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Dienstag, 27. Juli 2010

Kein Ärger mit dem Zoll

Bei der Rückkehr aus dem Urlaub hört mancher am Flughafen die Frage: "Haben Sie Waren anzumelden oder etwas zu verzollen?" Der Urlaub kann schnell verdorben sein, wenn man sich hier nicht an die gültigen Bestimmungen hält. Wer möchte schon gern mit dem Gesetz in Konflikt geraten? Deshalb sollte man sich vor einer Auslandsreise über die Ein- und Ausfuhrbestimmungen genau informieren.

In Ägypten ein Bild kaufen, in der Türkei eine Vase, in Marokko einen Teppich? Nicht alles, was Urlauberinnen und Urlaubern in anderen Ländern angeboten wird, dürfen sie unbeanstandet nach Deutschland einführen.

Wer schon vor dem Urlaub plant, sich aus dem Urlaubsland etwas Bestimmtes mitzubringen, kann vorher den Zoll fragen. Der informiert darüber, welche deutschen Bestimmungen bei der Rückreise zu beachten sind. Informationen über die Ausfuhrbestimmungen gibt es in Deutschland bei der Botschaft oder einem Konsulat des Urlaubslandes. Ganz wichtig ist: Als Nachweis für die Herkunft des Einkaufes alle Quittungen aufbewahren!

Auch vor der Ausreise informieren

Bei der Ausreise aus Deutschland werden Sie – von stichprobenartigen Kontrollen abgesehen – keinen Kontakt mit dem Zoll haben: Sie können die Grenze in aller Regel einfach passieren. Das gilt aber nicht, wenn Sie Waren dabei haben, die Beschränkungen, Genehmigungspflichten oder Verboten unterliegen. Es gilt ebenfalls nicht, wenn Sie Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr mit sich führen. 

Ratsam ist es, sich rechtzeitig vor einer Reise über die für Touristen geltenden Einfuhrbestimmungen im Reiseland zu informieren. Informationen zu den nationalen Einreisebestimmungen anderer EU-Mitgliedsstaaten finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Botschaften, Zollverwaltungen oder des Auswärtigen Amts.

Reisen innerhalb und außerhalb der EU

In der Europäischen Union unterliegt der Warenverkehr kaum mehr Beschränkungen – sofern es um Waren für den persönlichen Bedarf geht. Und solange der Reisende nicht gegen geltendes Recht verstößt. Mit dem EU-Binnenmarkt sind die Zollgrenzen innerhalb der EU beseitigt worden.

Fernreisen gehören heute zum touristischen Alltag. Im Gegensatz zu Reisen innerhalb der EU müssen Sie hier regelmäßig mit Grenzkontrollen rechnen.

EU-einheitliche Regelungen ersetzen viele nationale Vorschriften. Bezüglich der Verbrauchsteuern, Umsatzsteuer und teilweise bei Verboten und Beschränkungen gelten jedoch auch bei Reisen durch Länder der EU weiterhin nationale Bestimmungen. Verbrauchsteuern sind die bedeutendsten Einnahmen der Zollverwaltung. Der Zoll verwaltet sämtliche durch Bundesgesetze geregelten Verbrauchsteuern und das Branntweinmonopol. Mit einem Anteil von über 13 Prozent am Gesamtsteueraufkommen stellen sie einen wichtigen Beitrag zum Staatshaushalt dar. Verbrauchsteuerpflichtige Produkte sind beispielsweise Tabakwaren, Kaffee und alkoholische Getränke.

Waren für den persönlichen Bedarf

Aus jedem Land der Welt können Reisende Waren für Ihren persönlichen Ge- oder Verbrauch abgabefrei nach Deutschland mitbringen. Für Reisende innerhalb der Europäischen Union gelten jedoch größere Reisefreimengen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Waren dürfen

  • nicht aus steuerrechtlichen Sondergebieten wie beispielsweise den Kanarischen Inseln stammen,
  • nicht zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt sein und
  • keinen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Durchfuhr unterliegen.

Sonderregelungen gelten für die Kanarischen Inseln (Gomera, Fuerteventura, Gran Canaria, Hierro, La Palma, Lanzarote, Teneriffa), die französischen Überseedepartements (Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Réunion) sowie St.-Pierre-et-Miquelon, Åland, Berg Athos und die britischen Kanalinseln. Diese gehören zwar zum Zollgebiet der Europäischen Union, nicht aber zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und die Mehrwertsteuer. Darum gelten für Waren aus diesen Gebieten, die Mengen und Wertgrenzen für Reisen aus Drittländern.

Die Bedingungen erfüllen Reisende automatisch, wenn sie die Waren in einem ganz normalen Geschäft und nicht in einem Duty-free-Laden kaufen. Als Nachweis genügt die Rechnung oder der Kassenzettel. Anderenfalls gelten bei der Einreise nach Deutschland dieselben Reisefreimengen wie für Drittländer.

