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Kinderbetreuungskosten künftig besser absetzbar

Fr, 07.04.2006
Dass Familien die Betreuungskosten für ihre Kinder künftig besser von der Steuer absetzen können, hat zwei Ziele. Arbeitende Eltern können Familie und Beruf besser miteinander vereinbaren. Außerdem werden Arbeitsplätze im privaten Haushalt geschaffen. 
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist vom Deutschen Bundestag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen verabschiedet worden. Der Bundesrat hat am 7. April abschließend zugestimmt.  
 
Die Neuregelung kommt vor allem Eltern kleinerer Kinder zu Gute. Diese haben besonders hohe Betreuungskosten. Bisher konnten Zwei-Verdiener Eltern die Kosten erst ab 1.548 Euro steuerlich absetzen. Höchstens konnten sie dann 1.500 Euro geltend machen. Alleinerziehende konnten Kosten ab 774 Euro absetzen, höchstens 750 Euro.
 

Gleiche Vergünstigungen für Alleinerziehende und Doppelverdiener

 
Künftig sollen Alleinerziehende und doppelverdienende Paare zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten bis zum 14. Lebensjahr des Kindes von der Steuer absetzen können. Das gilt bis zu maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Ein Drittel der gesamten Betreuungskosten werden künftig von den Familien selbst getragen.
 
Beispiel 1: Die Betreuungskosten eines doppelverdienenden Paares für ein Kind betragen jährlich 6.000 Euro. Davon kann die Familie 4.000 Euro von der Steuer absetzen, 2.000 Euro trägt sie selbst. Bisher konnte sie nur 1.500 Euro absetzen. Beispiel 2: Die Betreuungskosten einer alleinerziehenden Mutter für ihr Kind betragen insgesamt 1.000 Euro. 666 Euro kann sie von der Steuer absetzen, 333 Euro trägt sie selbst. Bisher konnte sie nur 226 Euro absetzen. Die ersten 774 Euro musste sie nach alter Regelung selbst tragen.
 
Alleinerziehende und Doppelverdienerpaare werden gleich behandelt. Auch die Alleinerziehenden haben dadurch eine finanzielle Verbesserung zu verzeichnen. Im Steuergesetz werden diese Kosten als Werbungskosten berücksichtigt.
 
Doppelverdiener können, wenn sie die Werbungskosten steuerlich geltend machen, allerdings nicht mehr den Abzug von der Steuerschuld nach § 35a Einkommensteuergesetz für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt geltend machen. Dieses schließt sich gegenseitig aus.
 

Auch Einverdiener-Familien werden gefördert

 
Paare, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, können künftig Kinderbetreuungskosten für Kinder vom 3. bis 6. Lebensjahr von der Steuer absetzen. Für sie gilt dieselbe Rechengrundlage.
 
In dieser Altersgruppe ist der allgemeine Kindergartenbesuch im Rahmen des Rechtsanspruches gesellschaftlich erwünscht. Kindergartenkosten sind daher nicht vermeidbar. Im Steuergesetz werden diese Kosten als Sonderausgaben berücksichtigt.
 
Alleinverdiener können zudem Kinderbetreuungskosten im eigenen Haushalt unter den verbesserten Bedingungen steuerlich geltend machen. Damit können Arbeitsplätze in privaten Haushalten geschaffen werden.
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