Das Gemeinschaftsrecht der EU
Die Verträge von Rom, Maastricht und Amsterdam
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Die gemeinschaftliche Rechtsordnung ist ein aus aufeinanderfolgenden Änderungen der Verträge hervorgegangenes Regelwerk. Das derzeit geltende Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union besteht aus drei verschiedenen, aber miteinander verwobenen Arten von Rechtsakten:
Primärrecht
Die Gründungsverträge der europäischen Gemeinschaften, deren Ergänzungen und der Vertrag über die Europäische Union bilden das so genannte Primärrecht. Sie sind mit nationalstaatlichem Verfassungsrecht vergleichbar. Es handelt sich dabei um den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) und den Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag).
Begonnen hat es mit den Römischen Verträgen (1958). Änderungen erfolgten mit der Einheitlichen Europäischen Akte (1987), dem Vertrag von Maastricht (1993), dem Vertrag von Amsterdam (1999) und dem Vertrag von Nizza (2003). Am 1. Dezember 2009 löste der Vertrag von Lissabon den Vertrag von Nizza ab. Er besteht aus dem geänderten Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitweise der EU (vormals EG-Vertrag). Dieser Vertrag bringt zahlreiche Änderungen im Gemeinschaftsrecht mit sich.
Rechtsakte des Primärrechtes sind Vereinbarungen, die unmittelbar zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten ausgehandelt werden. Diese Vereinbarungen erhalten die Form von Verträgen, die von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden müssen. Das gleiche Verfahren gilt für spätere Änderungen der Verträge. Die Verträge legen auch die Rolle und Zuständigkeit der am Beschlussfassungsverfahren beteiligten Organe und Einrichtungen fest. Darüber hinaus bestimmen sie das Legislativ-, Exekutiv- und Rechtsprechungsverfahren des Gemeinschaftsrechtes.
Sekundärrecht
Auf der Basis des Primärrechts beschließen das Europäische Parlament und der EU-Ministerrat die europäischen Gesetze - das Sekundärrecht. Es baut auf den Verträgen auf und wird im Wege unterschiedlicher Verfahren, die in einzelnen Vertragsartikeln festgelegt sind, erlassen. Im Vertrag von Lissabon sind folgende Rechtsakte vorgesehen:
- Verordnungen - Sie werden nach ihrer Verabschiedung direkt in allen Mitgliedstaaten gültig. Sie sind rechtlich verbindlich, ohne dass es nationaler Umsetzungsmaßnahmen bedürfte. Behörden und Organe müssen sich ihnen beugen, selbst wenn ein nationales Gesetz den Verordnungen widerspricht.
- Richtlinien - Sie müssen von den Mitgliedstaaten inhaltlich in nationales Recht umgesetzt werden. Das Ziel und der Zeitrahmen sind dafür genau festgelegt. Es bleibt aber jedem Mitgliedstaat selbst überlassen, welche Mittel er bei der Umsetzung der Richtlinien einsetzt. Jede Bürgerin und jeder Bürger der Union hat das Recht, sich auf diese Richtlinien vor nationalen Gerichten zu berufen. Dies kann besonders dann von Bedeutung sein, wenn ein EU-Land die Umsetzung nicht rechtzeitig veranlasst hat.
- Entscheidungen und Beschlüsse - Hierbei handelt es sich um rechtlich verbindliche Festlegungen des Ministerrates oder der Europäischen Kommission im Einzelfall. Sie bedürfen keiner nationalen Umsetzungsmaßnahmen. Entscheidungen können an Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen gerichtet sein.
- Empfehlungen und Stellungnahmen - Diese sind nicht verbindlich.
Rechtsprechung
Die Rechtsprechung umfasst Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Gerichtes erster Instanz. Dabei handelt es sich um Streitsachen, die zum Beispiel von der Kommission, von innerstaatlichen Gerichten der Mitgliedstaaten oder Einzelpersonen vorgelegt werden.
Primär- und Sekundärrecht sowie die Rechtssprechung der EU-Gerichte bilden den sogenannten "Acquis communautaire", den gemeinschaftlichen Besitzstand.
