011: 191 Millionen Euro).

Beispiel: Gläubiger sollen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit erhalten, den Insolvenzeröffnungsantrag selbst dann aufrecht zu erhalten, wenn der Schuldner die ausstehende Forderung doch noch erfüllt hat. Damit sollen sich Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger schützen können, wenn schon absehbar ist, dass der Schuldner auch künftige Forderungen nicht begleichen kann. Da sich die Behörden ihre Schuldner nicht aussuchen können, haben sie ein berechtigtes Interesse daran, ein insolventes Unternehmen an einer weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit zu hindern. Gleichzeitig erlangen die Behörden so Klarheit über seine Zahlungsfähigkeit.