Richtmengen für Privatreisen

Zur Abgrenzung des gewerblichen Warenverkehrs vom privaten Reiseverkehr gelten in diesen Fällen im Reiseverkehr folgende Richtmengen:

Reisefreigrenzen:

Zigaretten: 800 Stück (innerhalb der EU), 200 Stück (außerhalb der EU)

oder

Zigarillos (höchstens 3g/Stück): 400 Stück (innerhalb der EU), 100 Stück (außerhalb der EU)

oder

Zigarren: 200 Stück (innerhalb der EU), 50 Stück (außerhalb der EU)

oder

Rauchtabak: 1 kg (innerhalb der EU), 250 g (außerhalb der EU)

Kaffee: 10 kg (innerhalb der EU), 10 kg (außerhalb der EU)

Spirituosen: 10 Liter (innerhalb der EU), 1 Liter (außerhalb der EU)

oder

Zwischenerzeugnisse (zum Beispiel Likörwein) 20 Liter (innerhalb der EU), 2 Liter (außerhalb der EU)

oder

Wein: 90 Liter (innerhalb der EU), 3 Liter (außerhalb der EU)

oder

Bier: 110 Liter (innerhalb der EU), 16 Liter (außerhalb der EU)

Werden diese Mengen überschritten, ist ein Nachweis über die private Verwendung erforderlich.

Verbote und Beschränkungen für Ein- und Durchfuhr

Textilien, Taschen, Uhren, Kosmetika, Fanartikel, Ersatzteile und viele andere Erzeugnisse namhafter Markenhersteller gibt es im Urlaubsland häufig zu sehr niedrigen Preisen. Aber Vorsicht! Viele Schnäppchen entpuppen sich als qualitativ minderwertige Fälschungen.

Hersteller von Markenartikeln investieren viel Geld in Entwicklung, Technologie, Werbung, Herstellung und Vertrieb bis ihr Produkt auf dem Markt angeboten werden kann. Der Markenhersteller garantiert und bürgt für Qualität mit seinem Namen. Sein Firmenname oder sein Firmenlogo (Marke) stellen ein Qualitätssiegel dar. Qualität ist ein begehrtes Handelsprodukt, das seinen Preis hat.

Mit der steigenden Nachfrage nach Markenprodukten wächst auch die Zahl der Fälschungen und Plagiate. Dabei handelt es sich um Produkte, die widerrechtlich mit Namen und Kennzeichen versehen sind und deren Aussehen den Verbraucher bewusst über Herkunft und Qualität täuschen. Der überwiegende Teil dieser schutzrechtsverletzenden Produkte kommt aus Drittländern in die EU. Die Überwachung dieses illegalen grenzüberschreitenden Warenverkehrs ist eine Aufgabe der Zollverwaltung. 

Schutz von Verbrauchern und Umwelt

Zollkontrollen sind nötig, um Menschen sowie die Tier- und Pflanzenwelt vor Krankheiten und Seuchen zu schützen. Zudem verhindern sie die illegale Einfuhr von Drogen, Waffen und anderen verbotenen Waren. Darüber hinaus überwacht der Zoll den grenzüberschreitenden Bargeld- und Barmittelverkehr. Damit leistet er einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der Geldwäsche, der Finanzierung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität.

Zum Schutz der gefährdeten Natur in anderen Ländern achtet der Zoll darauf, dass die Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzabkommens eingehalten werden. Die Verbote und Beschränkungen sind auch bei der Mitnahme von Waren innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu beachten.

Allgemeine Einfuhrbeschränkungen und Verbote

  • Artenschutz: Exotische Souvenirs, vor allem vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten, unterliegen strengen Einfuhrbestimmungen. Häufig ist die Einfuhr daher verboten.

  • Arzneimittel: Die Menge der mitgeführten Medikamente darf die Grenze des persönlichen Bedarfs nicht überschreiten.

  • Bargeldverkehr: Barmittel ab einer Höhe von 10.000 Euro müssen angemeldet werden.

  • Einkäufe für den privaten Bedarf: Wer für den privaten Gebrauch im Ausland einkauft, darf diese Waren abgabefrei mitbringen. Für die Abgabefreiheit der Waren wird der Erwerb zu den Bedingungen des Binnenmarktes vorausgesetzt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Waren in einem ganz normalen Geschäft und nicht in einem Duty-free-Laden gekauft wurden.

  • Feuerwerkskörper: Raketen, Knaller und Böller, die die Bundesanstalt für Materialforschung geprüft hat, dürfen nach Deutschland importiert werden.

  • Gefälschte Markenartikel: Solange der Wert von Plagiaten die Reisefreigrenze von 430 Euro (Flug- und Seereisende) nicht überschreitet, ist der Import unbedenklich.

  • Illegale Drogen: Für illegale Betäubungsmittel jeglicher Art herrscht in Deutschland wie auch in allen anderen Ländern der Erde ein striktes Einfuhrverbot. Es drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.

  • Kraftstoff: Zulässig sind ein voller Tank und zusätzlich 20 Liter Kraftstoff im Reservebehälter, wenn es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union handelt. Aus nicht EU-Staaten dürfen sie über den Tankinhalt hinaus nur 10 Liter Kraftstoff nach Deutschland transportieren.

  • Waffen: Die Einfuhr von Waffen oder Munition ist nur unter strengen gesetzlichen Auflagen erlaubt.

Bei der privaten Ausfuhr von Waren bestehen in erster Linie Beschränkungen beim Verbringen von Kulturgütern aus Deutschland in Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft.

Produkte zur gewerblichen Nutzung müssen in Deutschland angemeldet und versteuert werden. Zur Trennung von gewerblichen und privaten Einkäufen gibt es Richtmengen. Zudem gilt: Zigaretten und andere Tabakwaren ohne deutsches Steuerzeichen sind nicht verkehrsfähig. Die Einfuhr dieser Produkte aus EU-Mitgliedsstaaten zur gewerblichen Nutzung ist demnach nicht gestattet.