Die Mitwirkung der Bundesländer in der Europapolitik
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Der Bundesrat in Berlin.
Foto: REGIERUNGonline / Fassbender
Da die Bundesrepublik Deutschland ein föderaler Staat ist, sind die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Im Zuge der europäischen Integration ist ein Teil der deutschen Staatsgewalt an die EU abgegeben worden.
Damit sind auch zahlreiche Politikfelder, in denen die Bundesländer bisher die Gesetzgebungsbefugnis oder ein Mitspracherecht über den Bundesrat hatten, an die EU übergegangen. Die Repräsentation Deutschlands bei der EU steht allerdings dem Bund zu. Er entscheidet auf EU-Ebene daher auch über Fragen mit, die vor deren Übertragung auf die EU, den Ländern zustanden.
Über den Brüsseler Umweg käme dies einer Aushöhlung der Länderkompetenzen durch den Bund gleich. Um die Länder auch weiterhin politisch in EU-Fragen einzubinden, haben sich Bund und Länder auf zahlreiche Mitwirkungsmöglichkeiten der Bundesländer geeinigt. Einzelheiten sind im Artikel 23 des Grundgesetzes und im Gesetz über die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) sowie in der Bund-Länder-Vereinbarung (BLV) geregelt.
Konkret wirken die Länder in europäischen Angelegenheiten durch den Bundesrat mit. Der Bundesregierung obliegt die Aufgabe, den Bundesrat rechtzeitig über alle Vorhaben im Rahmen der EU zu unterrichten, die für die Länder relevant sind.
Mitwirkung an deutscher EU-Politik
Je nach Betroffenheit der Länder- bzw. Bundesratskompetenzen, gibt es drei abgestufte Verfahren der Mitwirkung der Länder. Geht es bei EU-Fragen um Politikbereiche, an denen in Deutschland der Bundesrat Mitwirkungsrechte hat, beteiligen sich die Länder an den Beratungen, in denen die Verhandlungsposition der Bundesregierung festgelegt wird.
Sind wesentliche Interessen der Länder berührt, können in einer weiteren Stufe vom Bundesrat benannte Ländervertreter neben dem zuständigen Bundesministerium an den Verhandlungen im EU-Ministerrat teilnehmen. Geht es um EU-Vorhaben, die ausschließlich die Zuständigkeit der Länder berühren, wird Deutschland im Rat allein von einem Vertreter der Länder repräsentiert.
Die Bundesregierung muss ferner auch in Fragen, für die der Bund in Deutschland die Gesetzgebungsbefugnis hat, die Stellungnahmen des Bundesrates bei der Festlegung der deutschen Verhandlungsposition berücksichtigen.
Der Bundesrat hat außerdem ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Änderung der Europäischen Verträge geht. Da diese verfassungsändernden Charakter haben, bedarf es einer Zweidrittelmehrheit im Bundestag und im Bundesrat. Verträge über den Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten bedürfen der Zustimmung der Länderkammer.
Landesvertretungen in Brüssel
Wie in Berlin unterhalten die Bundesländer auch in Brüssel eigene Landesvertretungen. Dadurch können sie direkt ihre Interessen gegenüber den EU-Organen vertreten und sind frühzeitig über die Aktivitäten der EU informiert. Außerdem wirken sie im Ausschuss der Regionen (AdR) mit. Dieser beratende Ausschuss der Europäischen Union vertritt die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im institutionellen Gefüge der EU.
